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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: VII B 231/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 218 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen fünf vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Abrechnungsbescheide betreffend Einkommensteuer nebst Ergänzungsabgabe (teilweise auch Kirchensteuer und Stabilitätszuschlag). Die gegen die Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidung erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Erlass von Abrechnungsbescheiden trotz der --entsprechend den Aufbewahrungsvorschriften-- inzwischen erfolgten teilweisen Vernichtung von für die Abrechnung möglicherweise bedeutsamen Unterlagen sei nicht zu beanstanden; die Bescheide seien auch ihrem Inhalt nach rechtmäßig.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil in ihrer Begründung Gründe, die nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung einer Revision gegen das Urteil des FG führen könnten, nicht schlüssig dargelegt sind, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der Fragen zuzulassen, "ob das Rechtsstaatsprinzip insgesamt aufgehoben wird" und "ob die Jungfernzeugung im Steuerrecht Eingang in die Rechtsordnung finde". Diese Fragen zielen offenbar darauf, ob ein Abrechnungsbescheid noch ergehen kann, wenn das FA die den Gegenstand eines solchen Bescheides betreffenden Unterlagen bereits ausgesondert und vernichtet hat. Diese Frage ist indes nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie, wie bereits das FG zutreffend ausgeführt hat, offenkundig und eindeutig zu bejahen ist. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände sind, soweit sie nachvollzogen werden können, abwegig. Von einer näheren Auseinandersetzung mit ihnen kann der beschließende Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO absehen.

Die Beschwerde macht ferner geltend, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil die Entscheidung des FG auf Willkür beruhe. Diese Behauptung der Beschwerde ist indes weder schlüssig noch überhaupt nachvollziehbar begründet. Sofern die Beschwerde meint, es sei unmöglich, über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden, wenn einzelne bei dem FA im Laufe des Verfahrens angefallene Unterlagen nicht mehr aufbewahrt worden sind, so könnte dies schon deshalb nicht richtig sein, weil auf der Hand liegt, dass Streitigkeiten zwischen einem Steuerpflichtigen und dem FA --nötigenfalls nach Grundsätzen der Beweislast-- entschieden werden müssen, wie unvollständig auch immer die Akten des FA, die eigenen Unterlagen des Steuerpflichtigen oder sonstige zur Klärung des streitigen Sachverhalts zu Verfügung stehende Beweismittel sein mögen. Auch diese Selbstverständlichkeit bedarf keiner näheren Ausführung.

Die schließlich von der Beschwerde gerügten angeblichen Verfahrensmängel, die in einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, aber offenbar auch in einer Verletzung der Amtsaufklärungspflicht bestehen sollen, sind ebenfalls in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt. Das insofern ungeordnete und nicht selten abwegige Vorbringen der Beschwerde näher zu erörtern, sieht der Senat keinen Anlass. Er bemerkt hierzu nur, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung vom Gericht entgegengenommenen Vorbringens eines Beteiligten die Angabe konkreter und besonderer Umstände gehört, aus denen sich hinreichend deutlich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Gericht entgegen seiner Pflicht, die Entscheidung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu treffen, solches Vorbringen, wie es die Beschwerde ausdrückt, "zur Seite geschoben" hat. Diesbezügliche Angaben finden sich jedoch in der Beschwerdebegründung nicht.

Zu einer schlüssigen Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht gehört nach ständiger Rechtsprechung u.a., dass genau angegeben wird, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln hätten aufgeklärt werden sollen und inwiefern dies --nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Instanzgerichts-- zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch dies ist der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen.

Sofern die Beschwerde schließlich eine Revisionszulassung wegen "Verleumdung des Klägers" begehrt, steht sein diesbezügliches Vorbringen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründen.



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