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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: VII B 237/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 152 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte gemäß § 152 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verfügung der Vollstreckung gegen das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses ist in einem an das Finanzgericht (FG) gerichteten Schriftsatz dem Vollstreckungsantrag entgegengetreten. Aufgrund des Schreibens wurde in den Registern zunächst ein Klageverfahren aufgenommen. Später deutete der Berichterstatter den Inhalt des Schreibens lediglich als Ankündigung einer Vollstreckungsabwehrklage und nicht als Erhebung einer solchen. Infolgedessen verfügte er die Löschung des bereits aufgenommenen Verfahrens aus den Registern.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Nach ihrer Auffassung ist die Streitsache gemäß § 66 FGO rechtshängig geworden, so dass das FG die Klage durch die Löschung aus den Registern falsch behandelt habe.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Anordnung, ein Verfahren aus den Registern des FG zu löschen, stellt eine solche prozessleitende Verfügung dar. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme mit nur innerdienstlicher Wirkung, die der förmlichen, ordnungsgemäßen Abwicklung des Prozesses dient. Eine Anfechtung kommt somit nicht in Betracht (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. August 1993 III S 46/92, BFH/NV 1994, 251), so dass die Beschwerde der Antragstellerin als unstatthaft zurückzuweisen war.
Ende der Entscheidung
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