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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: VII B 230/02
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerG § 32 Abs. 3 Satz 2 | |
StBerG § 50 Abs. 2 | |
StBerG § 50 Abs. 4 |
Gründe:
I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) hat die Anerkennung der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), einer Steuerberatungsgesellschaft, mit dem angefochtenen Bescheid widerrufen. Grund hierfür war, dass einer der beiden Geschäftsführer, der Steuerberater war, als Geschäftsführer abberufen wurde und nunmehr die Geschäftsführung allein bei Rechtsanwalt K lag. Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Anerkennung der Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft sei mit Recht widerrufen worden, weil die Klägerin trotz mehrfacher Fristsetzungen einen dem Gesetz entsprechenden Zustand, nämlich dass im Streitfall nach § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) mindestens ein Geschäftsführer der Gesellschaft als Steuerberater bestellt sein müsse, nicht wiederhergestellt habe.
Ihre dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht, wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich, dargelegt hat.
Aus dem Beschwerdevortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die von ihr aufgeworfene Frage, ob es tatsächlich Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft ist, dass neben einem Rechtsanwalt zwingend mindestens ein Steuerberater als Geschäftsführer fungieren muss, die behauptete grundsätzliche Bedeutung hat. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache reichen die Ausführungen der Klägerin, wonach die Vorentscheidung verfehlt sei, nicht aus. Auch die Behauptung, dass die Frage, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich geklärt und für eine große Anzahl weiterer Steuerberatungsgesellschaften von Bedeutung sei, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht aus (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910, und vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79). Insoweit hat sich durch die Neufassung der FGO (Bekanntmachung vom 28. März 2001, BGBl I 2001, 442) nichts geändert (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 2 und § 50 Abs. 4 StBerG, der besagt, dass die Zahl der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die nicht Steuerberater sind, im Falle der Steuerberatungsgesellschaft die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht überschreiten darf, und des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG, nach dem die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich von Steuerberatern geführt werden muss, folgt ohne weiteres, dass die Klägerin, in der nur ein Rechtsanwalt Geschäftsführer ist, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht erfüllt. Allein vom Gesetzeswortlaut ausgehend ist damit auch die gestellte Frage beantwortet. In Anbetracht dessen hätte es eingehender Ausführungen dazu bedurft, weshalb die Frage dennoch klärungsbedürftig sein soll.
Ende der Entscheidung
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