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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: VII B 228/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Zu Gunsten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 2. September 1996 die Umsatzsteuer 1994 nebst Zinsen festgesetzt worden. Den sich aus dieser Festsetzung ergebenden Erstattungsbetrag nebst Zinsen hat das FA entsprechend der schriftlichen Anweisung eines der Gesellschafter der Klägerin auf ein unter dessen Namen geführtes Bankkonto überwiesen. In dem Gesellschaftsvertrag war der betreffende Mitgesellschafter zum Bevollmächtigten mit der Maßgabe bestellt worden, dass er die Gesellschafter in allen Angelegenheiten, die mit der Geschäftsführung zusammenhängen, "umfassend" vertrete.
Als die Klägerin später gegen die Forderung des FA aus dem Umsatzsteuerbescheid 1995 die Aufrechnung mit ihrem Vorsteuererstattungsanspruch 1994 erklärte, erließ das FA den streitgegenständlichen Abrechungsbescheid über Umsatzsteuer 1994 und Zinsen, in welchem es feststellte, der Klägerin stehe ein Erstattungsguthaben nicht mehr zu. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das FA sei von seinen Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer 1994 durch Überweisung auf das vorgenannte Konto frei geworden. Entscheidend sei, dass der Mitgesellschafter, der das FA dazu angewiesen habe, ausdrücklich bevollmächtigt gewesen sei, die Klägerin zu vertreten. Ob er im Innenverhältnis seine Kompetenz überschritten habe, sei ohne Bedeutung.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die folgende Rechtsfragen für klärungsbedürftig hält:
"1. Ist ein Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dessen Geschäftsführungsbefugnis nach dem Zweck der Gesellschaft (hier: Erwerb und Nutzung eines Einkaufszentrums) satzungsmäßig und in Kenntnis des Finanzamts definiert ist, berechtigt, Steuererstattungen des Finanzamts mit schuldbefreiender Wirkung im Verhältnis Finanzamt/GbR entgegenzunehmen?
2. Bejahendenfalls, gilt dies auch, wenn in dem dem Finanzamt bekannten Kaufvertrag vereinbart ist, daß ein Vorsteuererstattungsanspruch an den Verkäufer zwecks Begleichung des Kaufpreises abzutreten vereinbart ist."
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig, weil in ihrer Begründung die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist.
Mit der ersten von ihr formulierten Frage will die Klägerin wissen, ob der Geschäftsführer einer GbR berechtigt ist, Steuererstattungen entgegenzunehmen. Diese Frage würde sich indes in dem angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen, weil die Auskehrung des Umsatzsteuererstattungsbetrages an einen der Gesellschafter der Klägerin nach den Feststellungen des FG nicht darauf beruhte, dass dieser Geschäftsführer der Klägerin war, sondern darauf, dass dieser zur umfassenden Vertretung der Klägerin bzw. ihrer Gesellschafter ermächtigt war. Warum es ernstlich zweifelhaft sein sollte, dass der Vertreter einer BGB-Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter das FA zur Auskehrung von Steuererstattungsbeträgen durch Überweisung auf ein bestimmtes Konto --auch auf ein unter seinem eigenen Namen geführtes-- anweisen kann, ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Soweit das Vorbringen der Beschwerde darauf zielen sollte, ob die dem Geschäftsführer im Streitfall eingeräumte Vertretungsmacht beschränkt war, wäre dies eine Frage des Einzelfalls und nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.
Auch die zweite in der Beschwerdebegründung formulierte Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es ist nicht dargelegt, weshalb es zweifelhaft sein könnte, dass das FA die Zahlungsanweisung eines Bevollmächtigten des erstattungsberechtigten Steuerpflichtigen auch dann grundsätzlich beachten muss, wenn ihm bekannt ist oder zumindest bekannt sein könnte, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Dritten vereinbart worden ist, den betreffenden Anspruch an diesen abzutreten. Allenfalls in Fällen des Vollmachtsmissbrauchs kann etwas anderes in Betracht kommen, wobei in der Beschwerdebegründung weder die Voraussetzungen für einen solchen Missbrauch dargelegt sind noch angegeben ist, welche rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftige Frage sich in dem angestrebten Revisionsverfahren in diesem Zusammenhang stellen könnte.
Ende der Entscheidung
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