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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.1998
Aktenzeichen: VII B 228/97
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, GG, BGB


Vorschriften:

AO 1977 § 164
AO 1977 § 37 Abs. 2
AO 1977 § 218 Abs. 2
AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 1 u. 2
AO 1977 § 46
AO 1977 § 37
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 33
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 398
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte von der M-GbR durch Abtretung deren Umsatzsteuererstattungsanspruch aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1994 in Höhe von ... DM gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erworben. Dem Erstattungsanspruch der M-GbR lag ein zwischen der Klägerin und der M-GbR abgeschlossener Mietkaufvertrag zugrunde. Nach Zustimmung durch das FA stand die Umsatzsteuervoranmeldung der M-GbR für Mai 1994 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung --AO 1977--) gleich. Der Abtretungsbetrag wurde an die Klägerin ausbezahlt. Nach Rücktritt der Klägerin von dem Mietkaufvertrag änderte das FA den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid der M-GbR für Mai 1994 und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung auf 0 DM fest. Der Bescheid sowie der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1994 der M-GbR wurden formal bestandskräftig.

Mit auf § 37 Abs. 2 AO 1977 gestützten Rückforderungsbescheid forderte das FA den Betrag von ... DM von der Klägerin als Abtretungs- und Zahlungsempfängerin zurück. Den dagegen eingelegten Einspruch behandelte das FA als Antrag auf Erlaß eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO 1977. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stützte den Anspruch auf Rückforderung der Erstattung auf § 37 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AO 1977. Leistungsempfänger i.S. des § 37 AO 1977 sei der Zessionar, ihm gegenüber sei der Rückforderungsanspruch geltend zu machen. In den Fällen eines Vorsteuererstattungsanspruchs trete der neue Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers; der Zessionar erhalte die Umsatzsteuervergütung aus eigenem Empfangsrecht. Als Inhaber des Zahlungsanspruchs rücke der Zessionar insoweit in die Rechtsstellung des Zedenten ein. Übertragbar sei aber nur der reine Zahlungsanspruch, mithin die Rechtsstellung, die der Gläubiger eines Erstattungsanspruchs im Erhebungsverfahren habe. Dagegen könne die Rechtsposition, die ein Erstattungsberechtigter im Festsetzungsverfahren habe, nicht auf den Zessionar übergehen. Einwendungen des Zessionars gegen die Steuerfestsetzung seien somit im Abrechnungsverfahren nicht möglich. Darin liege weder ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), noch gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin Divergenz zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juli 1987 VII R 116/86 (BFHE 150, 396, 398, BStBl II 1987, 863) und zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 124). Ferner rügt sie als Verfahrensfehler die Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sowie des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Art. 103 Abs. 1 GG) und macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde auf Divergenz gestützt wird, ist sie unzulässig. Wird mit der Beschwerde der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend gemacht, so muß in der Beschwerdebegründung der abstrakte Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und ein ebenfalls abstrakter Rechtssatz in der Divergenzentscheidung des BFH so genau herausgearbeitet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (st. Rspr., vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 8/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 19. Oktober 1995 XI B 28/95, BFH/NV 1996, 339). Im Streitfall hat die Klägerin keinen Rechtssatz aus dem Urteil des FG benannt, der zu dem in der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH (BFHE 150, 396, 398, BStBl II 1987, 863) hervorgehobenen Rechtssatz "daß durch die Abtretung nach § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) keine neue Forderung entstehe, sondern eine bestehende Forderung ohne Änderung ihrer Rechtsnatur auf einen neuen Gläubiger übertragen werde" (BFH, a.a.O, unter 1. a der Gründe), in Widerspruch stehen würde. Ihre Einwendungen richten sich vielmehr dagegen, daß das FG aus diesem Rechtssatz nicht die für die Klägerin günstige Schlußfolgerung gezogen hat, daß sie als Zessionarin vollumfänglich in die Rechtsposition des Zedenten eingetreten wäre und somit die Überprüfung des Abrechnungsbescheides auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den --gegenüber dem Zedenten ergangenen-- Steuerbescheid eröffnet gewesen wäre.

Mit diesem Einwand wird jedoch keine Divergenz dargetan, sondern allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Teilz. 17, m.w.N.; BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381, st. Rspr.).

Im übrigen enthält die genannte Entscheidung des BFH keine Aussage zur Rechtsstellung des Zessionars gegenüber dem FA und auch nicht zu der Frage, ob ein Abtretungsgläubiger im Steuererhebungsverfahren (d.h. gegen den Abrechnungsbescheid) Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung selbst geltend machen kann, sondern legt lediglich dar, daß für die Klage eines Vollstreckungsgläubigers gegen das FA als Drittschuldner auf Auszahlung eines Umsatzsteuerguthabens der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO gegeben sei.

2. Mit der Rüge, das FG sei von dem Beschluß des BVerfG in DStRE 1997, 124 abgewichen, macht die Klägerin ihrem Sachvortrag nach in Wirklichkeit den Verfahrensfehler der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und Verletzung des rechtlichen Gehörs (115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Sie rügt, das FG habe im vorliegenden Verfahren die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß der Klägerin für ihre Einwendungen gegen den der Abtretung zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheid der M-GbR überhaupt kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Senat läßt offen, ob diese Rüge den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Jedenfalls ist diese Rüge unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhaltet lediglich das Recht der Beteiligten vor Gericht Gelegenheit zu erhalten, den eigenen Standpunkt darzulegen; d.h. sich zum Gegenstand des Verfahrens und zum Vorbringen der Gegenseite sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu äußern (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juni 1993 V B 36/93, BFH/NV 1994, 280). Für das Gericht beinhaltet dieser Anspruch die Verpflichtung, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen (BVerfG-Beschlüsse vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 153, 154, und in DStRE 1997, 124; BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1994 V B 3/94, BFH/NV 1995, 946 f.) und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt läßt (BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1992 2 BvR 430/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 2217; in DStRE 1997, 124). Das Urteil des FG genügt diesen Erfordernissen der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es hat den Kläger unter Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage dahingehend verbeschieden, daß Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung im Verfahren zur Überprüfung des Abrechnungsbescheides nicht erhoben werden können.

Die behauptete Divergenz des finanzgerichtlichen Urteils zum Beschluß des BVerfG in DStRE 1997, 124 scheidet schon deshalb aus, weil der Beschluß zu einem anderen Sachverhalt: nämlich zur Berechtigung eines Haftungsschuldners, Einwendungen nicht nur gegen die Haftungsschuld, sondern auch Einwendungen gegen die zugrundeliegende Steuerschuld zu erheben, ergangen ist.

3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, ist sie unzulässig, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es ist schon zweifelhaft, ob in der Beschwerdeschrift eine konkrete Rechtsfrage formuliert ist, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll (vgl. zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 8, 61). Sofern --wie im Streitfall-- höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage vorliegt, muß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse (noch) klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Hierfür genügt der bloße Hinweis auf Äußerungen im Schrifttum nicht, denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß sich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1995 VIII B 105/94, BFH/NV 1995, 808). Die Klägerin hat zur Begründung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung lediglich auf die Literaturfundstelle von Tipke/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 46 AO 1977 Tz. 11 a, m.w.N.) "verwiesen". Zudem ist auch aus der dortigen Fundstelle nicht ersichtlich, daß es sich bei der Frage, ob der Zessionar im Erhebungsverfahren mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung gegenüber dem Zedenten gehört werden kann, um eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage handelt. Vielmehr verweist Tipke/Kruse (a.a.O., Rz. 11 a) darauf, daß die inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH zu der Frage, daß der Zessionar nicht wie im bürgerlichen Recht in vollem Umfang in die Gläubigerstellung des Zedenten eintritt und damit nicht berechtigt ist, gegen den Steuerbescheid selbst Einwendungen vorzutragen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1993 II S 10/92, BFH/NV 1993, 350, m.w.N.), nach seiner Auffassung den Interessen der Beteiligten nicht gerecht werde. In diesem Falle hätte sich die Beschwerdeschrift mit der geäußerten Gegenmeinung auseinandersetzen und darlegen müssen, welche neuen gewichtigen --vom BFH noch nicht geprüften-- Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden und welche neuen Gesichtspunkte aufgetreten sind, die eine erneute Klärung durch den BFH notwendig erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., st. Rspr.). Das gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, als der BFH sich in seiner Entscheidung vom 21. März 1975 VI R 238/71 (BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, 671) ausführlich mit der von Tipke/ Kruse vertretenen Ansicht auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeschrift läßt nicht erkennen, welche steuer- und zivilrechtliche Rechtsfortentwicklung eingetreten sein soll, die eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 164, 344, BStBl II 1986, 565, 567, m.w.N., und vom 23. Januar 1985 I R 64/81, BFHE 143, 252, BStBl II 1985, 330) gebieten würde. Die Behauptung, es bestünde eine uneinheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage, belegt die Beschwerdeschrift nicht.

4. Soweit der Schriftsatz vom 12. Januar 1998 neues Vorbringen enthält, kann dieses nicht mehr berücksichtigt werden, da es erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen worden ist (BFH-Beschluß vom 19. März 1997 X B 195/96, BFH/NV 1997, 562).

Ende der Entscheidung

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