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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2006
Aktenzeichen: VII B 237/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis Ende 1997 als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig. Seit 1986 ist er mit erheblichen Steuerbeträgen im Rückstand. Vollstreckungsmaßnahmen --unter anderem Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 1991 und 1995-- blieben ohne Erfolg. Im Januar 1997 hatte der Kläger zur Abwendung der Vollstreckung eines Haftbefehls eine --im Wege einer Kreditaufnahme auf die Eigentumswohnung seiner Mutter mögliche-- Zahlung von 50 000 DM unter der Voraussetzung angeboten, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Haftanordnung zurücknehme, um die Kreditaufnahme zu ermöglichen. Das FA nahm die Haftanordnung nicht zurück, der Kläger gab im April 1997 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Auch in den folgenden Jahren kam es trotz wiederholt angekündigter Zahlungsvorschläge des Klägers nicht zu einer Reduzierung der rückständigen Abgaben. Den Verkaufserlös aus einer im Jahr 2001 geerbten Eigentumswohnung verwandte der Kläger zur Befriedigung seiner Privatgläubiger. Eine Anfrage des FA zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vom 4. Juni 2002 blieb erfolglos. Am 24. Juni 2002 forderte das FA den Kläger wegen inzwischen auf 146 485,71 € aufgelaufener Abgabenforderungen auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger im Wesentlichen die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung geltend machte, weil das FA ihn durch die Nichtaufhebung der Haftanordnung im Jahr 1997 daran gehindert habe, seine Abgabenschulden zu reduzieren, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das FA habe den Kläger ermessensfehlerfrei zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert, weil er die Anfrage zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beantwortet, insbesondere keine Auskunft über den Verbleib der Mittel aus dem Verkauf der geerbten Eigentumswohnung erteilt habe. Zwischen dem vom Kläger gerügten Fehlverhalten des FA im Jahre 1997 und der Ermessensausübung bei der Anforderung der eidesstattlichen Versicherung vom 24. Juni 2002 sah es keinen Zusammenhang, da selbst im Falle der Entrichtung der seinerzeit angebotenen 50 000 DM noch immer Abgabenschulden von über 100 000 DM verblieben wären, deren Nichtbegleichung das FA zum Erlass dieser Anordnung berechtigt haben würde.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Ferner rügt er die Verletzung rechtlichen Gehörs und schwerwiegende Verfahrensfehler, weil das FG nicht berücksichtigt habe, dass das Ermessen des FA bei der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen der infolge Fehlverhaltens des Sachbearbeiters misslungenen Begleichung eines wesentlichen Teils seiner Steuerverpflichtungen auf Null reduziert gewesen sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Abgesehen davon, dass sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen die --der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogene-- materielle Rechtmäßigkeit des FG-Urteils, insbesondere gegen die Würdigung der Ermessensausübung im konkreten Einzelfall wendet, verkennt der Kläger, dass das FG die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst für den Fall für rechtmäßig erachtet hat, dass das FA ihn durch Aufhebung der Haftandrohung im Jahre 1997 in die Lage versetzt hätte, die Abgabenrückstände um 50 000 DM zu reduzieren. Auf die rechtliche Bewertung des vom Kläger inkriminierten Verhaltens des Sachbearbeiters des FA im Jahr 1997 im Rahmen der Ermessensausübung des FA kam es danach bei der Entscheidung des FG nicht an.

Ende der Entscheidung

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