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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: VII B 229/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 231
AO § 231 Abs. 1 Satz 1
AO § 231 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Wegen vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht beglichener Einkommensteuer sowie steuerlicher Nebenleistungen der Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Pfändungsverfügung vom 16. März 1999 sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die X-Bank (Bank). Die Bank teilte dem FA daraufhin mit, dass sie den Saldo eines Kontokorrentkontos des Klägers dem FA überwiesen und danach das Konto aufgelöst habe. Ein bestehendes Guthaben auf einem Sparkonto des Klägers, das gesperrt worden sei, könne nach Vorlage des Sparbuchs ebenfalls ausgezahlt werden; bis dahin betrachte sie (die Bank) die Pfändung als erledigt.

Zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen des FA kam es erst wieder im April 2005. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 teilte die Bank dem FA mit, dass sie das Guthaben vom Sparkonto des Klägers auf ein internes Konto umgebucht habe und dass die Geschäftsverbindung zum Kläger aufgelöst worden sei. Auf einen in diesem Zusammenhang gestellten Antrag des Klägers erteilte das FA einen Abrechnungsbescheid über die rückständigen Beträge an Einkommensteuer und Nebenleistungen für die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Einspruch, dass mit dem Ende des Jahres 2004 Zahlungsverjährung eingetreten sei.

Das FA änderte den Abrechnungsbescheid hinsichtlich einzelner Nebenleistungen, wies aber den Einspruch im Übrigen zurück und führte zur Begründung aus, dass die Zahlungsverjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) durch die Vollstreckungsmaßnahme der im März 1999 erlassenen Pfändungsverfügung unterbrochen worden sei und dass diese Unterbrechung nach § 231 Abs. 2 Satz 1 AO weiterhin andauere, da das Pfändungspfandrecht an der Forderung des Klägers aus seinem bei der Bank bestehenden Sparkonto nicht erloschen sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

Die von der Beschwerde bezeichneten Fragen,

- ob die Verjährungsunterbrechung gemäß § 231 AO andauert, wenn aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Guthaben auf dem gepfändeten Sparkonto auf ein internes Bankkonto zu Gunsten des Gläubigers umgebucht wird, und

- ob die gepfändete Forderung weiterhin im Vermögen des Schuldners bleibt und dem Vollstreckungszugriff unterliegt, obwohl der gepfändete Guthabenbetrag auf ein internes Konto der Bank zu Gunsten des Gläubigers umgebucht und das gepfändete Konto gelöscht wurde,

sind lediglich die in allgemeine Worte gekleideten Fragen des vorliegenden Einzelfalls. Es fehlt an Ausführungen der Beschwerde, weshalb die Beantwortung dieser Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und warum es sich um Fragen handelt, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sind.

Die vorstehend genannten Fragen lassen sich im Übrigen nur so beantworten, wie es das FG getan hat. Aufgrund der getroffenen Feststellungen spricht nichts gegen die Annahme, dass der Kläger weiterhin Inhaber der sich aus seinem Sparkonto ergebenden Forderung gegen die Bank ist. Wie die Beschwerde selbst zutreffend unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 14. Juli 1987 VII R 116/86 (BFHE 150, 396 , BStBl II 1987, 863) ausführt, berührt die Pfändung und Überweisung einer Forderung das Schuldverhältnis, aus dem sich die betreffende Forderung ergibt, nicht. Ebenso wie die Forderung des Klägers gegen die Bank weiterhin besteht, besteht auch weiterhin das Pfändungspfandrecht des FA an dieser Forderung. Die von der Bank vorgenommene Umbuchung des Sparguthabens auf ein anderes "internes" Konto konnte die Forderung des Klägers nicht dem Pfändungspfandrecht des FA entziehen. Dem Beschwerdevorbringen, dass in der Umbuchung des Guthabens auf ein bankinternes Konto zu Gunsten des FA die Verwertung der gepfändeten Forderung zu sehen sei, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil weder den Feststellungen des FG noch den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Bank vom 18. Juli 2005, entnommen werden kann, dass der Guthabenbetrag des Sparkontos des Klägers seinerzeit "zu Gunsten des FA" umgebucht worden ist.

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Wenn es im Tatbestand des angefochtenen Urteils --anders als in der Einspruchsentscheidung des FA-- heißt, dass die Geschäftsverbindung der Bank zum Kläger aufgelöst worden sei, so handelt es sich hierbei nicht um eine Feststellung des FG, sondern lediglich um die Wiedergabe einer Äußerung der Bank. Darüber hinaus war die Frage einer weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Bank für die Entscheidung des FG auch erkennbar ohne Bedeutung.

Ob mit dem Beschwerdevorbringen, das FG habe die Tatsache, dass das Guthaben des Sparkontos auf ein internes Konto der Bank zu Gunsten des FA überwiesen worden sei, bei der Gesamtwürdigung nicht beachtet, überhaupt ein Verfahrensmangel dargelegt wird, kann offenbleiben, da jedenfalls --wie ausgeführt-- eine solche Tatsache nicht festgestellt worden ist.

Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe fehlt es an jeglichen Darlegungen.

Ende der Entscheidung

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