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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: VII B 227/02
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 128 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
I. Mit Entscheidung vom ... 2000 hat das Finanzministerium die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Dem mit Schriftsatz vom 16. Juni 2002 und in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2002 geäußerten Begehren des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und ihm Frist zur weiteren Stellungnahme bis zum 31. Dezember 2002 einzuräumen, hat das Finanzgericht (FG) nicht entsprochen, weil der Kläger, wie das FG ausführlich begründet hat, die bisher weiträumig eingeräumten Äußerungsfristen nicht genutzt und für dieses Verhalten keine einsichtige Erklärung gegeben habe.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision, weil das FG das Recht des Klägers auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und die Vorschrift des § 128 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Parteien Herren des Verfahrens seien, verletzt habe.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht ausreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Verletzung seines Rechts auf Gehör stützt der Kläger darauf, dass ihm Akteneinsicht nur eingeschränkt gewährt worden sei und ihm, nachdem er sein Recht zur Einsicht in alle beim Finanzamt befindlichen Akten durchgesetzt habe, nur 6 Werktage zur umfassenden Akteneinsicht und Abgabe einer weiteren Stellungnahme zur Verfügung gestanden hätten, obwohl aktenkundig gewesen sei, dass es sich bei der bisher vorgelegten Klagebegründung nur um eine vorläufige gehandelt habe. Diese Ausführungen reichen aber zur Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aus, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, weshalb dieser angebliche Verfahrensfehler entscheidungserheblich gewesen ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen auszuführen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit sein Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Daran fehlt es indes.
2. Eine Verletzung des § 128 ZPO sieht der Kläger darin, dass das FG entschieden habe, ohne "dem ausdrücklichen Willen der Parteien, dem Kläger nochmals eine angemessene Frist zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu gewähren" Rechnung zu tragen und den Termin zu verlegen. Ein Verfahrensfehler ist damit allerdings nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit § 128 ZPO durch Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung überhaupt berührt sein kann, besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, dem Willen der Beteiligten auf Terminsverlegung zu folgen. Denn hinsichtlich des äußeren Ablaufs des Verfahrens gilt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht die Partei-, sondern die Amtsmaxime. D.h. nicht die Beteiligten, sondern das Gericht ist Herr des Prozessablaufs und erlässt die Maßnahmen, die ihm geeignet erscheinen, den Prozess voranzubringen. Dazu gehört auch die Entscheidung über die Festsetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Dabei ist es an die Vorstellungen der Beteiligten, selbst wenn diese übereinstimmen sollten, nicht gebunden.
Ende der Entscheidung
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