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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2000
Aktenzeichen: VII B 232/99
Rechtsgebiete: MGV, VwVfG, FGO, EWG VO


Vorschriften:

MGV § 9 Abs. 2
MGV § 9 Abs. 2 Nr. 7
MGV § 9
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen § 10 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 48 Abs. 2 und 4
VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EWG VO Nr. 804/68 Art. 5c
EWG VO Nr. 804/68 Art. 3a Abs. 1
EWG VO Nr. 857/84 Art. 3a i.d.F. der VO Nr. 764/89
EWG VO Nr. 857/84 Art. 3a i.d.F. der VO Nr. 1639/91
EWG VO Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 3
EWG VO Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 1
EWG VO Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat von seinem Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen, auf dem Milchwirtschaft betrieben worden ist. Sein Vater hatte sich jedoch auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch ... (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 131/1) zur Nichtvermarktung von Milch in dem Zeitraum vom 30. Mai 1981 bis zum 29. Mai 1986 verpflichtet, während dessen der Kläger den Hof übernommen hat. Als der Nichtvermarktungszeitraum abgelaufen war und als ferner durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 (VO Nr. 764/89) des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ... (ABlEG Nr. L 84/2) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (VO Nr. 857/84) des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG Nr. L 90/13) ein Art. 3a Abs. 1 hinzugefügt worden war, aufgrund dessen der Kläger die Milchproduktion hätte wieder aufnehmen können (sog. SLOM I-Regelung), hat der Kläger den dafür erforderlichen Antrag auf Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge in der insoweit in der vorgenannten Vorschrift gesetzten Frist --3 Monate nach dem 29. März 1989-- nicht gestellt.

1992 ist dem Kläger jedoch aufgrund eines nunmehr von ihm gestellten Antrags von der zuständigen Landwirtschaftskammer zur Erlangung einer spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl I, 1034) erteilt worden, und zwar u.a. darüber, dass sein Nichtvermarktungszeitraum nach dem 31. Dezember 1982 abgelaufen sei und dass er die auf der Grundlage einer Prämienmilchmenge von rd. 53 000 kg zu berechnende vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge in seinem Betrieb erzeugen könne. In der Begründung dieser Bescheinigung heißt es, die Bescheinigung habe erst aufgrund der Änderung des Art. 3a VO Nr. 857/84 --nämlich durch die inzwischen erlassene Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 (VO Nr. 1639/91) des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ... (ABlEG Nr. L 150/35)-- erteilt werden können.

Die hierdurch vorgenommene Änderung des Art. 3a VO Nr. 857/84 (sog. SLOM II-Regelung) sieht u.a. vor, dass auf Antrag, der innerhalb von 3 Monaten ab dem 1. Juli 1991 einzureichen sei, auch Erzeugern eine vorläufige spezifische Referenzmenge zugeteilt werden könne, die den landwirtschaftlichen Betrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise nach der vom Erblasser eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung (jedoch vor dem 29. Juni 1989) übernommen haben. Die Landwirtschaftskammer war also offenbar bei der Prüfung des Antrages des Klägers (irrtümlich) davon ausgegangen, dass dieser zu diesem von der SLOM II-Regelung begünstigten Personenkreis gehöre.

Dem Kläger ist aufgrund der vorgenannten Bescheinigung eine vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge berechnet und nach Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 3a Abs. 3 VO Nr. 857/84 i.d.F. der VO Nr. 1639/91 --Nachweis der Wiederaufnahme der Milchproduktion in Höhe von mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge-- mit Bescheid vom August 1993 eine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge berechnet worden. Nachdem das damalige Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft den Vorgang --im Zusammenhang mit einer etwaigen, dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Milchproduktion zu gewährenden Entschädigung-- überprüft und den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 auf die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der endgültigen Zuteilung der Referenzmenge an den Kläger hingewiesen hatte, hat das HZA mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 die Zuteilung der endgültigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 1994 an widerrufen.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage hatte hinsichtlich einer Teilmenge von ... kg Milch für den Zeitraum April 1994 bis März 1996 Erfolg, weil der Kläger insofern seine Anlieferungs-Referenzmenge vor deren Widerruf an einen anderen Landwirt verpachtet hatte und nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) dem Kläger insoweit Vertrauensschutz zu gewähren ist. Im Übrigen hat das FG die Klage jedoch abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung und Divergenz gerügt wird.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die von der Beschwerde zunächst herausgestellte Frage, ob das HZA an eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 MGV gebunden ist, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Vorbringen der Beschwerde verkennt nämlich, dass das HZA von der dem Kläger erteilten Bescheinigung der Landwirtschaftskammer mit dem angefochtenen Rücknahmebescheid nicht abgewichen ist. Die Rücknahme beruhte nicht darauf, dass die für den Betrieb des Klägers eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung nicht erst nach dem 31. Dezember 1982 abgelaufen oder der Kläger zur Wiederaufnahme der Milchproduktion in seinem Betrieb nicht in der Lage wäre, und sie beruhte auch nicht darauf, dass sonstige in der Bescheinigung bekundete Tatsachen nicht vorlägen. Sie beruht vielmehr darauf, dass der Kläger eine spezifische Anlieferungs-Referenzmenge nur nach Art. 3a VO Nr. 857/84 i.d.F. der VO Nr. 764/89, also der sog. SLOM I-Regelung hätte erhalten können, weil er seinen Betrieb von seinem Vater nicht nach, sondern vor Ablauf der von seinem Vater eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat, mithin der SLOM I-Regelung unterfiel. Eine Referenzmenge nach der SLOM I-Regelung durfte dem Kläger jedoch 1992 nicht (mehr) zugeteilt werden, weil er die dafür maßgebliche Antragsfrist versäumt hat.

Über die Wahrung dieser Frist und über die Frage, ob der Kläger zu dem von Art. 3a VO Nr. 857/84 i.d.F. der VO Nr. 1639/91, also der SLOM II-Regelung, begünstigten Personenkreis gehört, besagt die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer zumindest nichts ausdrücklich. Richtig ist allerdings, dass die Landwirtschaftskammer die Bescheinigung offenkundig in der Annahme erteilt hat, der Kläger gehöre zu dem von der SLOM II-Regelung begünstigten Personenkreis, und dass sie, wenn sie erkannt hätte, dass der Kläger (nur) von der SLOM I-Regelung begünstigt ist, die Erteilung der Bescheinigung des Klägers hätte ablehnen müssen, weil der Kläger, als er sich an die Landwirtschaftskammer wandte, die Frist für die Zuteilung einer SLOM I-Referenzmenge offenkundig versäumt hatte und es ihm deshalb an einem Bescheidungsinteresse fehlte. All das ändert aber nichts daran, dass die Landwirtschaftskammer dem Kläger nicht bestandskraftfähig und für das HZA verbindlich bescheinigt hat, dass er zu den von der SLOM II-Regelung begünstigten Erzeugern gehört, oder auch nur, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb (nicht vor, sondern) nach ausgelaufener Nichtvermarktungsverpflichtung seines Vaters übernommen habe. Die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer ist folglich von vornherein ungeeignet, in dieser Hinsicht gegenüber dem HZA eine Bindungswirkung zu entfalten, die dem angefochtenen Bescheid entgegenstehen würde. Dies ist im Übrigen erkennbar der Grund dafür, dass die Bescheinigung, die darüber nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Nr. 7 MGV auch nichts zu bescheinigen hatte, nach Klärung der Rechtslage, in der sich der Kläger mit seinem Betrieb befindet, von der Landwirtschaftsverwaltung nicht aufgehoben worden ist.

2. Die weitere, von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam sinngemäß herausgestellte Frage, ob die Festsetzung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge aufgehoben werden kann, wenn die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge rechtsfehlerhaft erfolgt ist, obwohl der Milcherzeuger alle Voraussetzungen erfüllt hat, von denen nach Art. 3a Abs. 3 VO Nr. 857/84 die endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge abhängig ist (nämlich Wiederaufnahme der Milchproduktion in Höhe von mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge), ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie kann, ohne dass dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, nur so beantwortet werden, wie sie das FG (stillschweigend) beantwortet hat.

Die Regelungen über die Zuteilung von endgültigen und vorläufigen spezifischen Referenzmengen sollen Milcherzeuger, die eine zeitlich begrenzte Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind, auf den Milchmarkt zurückführen, sofern sie dies beantragen. Sie sehen dafür ein zweistufiges Verfahren vor, nämlich die Zuteilung zunächst einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge, bei der vor allem geprüft wird, ob der Antragsteller zu dem Kreis der begünstigten SLOM-Erzeuger gehört und ob er überhaupt in der Lage ist, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen; sodann die Zuteilung der endgültigen spezifischen Referenzmenge, bei deren Festsetzung im Wesentlichen lediglich geprüft wird, ob sich die vorgenannte Erwartung bestätigt hat, der Erzeuger also in einem bestimmten Umfang die Milchproduktion tatsächlich wieder aufgenommen hat. Diese Zuteilung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge baut auf der Zuteilung der vorher zugeteilten vorläufigen spezifischen Referenzmenge auf und ist der Sache nach lediglich Umwandlung derselben in eine endgültige. Der darüber ergehende Bescheid nimmt den Regelungsgehalt der Festsetzung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge --nämlich des Rechtes, wieder Milch abgabenfrei liefern bzw. sonst verkaufen zu können-- in sich auf und führt damit zur Erledigung des Bescheides über die Zuteilung einer vorläufigen Referenzmenge; dieser kann deshalb nicht mehr zurückgenommen werden und braucht auch nicht zurückgenommen zu werden, selbst wenn er rechtswidrig ist, weil in diesem Falle der Bescheid über die endgültige Zuteilung der Referenzmenge (ebenfalls) rücknehmbar ist. Denn es begreift sich, dass die endgültige Zuteilung der spezifischen Referenzmenge nicht nur von den in Art. 3a Abs. 3 VO Nr. 857/84 geregelten Voraussetzungen einer Belieferung der (zunächst vorläufig festgesetzten) spezifischen Referenzmenge abhängig ist, sondern auch dann rechtswidrig ist und zurückgenommen werden muss, wenn dem betreffenden Milcherzeuger eine spezifische Referenzmenge überhaupt nicht, d.h. auch nicht vorläufig, hätte zugeteilt werden dürfen, die Voraussetzungen des Art. 3a Abs. 1 VO Nr. 857/84 also von vornherein nicht vorlagen. Dies wird am Wortlaut der vorgenannten Vorschriften dadurch deutlich, dass sowohl Art. 3a Abs. 2 wie Abs. 3 der VO Nr. 857/84 von der einen, nämlichen spezifischen Referenzmenge sprechen, deren in Abs. 3 geregelte endgültige Zuteilung folglich nicht von Bestand sein kann, wenn schon die Voraussetzungen für ihre in Abs. 2 angesprochene nur vorläufige Zuweisung gefehlt haben.

3. Auch die von der Beschwerde schließlich aufgeworfene Frage, ob Vertrauensschutz nur demjenigen Landwirt zukommen könne, der die ihm zustehende Milchreferenzmenge auch selbst beliefere, hat nicht die ihr vom Kläger zugemessene grundsätzliche Bedeutung. Jedenfalls ist den diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerdeschrift keine Grundsatzfrage zu entnehmen, die sich in diesem Zusammenhang stellt, deren Beantwortung zweifelhaft sein könnte und deshalb die Durchführung eines Revisionsverfahrens erfordern würde.

Wie der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 101/89 (BFHE 162, 156) entschieden hat, richtet sich die Rücknahme einer rechtswidrigen Feststellung der Referenzmenge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i.V.m. § 48 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes --VwVfG-- (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 VII R 113/92, BFH/NV 1994, 748); aus diesen Vorschriften ergeben sich die Voraussetzungen des dem zu Unrecht begünstigten Milchproduzenten zu gewährenden Vertrauensschutzes.

Hier geht es --nachdem das FG dem Kläger bereits teilweise Vertrauensschutz zugebilligt hat und das HZA sich dagegen nicht wendet-- um die rückwirkende Rücknahme der Referenzmengenfestsetzung nur für einen Zeitraum (ab 1. April 1994), in dem die Referenzmenge nicht mehr beliefert worden war, weil der Kläger seine Milchproduktion eingestellt hat, bzw. (hinsichtlich der 20 000 kg, die der Kläger verpachtet hat) um den Entzug der festgesetzten Referenzmenge für die Zukunft (Zeitraum ab 1. April 1996), d.h. für den Zeitraum des nach der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides beginnenden Milchwirtschaftsjahres.

Der beschließende Senat hat insofern bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1994, 748 sinngemäß ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für die Vergangenheit anders zu beurteilen sein können, als die Rücknahme einer Referenzmenge für die Zukunft. Für die Vergangenheit sei zu berücksichtigen, dass ein Vertrauen in den Bestand einer Referenzmenge unter Umständen dann nicht schutzbedürftig ist, wenn sich die rückwirkende Herabsetzung bzw. Aufhebung der Referenzmenge tatsächlich nicht finanziell zu Lasten des Milcherzeugers auswirkt --wie bei dem Teil der Referenzmenge des Klägers, der ohnehin in der Vergangenheit nicht mehr beliefert worden ist--. Soweit die Herabsetzung oder Aufhebung der Referenzmengenfestsetzung Wirkungen für die Zukunft zeitige, könnten wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Richtigstellung einer rechtswidrig zu hoch berechneten Referenzmenge Vertrauensschutzgesichtspunkte grundsätzlich nicht die Belassung der zu hohen Referenzmenge für die Zukunft rechtfertigen.

Es entspricht diesen Rechtsgrundsätzen, wenn das FG die Rücknahme der Referenzmengenfestsetzung auch für den vom Kläger verpachteten Teil seiner Referenzmenge für ab dem Milchwirtschaftsjahr 1996/97 gerechtfertigt angesehen hat. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, welche rechtliche Grundsatzfrage sich insofern aus der Überlegung der Beschwerde ergeben soll, dass die Referenzmenge ein handelbares Gut sei, der Kläger also in seiner Erwartung, die zu seinen Gunsten festgesetzte Referenzmenge über den 1. April 1996 hinaus ertragbringend vermarkten zu können, enttäuscht worden ist. Denn diese Enttäuschung ist nach der Rechtsprechung des Senats von ihm deshalb hinzunehmen, weil, wie ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Richtigstellung einer rechtswidrigen Referenzmengenfestsetzung die Belassung der Referenzmenge für die Zukunft grundsätzlich nicht rechtfertigt.

Soweit sich die Beschwerde im Übrigen auf die vom Kläger zur Wiederaufnahme der Milchproduktion getätigten Investitionen beruft, ist ebenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht formuliert. Vielmehr setzt sich die Beschwerde insoweit sogar über die tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der beschließende Senat in einem künftigen Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden wäre, hinweg; denn das FG hat nicht festgestellt, dass die vom Kläger durch den Erwerb eines PKW getätigte Investition überhaupt in einem Zusammenhang mit der Zuteilung der spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge gestanden hat, dem Kläger Vertrauensschutz zu gewähren insofern also überhaupt in Betracht kommen könnte.

4. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Sofern geltend gemacht wird, das Urteil des FG "verstoße" gegen verschiedene, in der Beschwerdebegründung näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) dadurch, dass es die dem Kläger von der Landwirtschaftskammer erteilte Bescheinigung dahin ausgelegt habe, dass sie "letztlich nicht die Voraussetzungen für die Wiederzuteilung der vorläufigen spezifischen Referenzmenge" bescheinige, ist eine Divergenz nicht einmal bezeichnet. Denn es fehlt die Angabe des Rechtssatzes, der dem von der Beschwerde sinngemäß aus der Rechtsprechung des Senats herausgestellten Rechtssatz widerspräche, Bescheinigungen der Landwirtschaftskammer seien Grundlagenbescheide. Das Urteil des FG kann zu diesem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Rechtssatz nicht in Widerspruch geraten, da es, wie die Beschwerde richtig darstellt, maßgeblich auf einer Auslegung der dem Kläger erteilten Bescheinigung, also einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles beruht.

Wenn die Beschwerde weiter vorträgt, das Urteil des FG "verstoße" gegen --näher bezeichnete-- Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), ist dies nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von vornherein kein Grund, der zur Zulassung einer Revision führen kann. Eine solche Divergenz kann allenfalls ein Hinweis darauf sein, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dass die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsansicht des BVerwG, sämtliche Behörden seien an Bescheinigungen der Landesstellen nach § 9 MGV gebunden, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht, ergibt sich jedoch aus den vorstehenden Überlegungen.

Die angebliche Divergenz zu den Urteilen des Senats vom 7. September 1993 VII R 110/92 (BFH/NV 1995, 173) und vom 31. August 1993 VII R 142/92 (BFH/NV 1994, 512) liegt jedenfalls nicht vor. Denn Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Rücknahme der Referenzmengenfestsetzung, die das HZA ohnehin erst mit Wirkung ab 1. April 1994 zurückgenommen hat, hat das FG dem Kläger deshalb versagt, weil dieser ab dem Milchwirtschaftsjahr 1994/95 keine Milch mehr produziert und an eine Molkerei geliefert habe. Da er folglich mit der Nacherhebung einer Milch-Garantiemengen-Abgabe insoweit auch nicht zu rechnen hat, wird er durch die rückwirkende Rücknahme der Referenzmenge wirtschaftlich nicht belastet. Es fehlt daher, wie ebenfalls bereits ausgeführt, von vornherein an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz. Auf die in der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob anderenfalls --sofern nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorliegen-- Vertrauensschutz gewährt werden müsste, kommt es deshalb in diesem Verfahren nicht an.

Was schließlich die Darlegungen der Beschwerde angeht, das Urteil verstoße auch hinsichtlich seiner Beurteilung des Vertrauensschutzes für die Zukunft gegen die Rechtsprechung des BFH, fehlt es wiederum --abgesehen davon, dass die Beschwerde insoweit nicht von den tatsächlichen Feststellungen des FG ausgeht und zum Teil in der Revisionsinstanz unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen zur Grundlage ihrer rechtlichen Überlegungen macht-- an der Angabe divergierender Rechtssätze, die eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen würden.



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