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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: VII B 239/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
I.
Im Auftrag des in Deutschland ansässigen Herrn A holte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Oktober 2002 eine A gehörende Briefmarkensammlung von einem Auktionshaus in der Schweiz ab. Dabei befand sie sich in Begleitung des Briefmarkenhändlers B, der von A beauftragt war, die Briefmarken nach Deutschland zu bringen und die Versteigerung zu übernehmen. Nach den Angaben der Klägerin im späteren abgabenrechtlichen Verfahren war die Briefmarkensammlung im Februar 2002 von dem Schweizer Auktionshaus bei A abgeholt und in die Schweiz verbracht worden. Auf ihrer Bahnfahrt von der Schweiz nach Deutschland führten die Klägerin und B die Briefmarkensammlung mit sich, ohne eine Zollanmeldung hierfür abzugeben. Nachdem die Briefmarken anlässlich einer Zollkontrolle im Zug aufgefunden worden waren, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Steuerbescheid vom 26. Februar 2003 Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin und B als Gesamtschuldner fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Im Dezember 2004 beantragte die Klägerin, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den gezahlten Steuerbetrag auszukehren. Das HZA sah hierin einen Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer, den es ablehnte. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden sei, weil die Briefmarken vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Eine konkludente Anmeldung durch Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft sei für die Briefmarken nicht in Betracht gekommen, da es sich hierbei um Waren zu kommerziellen Zwecken gehandelt habe. Deshalb komme es auf die Frage, ob es sich bei den Briefmarken tatsächlich um Rückwaren gehandelt habe, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin in betrügerischer Absicht gehandelt habe. Die Klägerin sei Abgabenschuldner, weil sie am vorschriftswidrigen Verbringen der Briefmarken beteiligt gewesen sei, obwohl sie gewusst habe oder zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie vorschriftswidrig handelte. Eine Erstattung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, weil der Erstattungsantrag nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung der Abgaben gestellt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Soweit dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den im Oktober 2002 in das Zollgebiet verbrachten Briefmarken um die nämlichen gehandelt habe, welche im Februar 2002 in die Schweiz ausgeführt worden waren, und dass die Klägerin die Rückwareneigenschaft durch Urkunden und Zeugenangebot nachgewiesen, das FG dies jedoch "nicht hinreichend gewürdigt" habe, die Rüge mangelhafter Sachaufklärung durch das FG entnommen werden kann, ist dieser Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde verkennt, dass es nach der Rechtsauffassung des FG auf die Rückwareneigenschaft der Briefmarken nicht ankam, weil die Briefmarken vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Die Frage, ob das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nachgekommen ist, ist anhand der vom FG zugrunde gelegten Rechtsauffassung zu beantworten; es kommt nicht darauf an, ob diese Auffassung zutreffend ist.
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Antrag auf Erstattung der Abgaben aus Billigkeitsgründen (§ 14 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, Art. 239 des Zollkodex) entgegen der Ansicht des FG fristgerecht gestellt worden sei, weil bereits in dem Einspruch der Klägerin gegen den Steuerbescheid ein solcher Erstattungsantrag zu sehen sei, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, womit jedoch kein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargelegt wird.
Ende der Entscheidung
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