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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: VII B 227/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 2. Januar 2007 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und der Kläger die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er sinngemäß auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Zum einen trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, aus dem Senatsbeschluss vom 23. März 2007 VII B 290/06 (BFH/NV 2007, 1360) ergebe sich, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerberaters dann gegeben seien, wenn einer Restschuldbefreiung nichts entgegenstehe. Der Senat hat vielmehr in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, noch nicht zur Folge habe, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären; vielmehr müsse die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch tatsächlich eingetreten sein.

Zum anderen ist weder seitens der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das FG der angefochtenen Entscheidung einen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat das FG ausgeführt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, einen Antrag auf Restschuldbefreiung überhaupt gestellt zu haben, und dass er darüber hinaus nicht dargelegt habe, inwieweit er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung erfüllt habe und weshalb er meine, dass keine Gesichtspunkte erkennbar seien, die gegen die Gewährung der Restschuldbefreiung sprechen könnten. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des insolvent gewordenen Steuerberaters noch nicht wieder hergestellt sind, solange ihm nicht die Restschuldbefreiung erteilt und ein Insolvenzplan aufgestellt ist.

Ende der Entscheidung

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