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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: VII B 234/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 3
AO 1977 § 277
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Senat geht davon aus, dass X, der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), am 5. August 2002, dem Tag des Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH), noch den rechtlichen Status eines Steuerberaters hatte und daher gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem BFH befugt war. Da mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde alle für das Beschwerdeverfahren notwendigen Prozesshandlungen getroffen waren, hat der am 27. August 2002 infolge Zustellung des Senatsbeschlusses vom 1. August 2002 VII B 35/02 gemäß § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO rechtskräftig gewordene Widerruf der Bestellung von X als Steuerberater keine Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Ebenso wenig kommt es vorliegend darauf an, ob X zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr Steuerberater war, der Rechtsanwältin Y und dem Rechtsanwalt Z noch wirksam Untervollmacht für das vorliegende Verfahren erteilen konnte.

2. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung zu § 277 der Abgabenordnung (AO 1977), wie der Kläger dargelegt hat und wie auch offensichtlich ist, eine Auffassung vertreten hat, die im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BFH steht und auch im Schrifttum, soweit ersichtlich, keine Stütze findet.

Allerdings war die Revision nur insoweit zuzulassen, als es dem Kläger auf die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Einziehungsverfügung des beklagten Finanzamts vom 14. Dezember 2000 ankommt. Hinsichtlich des vom FG ebenfalls abgelehnten Begehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auch der Pfändungsverfügung vom 14. Dezember 2000 sind keine Gründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorgebracht worden, die zur Zulassung der Revision führen. Da der Streitgegenstand teilbar ist (zwei verschiedene Verfügungen mit unterschiedlichen Wirkungen, auch wenn beide zusammen ergangen sind), konnte der Senat die Zulassung der Revision entsprechend beschränken. In dem Umfang, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, ist demgemäß das FG-Urteil rechtskräftig.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Revisionsverfahren vorbehalten.

4. Im Übrigen ergeht diese Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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