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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: VII B 23/05
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 135 Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenvorauszahlungsrechnung des FG in dem Verfahren ... durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
1. Gegen Entscheidungen des FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I, 718; vgl. auch § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Entscheidung des FG ist daher, worauf der Erinnerungsführer bereits in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist, unanfechtbar. Die vom Erinnerungsführer gleichwohl eingelegte Beschwerde ist folglich bereits nicht statthaft.
2. Die Beschwerde ist ferner auch deshalb unzulässig, weil sie unter Nichtbeachtung des in Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwanges (§ 62a FGO) eingelegt worden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluss vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242, ergangen zu § 5 Abs. 6 GKG a.F., der Vorgängervorschrift des § 66 Abs. 8 GKG; seitdem ständige Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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