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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: VII B 229/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzministerium hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater mit Entscheidung vom ... widerrufen, weil der Kläger die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhalte sowie auf Grund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung davon auszugehen sei, dass er in Vermögensverfall geraten sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass Interessen seiner Mandanten durch den Vermögensverfall nicht gefährdet seien.
Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage, die gegen die inzwischen zuständig gewordene Steuerberaterkammer (Beklagte und Beschwerdegegnerin) gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe --grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)-- nicht, wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dargelegt hat.
1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache ist schon deswegen nicht dargelegt, weil der Kläger keine Rechtsfrage formuliert hat, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll. Daher fehlt es auch an Ausführungen dazu, inwieweit ein Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Klärung einer solchen Rechtsfrage besteht und dass eine solche Rechtsfrage in dem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend dargelegt, weil er nicht ausgeführt hat, gegen welche Verfahrensvorschrift das FG verstoßen haben soll. Der angebliche Umstand, dass das FG bestimmte Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt hat, begründet keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls materiell-rechtliche Fehler, die nur dann zur Zulassung der Revision führen können, wenn einer der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorläge. Diesbezügliche Ausführungen enthält die Beschwerde indes nicht.
Ende der Entscheidung
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