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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: VII B 232/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 105 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Fa. X-GmbH & Co. KG. Nachdem für die Gesellschaft keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden waren, drohte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Kläger für jede ausstehende Umsatzsteuervoranmeldung (Januar bis April 2006) die Festsetzung eines Zwangsgelds von jeweils 150 € für den Fall an, dass er der Anmeldepflicht nicht bis zum 20. Juni 2006 nachkomme.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung ab, nachdem es zuvor einen Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Terminsänderung abgelehnt hatte. Das FG urteilte, dass die Zwangsgeldandrohungen rechtlich nicht zu beanstanden seien. Der Kläger sei als Geschäftsführer verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Gesellschaft einzureichen. Die entsprechende Aufforderung zur Abgabe der Voranmeldungen könne das FA mit Zwangsmitteln durchsetzen. Ermessensfehler des FA seien nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt, mit der er aber auch sinngemäß Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
1. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die im finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen und dem Kläger übersandten Entscheidungen des FG keine Unterschrift der betreffenden Richter trügen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit diese angeblichen Mängel den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben können.
Auch die sinngemäß mit diesem Vorbringen gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Februar 2005 IX S 9/03 (PKH), BFH/NV 2005, 1113, m.w.N.). Im Streitfall ist die in den Gerichtsakten befindliche Urschrift des Urteils handschriftlich unterzeichnet und dieses damit wirksam geworden. Entsprechendes gilt für den Beschluss des FG betreffend die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sowie für das Protokoll über die mündliche Verhandlung.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung bedurfte keiner Unterschrift des Richters. Der zuständige Richter hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO den Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, was im Streitfall geschehen ist, während die Ladung der Beteiligten durch die Geschäftsstelle des FG veranlasst wird, was im Streitfall ebenfalls geschehen ist. Im Übrigen entsprach die Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung den insoweit zu stellenden inhaltlichen Anforderungen (vgl. insoweit: Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz 10).
Darüber hinaus wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwieweit das angefochtene FG-Urteil auf den angeblichen Verfahrensmängeln beruhen kann. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Entscheidung des FG hätte anders ausfallen können, wenn die dem Kläger übersandten Entscheidungen bzw. Schreiben die nach seiner Ansicht erforderlichen handschriftlichen Unterschriften getragen hätten.
2. Auch soweit die Beschwerde lediglich nicht näher begründete Zweifel äußert, ob der gesetzliche Richter entschieden habe, fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels. Aus dem Urteil ist ersichtlich, welcher Richter des FG als Einzelrichter über die Klage entschieden hat. Es blieb dem Kläger unbenommen zu prüfen, ob dies der nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG zuständige Richter war.
3. Die Ablehnung der Terminsänderung durch das FG ist aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Dass --wie die Beschwerde behauptet-- das FG-Urteil nicht erkennen lasse, ob das Gericht "Sachgründe in Erwägung gezogen" und von dem ihm zustehenden Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht habe, trifft offensichtlich nicht zu.
4. Soweit die Beschwerde das Fehlen von Ermessenserwägungen des FA bezüglich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder bemängelt, ohne allerdings anzugeben, welche Gründe das FA trotz fehlender Mitwirkung des Klägers dabei hätte berücksichtigen sollen, und meint, dass das FG den Bescheid des FA deshalb hätte aufheben müssen, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils, legt jedoch keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. Für die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt der Divergenz wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch nicht gerecht. Dem insoweit allein angeführten Senatsurteil vom 22. Mai 2001 VII R 79/00 (BFH/NV 2001, 1369) ist der von der Beschwerde angegebene Rechtssatz nicht zu entnehmen. Im Übrigen benennt die Beschwerde keine höchstrichterliche Rechtsprechung, von der das angefochtene Urteil angeblich abweichen soll.
Ende der Entscheidung
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