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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: VII B 233/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete im Januar 1995 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) reinrassige Zuchtrinder aus Polen zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Abfertigung erfolgte zollfrei unter der Bedingung eines innerhalb von 15 Monaten zu erbringenden Nachweises, dass die Rinder in ein Zuchtbuch eingetragen und nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Monat ihrer Einfuhr geschlachtet worden waren. Da diese Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden, erhob das HZA den Zoll mit Steueränderungsbescheid vom 26. Juli 1996 nach. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1996 Einspruch und beantragte außerdem mit Schreiben vom 29. September 1997 den Erlass der Abgaben aus Billigkeitsgründen. Das HZA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 1999 zurück und lehnte zugleich den Erlassantrag ab.

Einen mit Schreiben des Klägers vom 17. August 1999 erneut gestellten Erlassantrag aus Billigkeitsgründen lehnte das HZA mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Erlassantrag verspätet gestellt worden sei, die zwölfmonatige Frist gemäß Art. 239 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften --ZK-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) sei nicht eingehalten worden. Der Einspruch des Klägers vom 30. Juli 1996 könne nicht in einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen umgedeutet werden, da sich der Kläger mit dem Einspruch nur gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung gewandt, nicht aber Billigkeitsgründe geltend gemacht habe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 239 ZK auch nicht vor, da die nicht fristgerechte Vorlage der erforderlichen Nachweise auf offensichtliche Fahrlässigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Die maßgeblichen Vorschriften für die tarifbegünstigte Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder seien dem Kläger bekannt gewesen, was dieser nicht in Abrede gestellt habe. Um die rechtzeitige Vorlage der Nachweisdokumente beim HZA hätte sich der Kläger kümmern müssen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit welcher er einen Verfahrensmangel und außerdem geltend macht, dass die Zulassung der Revision aus Gründen der Rechtsfortbildung sinnvoll erscheine.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision genannten Gründe schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Hat das FG --wie im Streitfall-- seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen darlegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 28). Hieran fehlt es im Streitfall.

Soweit das FG den Erlassantrag als verspätet gestellt angesehen hat, hält die Beschwerde die Ansicht des FG für unzutreffend, wonach der Einspruch vom 30. Juli 1996 nicht in einen Erlassantrag umgedeutet werden könne, und meint außerdem, dass der Kläger durch die zögerliche Bearbeitung seines Einspruchs gehindert gewesen sei, rechtzeitig den Erlassantrag zu stellen. Damit wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Soweit das FG seine Entscheidung außerdem darauf gestützt hat, dass dem Kläger hinsichtlich der nicht fristgerechten Vorlage der Nachweisdokumente offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last falle, kann es daher offen bleiben, ob die Beschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision schlüssig dargelegt hat. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass dies nicht der Fall ist, denn die Beschwerde wendet sich auch insoweit lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung. Der gerügte Verfahrensmangel einer vom FG vorweggenommenen Beweiswürdigung liegt offensichtlich nicht vor, da das FG die in das Wissen des benannten Zeugen A gestellte Behauptung als wahr unterstellt hat.

Ende der Entscheidung

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