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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: VII B 235/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1 a.F.
FGO § 116 a.F.
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 56
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger und nicht mehr beitreibbarer Steuerrückstände sowie Nebenleistungen der GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung genommen worden.

Dagegen hat der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Haftungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrte. Weder der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, noch der Prozessbevollmächtigte, der mittels Empfangsbekenntnis (empfangen am 10. März 2000) geladen war, erschienen zu der auf den 6. April 2000 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG). Der Kläger übersandte am Morgen des 6. April 2000 an das FG ohne weitere Anmerkung ein ärztliches Attest, in dem ihm fehlende Reisefähigkeit bescheinigt wurde.

Das FG hat am 6. April 2000 in Abwesenheit des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten verhandelt und am selben Tag das klageabweisende Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, verkündet.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das Urteil "Rechtsmittel" eingelegt, mit dem er den Erlass des "Versäumnisurteils" trotz rechtzeitiger Mitteilung der Erkrankung des Klägers rügt. Eine Vertretung des Klägers sei wegen dessen kurzfristiger Erkrankung nicht möglich gewesen. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das FG wertete den Schriftsatz vom 29. Mai 2000 als Nichtzulassungsbeschwerde und half dieser nicht ab.

II. Das nicht bezeichnete Rechtsmittel ist weder als Revision statthaft (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung --FGO a.F.--), noch als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) zulässig.

1. Das Rechtsmittel ist nicht als Revision statthaft, weil diese nicht zugelassen worden ist. Nach Art. 1 Nr. 5 des bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet in Abweichung von § 115 Abs. 1 FGO a.F. die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat oder einer der in § 116 FGO a.F. abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Revision ist im Streitfall nicht zugelassen worden.

Eine Revision ist auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. statthaft, weil der Vortrag des Klägers nicht schlüssig ergibt, dass er im Verfahren nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt ein solcher Mangel voraus, dass der Beteiligte in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten war, weil das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dem Beteiligten dadurch die Teilnahme daran objektiv unmöglich gemacht hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Beteiligte oder dessen Prozessbevollmächtigter aus einem in seiner Person liegenden Grund an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, selbst wenn dieser Grund unverschuldet eingetreten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. September 1993 II R 55/93, BFH/NV 1994, 486; vom 29. Juli 1997 VII R 47/97, BFH/NV 1998, 65, und vom 25. März 1999 VII R 149/97, BFH/NV 1999, 1349).

2. Als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist das Rechtsmittel unzulässig, da es an der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt.

Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), die der Kläger mit seinen Darlegungen wohl geltend machen will, muss schlüssig erhoben werden. Das erfordert u.a. die substantiierte Darlegung, wozu sich der Betroffene nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Die Darlegungspflicht gilt auch, wenn das rechtliche Gehör --wie im Streitfall-- durch Nichtverlegung eines zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins versagt worden sein sollte (Beschluss des Senats vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.). Derartige Darlegungen sind in dem Rechtsmittelschriftsatz nicht enthalten.

3. Die von dem Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der nach seiner Darstellung unverschuldeten Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; BFH-Beschluss vom 19. April 1995 IX R 15/94, BFH/NV 1995, 913).



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