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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: VII B 237/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die außer der Revision (VII R 77/99) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die an eine ordnungsgemäße Darlegung bzw. Bezeichnung der geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und Verfahrensmängel, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestellt werden.

1. Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt es bereits an der Formulierung einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll. Außerdem hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit die Klärung einer solchen Rechtsfrage, wenn sie denn aus dem Zusammenhang ihres Beschwerdevortrages eindeutig zu entnehmen wäre, über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts läge. Der bloße Hinweis auf ihren angeblich diesbezüglichen Vortrag im Klageverfahren reicht insoweit nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 1994 I B 50/94, BFH/NV 1995, 514). Hinzu kommt, dass der in Bezug genommene Vortrag im Klageverfahren den genannten Anforderungen nicht gerecht wird.

Soweit die Klägerin ausführt, dass das Finanzgericht (FG) die maßgebenden Vorschriften unzureichend systematisch ausgelegt habe, vermag dies die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht zu begründen, weil dem Vortrag insoweit nur zu entnehmen ist, dass die Vorentscheidung unrichtig sei, was zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreicht (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1994 VIII B 117/93, BFH/NV 1995, 509).

2. Soweit die Klägerin Verfahrensmängel rügt, fehlt es schon an der Bezeichnung einer konkreten Verfahrensvorschrift, die das FG verletzt haben soll. Sollte die Klägerin meinen, das FG habe seine sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebende Sachverhaltsaufklärungspflicht verletzt, weil es angebotene Beweise nicht erhoben hat, wäre die Rüge, weil verzichtbar (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), nur schlüssig, wenn die Klägerin ausgeführt hätte, dass sie die Nichterhebung der Beweise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder weshalb sie sie bis dahin nicht hat rügen können. Dazu enthält die Beschwerdeschrift aber keine Ausführungen.

3. Im Übrigen ist die Beschwerde aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht ausführt, dass das Urteil auf den geltend gemachten Zulassungsgründen beruhen kann. Hierzu hätte schon deswegen Anlass bestanden, weil das Urteil kumulativ auf zwei, es selbständig tragende Gründe (zum einen: nicht ausschließliche Herstellung des Schafkäses aus heimischer Schafmilch und zum anderen: Vorlage einer unzureichend ausgefüllten IMA 1-Bescheinigung) gestützt ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 59). Hinsichtlich des letzteren Grundes enthält die Beschwerdeschrift weder Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung einer diesbezüglichen Rechtsfrage noch werden insoweit Verfahrensmängel geltend gemacht.

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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