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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.1998
Aktenzeichen: VII B 236/98
Rechtsgebiete: KraftStG, FGO


Vorschriften:

KraftStG § 3 Nr. 1
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter von zwei Kanalreinigungsfahrzeugen, für die er Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in Anspruch nehmen möchte. Ein drittes Fahrzeug ist auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zugelassen, die den Namen des Klägers trägt. Außerdem hat der Kläger unter seinem Namen eine GmbH gegründet, die ebenfalls Halter von Kanalreinigungsfahrzeugen ist.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat für jedes der vorgenannten Fahrzeuge Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG festgesetzt. Die betreffenden Kraftfahrzeugsteuerbescheide sind an den Kläger bzw. die GbR oder die GmbH gerichtet. Gegen alle Bescheide ist mit auf dem Briefkopf der GmbH abgefaßtem, mit dem Namen des Klägers unterzeichnetem Schreiben Einspruch erhoben worden; dabei sind die einzelnen Steuernummern aufgeführt worden. Außerdem hat sich während der Einspruchsfrist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers für die GmbH gemeldet und dabei ebenfalls auch die an den Kläger selbst und an die GbR gerichteten Kraftfahrzeugsteuerbescheide mit Kraftfahrzeugsteuernummer und Datum bezeichnet.

Das FA hat den Einspruch, soweit er sich gegen die an den Kläger und die GbR gerichteten Bescheide richtet, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das FG im wesentlichen aus, es liege nicht lediglich eine erkennbar falsche Parteibezeichnung vor, die in die richtige Bezeichnung umgedeutet werden könnte. Die GmbH habe nämlich nicht irrtümlich Einspruch eingelegt, während der Einspruch in Wahrheit für die Einzelfirma des Klägers habe eingelegt werden sollen. Aus den beiden Einspruchschreiben und den gesamten Umständen ergebe sich vielmehr eindeutig, daß die GmbH ganz bewußt als Einspruchsführerin bezeichnet worden sei. Die zulässige und gebotene Auslegung der Rechtsbehelfsschrift dürfe nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden ließen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, die auf alle drei Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird. Grundsätzliche Bedeutung soll der Rechtssache verleihen, daß zu klären sei, wer als Einspruchsführer anzusehen ist, wenn zwar der richtige Einspruchsführer den Einspruch unterschrieben hat und aus dem Einspruch hervorgeht, gegen welchen Bescheid er sich richtet, jedoch durch Zusätze wie einen Firmenstempel der Eindruck erweckt wird, daß für eine Gesellschaft gehandelt werde, die aber nur von anderen Steuerbescheiden betroffen ist. Es bedürfe der Klärung, ob bei widersprüchlichen Angaben im Einspruchschreiben der Namensnennung sowie der Nennung der Steuerbescheide für die Individualisierung des Einspruchsführers der Vorrang einzuräumen sei.

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sieht die Beschwerde deshalb als gegeben an, weil das FG davon ausgegangen sei, die Einspruchsschrift sei nicht auslegungsfähig; es habe damit verkannt, daß nach der --in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten-- höchstrichterlichen Rechtsprechung Verfahrenshandlungen nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen auslegungsfähig seien. Das Ergebnis der Auslegung müsse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Willen und der Zielsetzung des Erklärenden bei verständiger Würdigung gerecht werden. Dem habe das FG nicht entsprochen; es habe übersehen, daß in der Einspruchsschrift Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, daß der Kläger selbst Einspruchsführer sein solle. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe in zwei --ebenfalls näher bezeichneten-- Entscheidungen entschieden, daß sich aus der Angabe der Steuernummer ergeben könne, wer Urheber des Einspruchs ist. Von diesen Entscheidungen weiche das Urteil des FG ab.

Schließlich rügt die Beschwerde mangelnde Sachaufklärung. Dem FG sei bekannt gewesen, daß alle Fahrzeuge früher auf die GmbH angemeldet gewesen seien. Auch nach erfolgter Ummeldung eines Teils der Fahrzeuge sei gegenüber dem FA immer die GmbH mit ihrem Briefbogen aufgetreten. Deshalb habe das FG davon ausgehen müssen, daß die GmbH jedenfalls als Vertreterin für den Kläger sowie die GbR gehandelt habe. Das FG habe durch Nachfrage beim FA aufklären müssen, ob tatsächlich ein Vertretungsverhältnis gegeben sei, und auf diese Weise feststellen können, daß die GmbH regelmäßig als Vertreterin aufgetreten sei.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache nicht die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sich auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine konkrete Rechtsfrage stellen würde, deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Bewahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt, weil es sich um eine für die Anwendung des Rechts wichtige, in Rechtsprechung oder Schrifttum umstrittene oder aus sonstigen Gründen zweifelhafte Frage handelt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676 sowie zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Eine solche Rechtsfrage stellt sich im Streitfall nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, von der das FG nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde ausgegangen ist, kann eine Rechtsbehelfsschrift ausgelegt werden. Dabei ist nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen. Auch bei scheinbar eindeutiger Bezeichnung hängt vielmehr insbesondere die Bestimmung des Rechtsbehelfsführers von allen dem Empfänger der Rechtsbehelfsschrift bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art ab (BFH-Entscheidungen vom 10. Mai 1989 II R 196/85, BFHE 157, 217, BStBl II 1989, 822, und vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171). Voraussetzung für die Auslegung ist freilich, daß eine Erklärung auslegungsbedürftig ist (BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6). Da diese Fragen geklärt sind, können sie die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Ebenso ist geklärt --und vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt--, daß die Auslegung nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen darf, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen (BFH-Urteile in BFHE 157, 217, BStBl II 1989, 822, und vom 2. Oktober 1990 VIII R 118/85, BFH/NV 1991, 429).

Daß das FG diese Rechtsgrundsätze auf den Streitfall nicht richtig angewandt haben mag, wie die Beschwerde behauptet, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; denn eine diesbezügliche Nachprüfung der Entscheidung des FG liegt nicht im allgemeinen Interesse, sondern würde nur der richtigen Entscheidung im Einzelfall dienen können und daher eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, es bedürfe der Klärung, ob die Angabe der Steuernummer in einem Rechtsbehelfsschreiben, ggf. in Verbindung mit der Unterzeichnung der Rechtsbehelfsschrift durch den Adressaten des betreffenden Bescheides, stets Vorrang vor anderen Umständen hat, die für die Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift von Bedeutung sind, so ist diese Frage zu verneinen, ohne daß dies der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Bei der Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift sind --wie bei jeder Willenserklärung-- neben dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ohne daß einem bestimmen auslegungserheblichen Merkmal von vornherein der Vorrang vor anderen zuzumessen wäre. Ob das FG der Bezeichnung der GmbH als Einspruchsführerin mit Recht im Streitfall ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, ist wiederum eine --im übrigen weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung liegende und daher insoweit im Revisionsverfahren ohnehin nicht überprüfbare-- Frage des Einzelfalls. Im übrigen fehlt es dem Beschwerdevorbringen an einer klaren gedanklichen Unterscheidung zwischen dem, was die Verfasser der Einspruchschreiben haben erklären wollen, und dem, was sie vernünftigerweise hätten erklären sollen, um ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Nur über letzteres geben die Steuernummer und das Bescheiddatum ohne weiteres Aufschluß. Hingegen ist die Annahme, mit einem Einspruchschreiben habe das erklärt werden sollen, was nach Lage der Dinge vernünftigerweise erklärt werden mußte, allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Inhalt der Rechtsbehelfsschrift anderweit nicht ermittelt werden kann oder nicht klar und eindeutig ist. Es stellt indes die Klarheit und Eindeutigkeit einer Rechtsbehelfsschrift nicht in Frage, daß in ihr ein Rechtsbehelfsführer benannt wird, der von den --in der Rechtsbehelfsschrift ebenfalls bezeichneten-- Bescheiden nicht betroffen ist; vielmehr legt dies im allgemeinen lediglich die Schlußfolgerung nahe, der Verfasser der Rechtsbehelfsschrift habe sich darüber geirrt, an wen die Bescheide gerichtet sind oder wer von ihnen sonst betroffen wird.

2. Für die Bezeichnung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wäre es erforderlich gewesen, einen in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten oder sich aus ihrem Sinnzusammenhang ergebenden Rechtssatz zu bezeichnen und ihm einen Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts so gegenüberzustellen, daß die Unvereinbarkeit der beiden Rechtssätze deutlich wird. Dies findet sich in der Beschwerdeschrift nicht. Daß das FG den Inhalt oder die Bedeutung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze "verkannt" hat oder ihnen nicht "gerecht" geworden ist, wie die Beschwerde behauptet, kann allenfalls zur sachlich-rechtlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils führen, ohne deshalb eine Abweichung von der Rechtsprechung der vorgenannten Gerichte i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO darzustellen. Soweit sich die Beschwerde auf zwei Entscheidungen des BVerwG beruft, von denen das angefochtene Urteil abweiche, ist nicht einmal ein konkreter Rechtssatz aus jenen Entscheidungen benannt; im übrigen stellte eine solche Abweichung keinen in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO benannten Zulassungsgrund dar.

3. Auch ein Aufklärungsmangel ist nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Die Ummeldung der von dem Streit betroffenen Fahrzeuge war dem FG nach der Sachdarstellung der Beschwerde bekannt; es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb dann Anlaß zu Aufklärungsmaßnahmen bestanden haben soll. Hinsichtlich des angeblichen früheren Auftretens der GmbH als Vertreterin des Klägers bzw. der unter seinem Namen geführten GbR, das dem FG nach Ansicht der Beschwerde offenbar nicht erkennbar gewesen sein soll, fehlt es jedenfalls an der für eine Aufklärungsrüge erforderlichen Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit der hierzu von der Beschwerde vermißten Aufklärung aufdrängen mußte, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger sie selbst nicht für erforderlich erklärt und Beweisanträge nicht gestellt hat. In Wahrheit wendet sich das Beschwerdevorbringen zu § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gegen die Sachaufklärung des FG, sondern gegen die Richtigkeit seiner Würdigung, trotz der Angabe der Steuerbescheide in den Einspruchschreiben seien der Kläger bzw. die GbR nicht als Einspruchsführer anzusehen.

Ende der Entscheidung

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