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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: VII B 228/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 124 Abs. 1 S. 1 | |
FGO § 124 Abs. 1 S. 2 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe:
Das als Revision aufzufassende Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 klargestellt, dass es sich bei dem mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 eingelegten Rechtsmittel um eine Revision handelt.
Die Revision ist unzulässig, weil sie weder vom Finanzgericht (FG) noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden ist. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Enthält die Entscheidung des FG --wie im Streitfall-- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128; vom 5. Oktober 1998 V R 12/98, BFH/NV 1999, 494, jeweils m.w.N.).
Sollte die von einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ausdrücklich als solche eingelegte unzulässige Revision in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S. von § 116 Abs. 1 FGO umgedeutet werden können (anders die ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 128, und in BFH/NV 1999, 494, jeweils m.w.N.), wäre das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO keine Begründung eingereicht worden ist.
Ende der Entscheidung
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