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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: VII B 227/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom ... wurde vom Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Telefax vom selben Tag hatte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung dessen Verlegung beantragt und dem FG mitgeteilt, dass er das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege, weil aufgrund des Verhaltens der Vertreterin der Steuerberaterkammer sein Vertrauensverhältnis zum Kläger zerstört worden sei. Auch der Kläger persönlich hatte per Telefax eine Terminsverlegung beantragt. Das FG sah hingegen keinen Anlass für eine Terminsänderung und entschied aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der für den Kläger niemand erschienen war. In den Entscheidungsgründen des Urteils führte das FG insoweit aus, dass der Verlegungsantrag offensichtlich nur dazu habe dienen sollen, das seit April 2001 bei Gericht anhängige Klageverfahren weiter zu verzögern. Die für die Mandatsniederlegung und den Verlegungsantrag gegebene Begründung sei nicht nachvollziehbar. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des zwischen dem Kläger und seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten bestehenden Vertrauensverhältnisses.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Der Kläger macht geltend, dass die Mandatsniederlegung durch seinen Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung gewesen sei, den das FG nicht unberücksichtigt hätte lassen dürfen. Auf die für die Mandatsniederlegung gegebene Begründung komme es nicht an; entscheidend sei allein, dass diese einseitig durch den Prozessbevollmächtigten und kurz vor dem Termin erfolgt sei, weshalb keine Möglichkeit bestanden habe, einen anderen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Die Ablehnung des Verlegungsantrags sei unverhältnismäßig gewesen, weil in Anbetracht der ohnehin langen Dauer des Klageverfahrens keine erhebliche Verzögerung durch die Verlegung des Termins eingetreten wäre. Wegen eines kurz vor dem Termin eingereichten Schriftsatzes der Steuerberaterkammer hätte das FG ohnehin eine weitere Stellungnahmefrist einräumen müssen.

Die Steuerberaterkammer tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und verweist auf zahlreiche Terminsänderungsanträge des Klägers während des Klageverfahrens und dessen zögerliche Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung, woraus sich die Absicht des Klägers ergebe, das Verfahren zu verschleppen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Aufhebung bzw. Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.). Im Streitfall lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Ablehnung der beantragten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ungerechtfertigt gewesen ist.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Vorsitzende bzw. das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine mündliche Verhandlung vertagen. Die erheblichen Gründe für die begehrte Terminsänderung sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO).

Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zwar grundsätzlich zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.). Bei seiner Beurteilung kann das FG aber auch das Verhalten des Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten im Rechtsbehelfs- und/oder Klageverfahren oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584, und vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047). Die Ablehnung einer Terminsänderung kann daher trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes ermessensgerecht sein, wenn das FG --wie im Streitfall-- nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2004 VII B 110/04, nicht veröffentlicht; BFH-Beschlüsse vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, und vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).

So liegt es hier. Ein notwendiger Wechsel des Prozessbevollmächtigten kurz vor dem anberaumten Termin kann zwar ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung sein, allerdings nur, wenn der Wechsel vom Beteiligten nicht verschuldet worden ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz. 4; BFH-Beschlüsse vom 17. März 1992 XI B 38/91, BFH/NV 1992, 679, und vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hätte daher der am Tag der mündlichen Verhandlung gestellte Terminsverlegungsantrag mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen sein müssen, die es dem FG erlaubt hätte zu beurteilen, ob der angestrebte Wechsel des Prozessbevollmächtigten aus vom Kläger nicht verschuldeten Gründen notwendig geworden war. An solch einer nachvollziehbaren Begründung fehlte es jedoch. Zu Recht hat das FG insoweit ausgeführt, dass die für die plötzliche Mandatsniederlegung gegebene Begründung in keiner Weise plausibel erscheinen konnte, denn es ist nicht erklärbar, wie ein vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beanstandetes Verhalten der Vertreterin der Steuerberaterkammer zu einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten führen kann.

Aber auch wenn man annehmen wollte, dass allein diese nicht plausible Begründung für die Beendigung des Mandatsverhältnisses noch nicht den Verdacht auf eine Prozessverschleppungsabsicht und damit die Ablehnung des Terminsänderungsantrags rechtfertigen konnte, so kommt doch hinzu, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen war. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte das Mandat im Mai 2004 übernommen. Bereits dieser damalige Anwaltswechsel war Anlass für einen Antrag auf Verlegung des seinerzeit anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gewesen. In der Folgezeit sind drei weitere vom FG anberaumte Verhandlungstermine auf Antrag des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers bzw. wegen eines erst kurz vor dem Termin eingereichten Schriftsatzes des Klägers, der die aufgeführten Anlagen nicht enthielt, abgesetzt worden, wobei sich das FG bereits veranlasst sah, die Verhängung einer Verzögerungsgebühr anzudrohen. Nachdem in einer mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 die erforderlichen Unterlagen betreffend die Vermögenslage des Klägers immer noch nicht vorlagen, wurde dem Kläger eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO gesetzt und ein Termin zur erneuten mündlichen Verhandlung auf den 29. Juni 2005 bestimmt, der dann zu dem weiteren Verlegungsantrag wegen des angeblich erneut erforderlichen Anwaltswechsels führte, wobei die Antragsbegründung auch nicht erkennen ließ, weshalb dem FG diese Gründe erst am Tag des anberaumten Termins mitgeteilt wurden.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht fehlender nachvollziehbarer Gründe für den erneuten Bevollmächtigtenwechsel durfte das FG bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung annehmen, dass der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen war, und durfte dem Interesse an der Förderung des Verfahrens den Vorzug geben und den Verlegungsantrag mit der Begründung ablehnen, dass dieser zur Prozessverschleppung gestellt worden ist.

Anders als die Beschwerde meint, hätte der Termin auch nicht verlegt werden müssen, um dem Kläger eine Stellungnahme zum Schriftsatz der Steuerberaterkammer zu ermöglichen. Zum einen hatte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers --wie sich aus dem Tatbestand des FG-Urteils ergibt-- zu diesem Schriftsatz bereits ausführlich Stellung genommen, zum anderen war vom Kläger die Notwendigkeit einer weiteren Stellungnahme nicht als erheblicher Grund für die beantragte Terminsänderung geltend gemacht worden.

Ende der Entscheidung

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