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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: VII B 237/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 284
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Einkommensteuern zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von insgesamt ... DM, die sie zusammen mit ihrem Ehemann schuldete, mit Verfügung vom ... 2001 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeladen worden. Nach erfolglosem Einspruch blieb auch die Klage der Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg.

Das FG hielt alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift für erfüllt und auch das dem FA eingeräumte Ermessen für pflichtgemäß ausgeübt. Hierzu stützte sich das FG insbesondere auf die Feststellungen des Vollziehungsbeamten, wonach die durchsuchte Wohnung wegen kaum vorhandener persönlicher Gegenstände und des Fehlens jeglichen persönlichen Schriftverkehrs den Eindruck einer "Vorzeigewohnung" gemacht habe, sowie auf den Bericht des vom FA eingesetzten Liquiditätsermittlers, der im Hinblick auf die unternehmerische Betätigung der Klägerin und ihres Ehemannes deutliche Umgereimtheiten festgestellt habe, wozu die Klägerin zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Erklärungen abgegeben habe. Unter diesen Umständen habe sich das FA nicht mit der von der Klägerin freiwillig angebotenen Abgabe eines Vermögensverzeichnisses begnügen müssen. Im Hinblick auf die Höhe der Rückstände und das bisherige Verhalten der Klägerin sei die Prognoseentscheidung des FA, dass nur durch die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO 1977 zuverlässige Erkenntnisse über etwaiges Vermögen erlangt werden könnten, nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdefrist weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage noch das Bestehen eines Verfahrensmangels in einer den Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

a) Grundsätzliche Bedeutung soll nach dem Vortrag der Klägerin der Frage zukommen, ob der Vollstreckungsschuldner nach § 284 AO 1977 gezwungen werden könne, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen sowie dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, wenn das FA zuvor bereits sämtliche Daten und Informationen hierzu erlangt habe. Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig, denn sie ist, wie die Klägerin selbst ausführt, auf Grund der Rechtsprechung des BFH eindeutig zu bejahen. Als Maxime ist nämlich anerkannt, dass der Gläubiger die eidesstattliche Versicherung nicht verlangen kann, wenn er die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt, mithin ein Vermögensverzeichnis als Quelle für weitere Erkenntnisse über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners nach den Umständen offensichtlich nicht in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79; vgl. dazu Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 66).

Die Frage wäre aber auch in dem von der Klägerin begehrten Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, denn das FG ist in dem angefochtenen Urteil gerade zu dem umgekehrten Ergebnis gekommen. Es hat nämlich die Überzeugung der Vollstreckungsbehörde geteilt, dass es auf Grund der Feststellungen des Vollziehungsbeamten ("Vorzeigewohnung") und des Liquiditätsermittlers ("deutliche Ungereimtheiten") gerade nicht festgestanden habe, dass pfändbares Vermögen im Besitz der Klägerin nicht vorhanden sei, und ist infolgedessen zu dem Ergebnis gekommen, dass das FA sein Ermessen, auf der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO 1977 zu bestehen, pflichtgemäß ausgeübt habe.

b) Soweit die Klägerin offenbar einen Verfahrensmangel darin sieht, dass nach ihrem Vortrag die der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beigefügten Formulare für die Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht vollständig gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zugelassen werden kann, wenn möglicherweise entscheidungserhebliche Verfahrensmängel geltend gemacht werden und vorliegen, die dem FG unterlaufen sind. Etwaige Mängel des vorangehenden Verwaltungsverfahrens, wie sie die Klägerin vorträgt, sind insoweit unbeachtlich. Im Übrigen ist die Verwendung der amtlichen Vordrucke zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses keineswegs zwingend; sie sind lediglich als Hilfe für den Vollstreckungsschuldner gedacht, um eine vollständige Erfassung der einzutragenden Angaben zu gewährleisten. Überdies können Angaben noch in dem mit der Ladung anberaumten Termin gemacht und in die amtlichen Vordrucke eingetragen werden (vgl. Müller-Eiselt, a.a.O., § 284 AO 1977 Rz. 55).

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