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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: VII B 239/97
Rechtsgebiete: ZG, AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

ZG § 57 Abs. 1 u. 2
AO 1977 § 370 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 93 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 96
FGO § 81
FGO § 76
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1983 bis 1990 beherrschender Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Firma X. Diese bezog in diesem Zeitraum aus der früheren DDR in mindestens ... Lieferungen ... hl r.A. Äthylalkohol (Sulfitsprit) und ... hl r.A. Rohbrand (aus Wein) und Weindestillat, die aus Drittländern von im wesentlichen mit dem Kläger verbundenen Domizilgesellschaften in die DDR eingeführt und von dort ohne wesentliche Be- und Verarbeitung in die Bundesrepublik Deutschland (Gebiet der alten Bundesländer --Bundesrepublik--) weitergeleitet wurden. Die Firma X ließ den Alkohol im Rahmen des innerdeutschen Handels zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei abfertigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--), ist der Auffassung, daß der Alkohol von der Firma X zu Unrecht im Rahmen des innerdeutschen Handels abgabenfrei in die Bundesrepublik verbracht worden sei. Da es sich bei der Ware um Drittlandsware gehandelt habe, die ohne wesentliche Be- und Verarbeitung durch die DDR durchgeschleust worden sei, hätte sie bei ihrem Verbringen in die Bundesrepublik zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Wegen hinterzogener Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer --EUSt--) nahm das HZA den Kläger als Steuerhinterzieher mit Haftungsbescheid vom ... September 1993 wegen Zoll, EUSt und Hinterziehungszinsen in Anspruch. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hielt den Haftungsbescheid in der endgültigen Fassung für rechtmäßig. Zusammengefaßt begründete das FG seine Entscheidung soweit hier erheblich wie folgt:

Die der Firma X gewährte Zollfreiheit scheide aus, weil es sich bei den vom Haftungsbescheid erfaßten Waren (strittigen Waren) entgegen der Anmeldung nicht um Waren des innerdeutschen Handels gehandelt habe. Das Verbringen des Äthylalkohols in die Bundesrepublik im innerdeutschen Handel sei nicht genehmigt gewesen. Die Voraussetzungen der insoweit nur für Sulfitsprit bestehenden allgemeinen Genehmigung seien nicht eingehalten worden, weil

* ein Großteil der bezogenen Waren nicht Sulfitsprit und damit nicht Vertragsgegenstand gewesen sei;

* die strittigen Waren nicht aufgrund eines Kaufvertrages bezogen worden seien;

* die angemeldeten Kaufpreise nicht den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen entsprochen hätten, soweit der Kläger hierfür Rückvergütungen erhalten habe;

* die strittigen Waren in der früheren DDR weder gewonnen noch hergestellt worden seien;

* die vom Kläger behaupteten Austauschgeschäfte nicht im Rahmen des innerdeutschen Handels hätten abgewickelt werden dürfen.

Die Voraussetzungen der für den Bezug von Rohbrand aus Wein und Weindestillat erteilten Genehmigung seien nicht eingehalten worden, weil

* die bezogenen Waren in der DDR nicht destilliert worden und deshalb nicht Vertragsgegenstand gewesen seien;

* die strittigen Waren nicht aufgrund eines Kaufvertrages bezogen worden seien;

* die angemeldeten Kaufpreise nicht den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen entsprochen hätten, soweit der Kläger Rückvergütungen erhalten habe;

* die strittigen Waren in der DDR weder gewonnen noch hergestellt worden seien.

Die dem Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung zugrundeliegende Zollschuld sei in der Person der Firma X dadurch entstanden, daß diese als Abfertigungsbeteiligte die str. Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, indem sie diese unter Vorlage der Bezugsgenehmigung (für Rohbrand und Weindestillat) bzw. für Sulfitsprit der Bezugserklärung zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 3 (B) als Waren des innerdeutschen Handels angemeldet und dadurch bewirkt habe, daß diesen fälschlicherweise der Status von Waren des innerdeutschen Handels und damit von Gemeinschaftswaren zuerkannt worden sei und --für die Zeit vor dem ... März 1989-- die Waren vom Amtsplatz der abfertigenden Zollstelle entfernt worden seien (§ 57 Abs. 1 und 2 des Zollgesetzes --ZG--, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (ZollschuldVO) des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 201/15), Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 597/89 der Kommission vom 8. März 1989 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates über die Zollschuld (ABlEG Nr. L 65/11); Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 (ZollschuldnerVO) des Rates vom 18. April 1988 über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen (ABlEG Nr. L 102/5); Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren vom 28. Mai 1980 (ABlEG Nr. L 134/1); Tarifst. 22.08 B, 22.09 B II des Gemeinsamen Zolltarifs --GZT--); Unterpos. 2207 10 00 und 2208 10 90 der Kombinierten Nomenklatur --KN--). Die Firma X habe die strittigen Waren wegen fehlender Bezugsgenehmigung nicht zollfrei einführen dürfen. Sie sei daher verpflichtet gewesen, für die strittigen Waren die Eingangsabfertigung als Drittlandswaren zu beantragen. Die Fiktion des einheitlichen Zollgebiets habe nur für die im Rahmen des innerdeutschen Handels bezogenen Waren gegolten. Abgesehen davon, daß zollrechtliche Abfertigungshandlungen der DDR-Zollbehörden die Zollguteigenschaft von Durchschleusungswaren nicht hätten beeinflussen können, habe eine zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr in der DDR auch nicht stattgefunden.

Das sich an die zollrechtliche Behandlung anschließende branntweinmonopolrechtliche Verfahren zum Versand und Lager mit evtl. anschließender Vergällung habe nicht bewirkt, daß die Spritsendungen für die Zollfestsetzung in die Tarifposition 22.07 KN für vergällten Sprit einzureihen wären. Die Zollabfertigung sei getrennt von der monopolrechtlichen beantragt und durchgeführt worden. Die Firma X habe nicht den hierzu erforderlichen Antrag auf zollrechtliche Abfertigung zu einem besonderen Zollverkehr, z.B. Umwandlung, Verwendung, sondern vielmehr den Antrag auf Abfertigung in den ungebundenen Verkehr gestellt bzw. stellen lassen.

Für die EUSt seien die Zollvorschriften entsprechend anzuwenden, EUSt-Freiheit sei nicht gegeben.

Der Kläger habe als faktischer Geschäftsführer der Firma X in voller Kenntnis der Tatumstände und der Rechtswidrigkeit für diese gehandelt bzw. die entsprechenden Weisungen erteilt und damit die Steuerhinterziehung i.S. des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) begangen. Seine Inanspruchnahme begegne keinen Bedenken; das HZA habe das ihm insoweit eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt. Auch die Erhebung der Hinterziehungszinsen für den Zoll und die EUSt sei rechtmäßig.

Außer der nicht zugelassenen Revision hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, die er auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und mit der er Verfahrensfehler rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil es an dem für ihre Zulässigkeit notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlte. Zwar fehlt nach ständiger Rechtsprechung des Senats das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn gegen die angefochtene Vorentscheidung die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 2 FGO gegeben ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 1996 VII B 140/96, BFH/NV 1997, 255, m.w.N.). Das setzt aber voraus, daß es sich bei der Vorentscheidung um ein "Urteil in Zolltarifsachen" handelt. Das ist indes vorliegend nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des BFH liegt zwar ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache vor, wenn das Urteil von einer in ihm getroffenen zolltarifrechtlichen Entscheidung abhängt oder abhängen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zolltarifrechtliche Frage die einzige oder auch nur eine wesentliche Vorfrage war (BFH-Beschluß vom 26. Februar 1991 VII R 41/89, BFHE 164, 5, BStBl II 1991, 526). Unerheblich ist auch, ob die zolltarifliche Entscheidung ausdrücklich angefochten war. Sofern eine Sachrüge erhoben wird, ist das Revisionsgericht nämlich nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Es kann mithin auch die zolltarifliche Entscheidung des FG überprüfen. Allein auf diese Möglichkeit kommt es an. Ob es tatsächlich zu einer Überprüfung in zolltariflicher Hinsicht kommt, ist ohne Belang (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VII R 53/92, BFH/NV 1993, 515).

Auf der anderen Seite hat der Senat aber auch in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Urteil, das --bei unstreitiger zolltariflicher Rechtslage-- allein die Frage der Nacherhebung von Zoll betrifft, nicht als Urteil in einer Zolltariffrage betrachtet werden kann. Das gilt selbst dann, wenn das FG in seiner Entscheidung von der Feststellung ausgegangen ist, daß es sich um eine bestimmte Ware handelt, die unter eine bestimmte Tarifposition fällt. Eine auch nur stillschweigende Entscheidung über eine Tariffrage ist darin allein allerdings nicht zu sehen, weil das FG in diesem Fall nur von etwas Gegebenem ausgeht, ohne darüber zu befinden. Eine zolltarifrechtliche Entscheidung ist jedoch für "Urteile in Zolltarifsachen" erforderlich (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1995 VII R 68/95, BFH/NV 1996, 338, m.w.N.). Nur bei Beachtung dieser Voraussetzung ist die in § 116 Abs. 2 FGO bestehende Sonderregelung für "Zolltarifsachen" gerechtfertigt, die allein dazu dient, eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten. Ohne Beachtung dieser Voraussetzung würde es sich bei jeder Sache, in der es um die Erhebung von Zoll geht, um eine Zolltarifsache handeln, weil die betreffende Ware, sofern es zur Erhebung von Zoll kommt, notwendigerweise einer bestimmten Tarifposition zuzuordnen ist, aus der sich der maßgebende Zollsatz ergibt. Darin, daß die zu diesem Zweck von der Verwaltung vorgenommene Einreihung der Ware in den Zolltarif, ohne daß diese jemals streitig war, vom FG übernommen wird, ist daher keine Entscheidung des FG --auch keine stillschweigende-- in einer Zolltarifsache i.S. des § 116 Abs. 2 FGO zu sehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. März 1990 VII R 38/89, BFH/NV 1990, 743; vom 30. November 1989 VII R 67/89, BFH/NV 1990, 586).

So verhält sich die Sache auch im Streitfall. Das FG hat lediglich im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage der Entstehung der Zollschuld und der Frage, wer als Zollschuldner anzusehen ist, neben den dafür maßgeblichen Vorschriften auch die für die str. Waren maßgebenden Positionen des Zolltarifs aufgeführt, die schon dem Haftungsbescheid zugrunde lagen. Da die Einreihung der str. Waren weder bis dahin noch sonst irgendwie streitig war, ist aber nicht anzunehmen, daß durch die Nennung der zolltariflichen Positionen irgendeine Entscheidung des FG getroffen worden ist.

Ebenso hat das FG auch keine Entscheidung in einer Zolltarifsache dadurch getroffen, daß es die Möglichkeit ausgeschlossen hat, daß die Spritsendungen durch Vergällung in die Tarifposition 22.07 KN einzuordnen wären. In diesem Zusammenhang ging es nicht um die Frage der Einreihung von vergälltem oder unvergälltem Sprit, sondern darum, daß die Zollabfertigung (hier die Freigabe der str. Ware als solche des innerdeutschen Handels) getrennt von der monopolrechtlichen beantragt und durchgeführt wurde, daß damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Zollschuld entstanden und daher die Beschaffenheit der Ware in diesem Zeitpunkt maßgebend war, in dem der Sprit noch nicht vergällt war und deshalb seine Einreihung in die Tarifposition 22.07 KN noch nicht in Betracht kam. Das FG hat also im Ergebnis nur über den Zeitpunkt, der für die Bemessungsgrundlagen des Zolls maßgebend ist, nicht aber über eine Zolltariffrage entschieden.

2. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entweder nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise ausreichend dargelegt oder, soweit die Darlegungen noch als ausreichend anzusehen sind, ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht gegeben.

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört, daß der Kläger eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676). Daß die angestrebte Revisionsentscheidung Auswirkungen auf eine Vielzahl von Fällen hätte, begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein noch nicht (BFH-Beschluß vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79). Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Klärungsbedürftigkeit; vgl. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Da der BFH im Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden ist, erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache schließlich Ausführungen darüber, inwiefern sich die angebliche Grundsatzfrage in dem künftigen Revisionsverfahren auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen stellen würde und folglich die Grundsatzfrage in dem Revisionsverfahren voraussichtlich geklärt werden könnte (Klärungserwartung; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807).

b) Für von grundsätzlicher Bedeutung hält der Kläger angesichts des hohen Streitwerts und des tatsächlichen Umfangs des Prozeßstoffs die Frage, welche Anforderungen in Großprozessen wie dem vorliegenden an das Gericht zu stellen sind. Sie sei in der Rechtsprechung des BFH soweit ersichtlich noch nicht in einer richtungsweisenden Entscheidung geklärt worden. Es gelte die sich aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen des Gerichts näher zu bestimmen und die für ihre Handhabung in Großverfahren geltenden Vorschriften (§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 2 FGO) auszulegen und zu konkretisieren. So sei es bei Großprozessen unverzichtbar, daß das Gericht den Prozeßparteien insbesondere Hinweise darauf gebe, welche Urkunden, Schriftstücke usw. es aus dem umfangreichen Prozeßmaterial für bedeutsam halte, das gelte vor allem für fernliegende Urkunden. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten genüge insoweit nicht. Die Beteiligten stünden ohne solche Hinweise vor unlösbaren Problemen. Aus der Eigenart des Falles könne sich über § 93 Abs. 1 FGO hinaus eine Verpflichtung des FG zum Rechtsgespräch ergeben, die das FG im Streitfall eklatant verletzt habe. Die in Großverfahren gebotene Weiterbildung der Grundsätze der FGO diene der Konkretisierung des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Die vom Kläger gestellte Frage ist verfahrensrechtlicher Natur und so allgemein gehalten, daß sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht erschöpfend beantwortet werden kann. Es fehlt deshalb bereits an der notwendigen Formulierung einer konkreten, auf den Prozeßstoff bezogenen Frage, deren Klärung über das streitgegenständliche Verfahren hinaus im Interesse der Allgemeinheit liegt. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwieweit sich die von ihm gestellte Frage nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt, sie in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, und deshalb der Klärung bedarf.

c) Weiter hängt nach Auffassung des Klägers die Entscheidung des Rechtsstreits von der Rechtsfrage ab, ob für die aus der DDR über die innerdeutsche Grenze eingebrachten Alkohole in der Person der Firma X eine Zoll- und EUSt-Schuld dadurch entstanden sei, daß die Firma X die Alkohole bei den jeweiligen Grenzkontrollstellen der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, und zwar i.S. des § 57 Abs. 1 und 2 ZG bis 1988 und danach gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ZollschuldVO und Art. 4 ZollschuldnerVO. Von gleicher Bedeutung sei auch die Frage, welcher Person die Entziehungshandlung zuzurechnen sei.

Die Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß die Fragen, soweit sie sich in bezug auf die Auslegung des § 57 Abs. 1 und 2 ZG stellen, durch die Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 29. Juni 1982 VII R 68/78, BFHE 136, 334, und Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 22. April 1983 3 StR 420/82, BGHSt 31, 323) weitgehend geklärt seien. Er hat allerdings versäumt darzulegen, welche Fragen insoweit noch offengeblieben sind. Der Senat hat im übrigen in der genannten Entscheidung unter Hinweis auf sein Urteil vom 3. Mai 1977 VII R 51/74 (BFHE 122, 204) ausgeführt, daß auch ein anderer als der Gestellungspflichtige Zollgut erstmals der zollamtlichen Überwachung entziehen kann. Der Kläger verweist zwar auf die Kritik, die die Entscheidung des Senats im Schrifttum angeblich erfahren haben soll (z.B. Müller, Anmerkung in Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1982, 368; v. Waldthausen, Grundgesetz und Einheit des deutschen Zollgebietes, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 1983, 346), versäumt es aber darzulegen, welche Fragen danach aus welchen Gründen noch klärungsbedürftig sein sollen oder erneut überdacht werden müßten. Dies wäre aber zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen; die bloße kommentarlose Angabe von Schrifttumsstellen allein reicht nicht aus.

Ebenfalls fehlen Darlegungen dazu, weshalb die Rechtsprechung zu § 57 Abs. 1 und 2 ZG nicht auf die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften soll übertragen werden können, die im Wortlaut fast übereinstimmen. Die formale Begründung, daß die Auslegung nationalen Rechtes selbst dann, wenn es den gleichen Wortlaut hat, nicht ohne weiteres auch für das Gemeinschaftsrecht gelten könne, reicht ebenso wie der bloße Hinweis auf die Vorabentscheidungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 1997 VII B 70/97, BFH/NV 1998, 753; vom 24. September 1996 VII B 101/96, BFH/NV 1997, 272, und vom 23. April 1996 VII B 249/95, BFH/NV 1996, 862, betr. Auslegung von Gemeinschaftsrecht).

d) Auch soweit der Kläger die Rechtsfrage für entscheidungserheblich hält, ob die Vermischungen, die nach den Feststellungen des FG in der DDR bei den aus Nicht-DDR-Staaten eingeführten Weindestillaten und Rohbrand aus Wein vorgenommen wurden, dazu geführt haben, daß die gemischten Waren als in der DDR "gewonnen oder hergestellt" im Sinne von Nr. 5 des Protokolls nach Art. XXIII (richtig wohl Art. XVIII Nr. 7) des Berliner Abkommens vom 20. September 1951 (Bundesanzeiger --BAnz-- Nr. 186 vom 26. September 1951, Bundeszollblatt --BZBl-- 1951, 522) i.d.F. der Vereinbarung vom 16. August 1960 (Beilage zum BAnz Nr. 32 vom 15. Februar 1961, BZBl 1961, 200) und von § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandelsverordnung (IZHV-DV) vom 1. März 1979 (Beilage zum BAnz Nr. 47 vom 8. März 1979 in der maßgebenden Fassung --Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung SV 50 53--) angesehen werden können, fehlt es an der zureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage. Der Kläger hat schon nicht ausgeführt, auf welchen Be- oder Verarbeitungsvorgang sich seine Frage genau bezieht, sondern sich allgemein nur auf die Feststellungen des FG hierzu bezogen, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß jedenfalls DDR-Erzeugnisse nicht beigemischt worden sind und, wenn überhaupt, nur geringfügige Bearbeitungen vorliegen (Aufspriten, Lagerung, Beimengung von importierten Holzauszügen, Zugabe von importiertem Sprit, Zusammenpumpen von Weindestillat und Sprit), die aber keine wesentliche, ursprungsbegründende Bearbeitung darstellen.

Er hat darüber hinaus aber auch nicht dargelegt, weshalb die Frage, sofern sie überhaupt über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann, klärungsbedürftig sein könnte. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, daß sie nicht so zu entscheiden wäre, wie das FG es getan hat. Auch der Kläger bestreitet nicht, daß zur Auslegung der in § 5 Abs. 2 IZHV-DV die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (UrsprungsVO) des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABlEG Nr. L 148/1) bzw. nunmehr die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABlEG Nr. L 302/1) heranzuziehen sind (vgl. BGH in BGHSt 31, 323). Danach ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist (Art. 5 UrsprungsVO, Art. 24 ZK). Da das FG aber allenfalls eine unwesentliche Bearbeitung der Waren feststellen konnte, ergibt sich schon daraus, daß die str. Waren in der DDR keinen Ursprung erhalten haben können. Außerdem fehlt es aber auch an der Erfüllung der zweiten Voraussetzung, nämlich der wirtschaftlichen Rechtfertigung für die Bearbeitung, weil der Zweck der Bearbeitung durch Zugabe von importierten Sprit nach den Feststellungen des FG nur darin bestanden hat, die Vorschriften über den innerdeutschen Handel zu umgehen und den wahren Ursprung der Ware zu verschleiern. Dies führt bei entsprechender Anwendung der in Art. 6 UrsprungsVO angeführten Kriterien dazu, daß der Ware die Ursprungseigenschaft nicht zuerkannt werden kann.

e) Selbst wenn unterstellt wird, daß die Entscheidung des Falles auf der Beurteilung der rechtlichen Bedeutung und Wirksamkeit der zollamtlichen Abfertigungen der in die DDR eingeführten Waren (in der DDR) beruht, weil entgegen den mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG eine Abfertigung der Waren zum freien Verkehr in der DDR stattgefunden habe, hat die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Wirksamkeit der Verwaltungsakte der DDR-Behörden keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die Entscheidung des Senats in BFHE 136, 334, 343 geklärt ist. Danach kam es für die Frage, ob Drittlandsware, die über die DDR in die Bundesrepublik verbracht wurde, Zollgut war, nicht darauf an, wie die Ware auf ihrem Wege durch die DDR von den DDR-Behörden behandelt wurde. Der bloße Hinweis auf die insoweit angeblich im Schrifttum geübte Kritik an dieser Entscheidung des Senats (Müller, ZfZ 1982, 368; v. Waldthausen, RIW 1983, 46) ist nicht geeignet, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, zumal die Entscheidung des Senats zu dieser Frage von Müller gerade ausdrücklich begrüßt wird (vgl. Nr. 3 seiner Anmerkung in ZfZ 1982, 368).

f) Art. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II, 889) ist --anders als der Kläger meint-- in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn es geht im Streitfall nicht um den Fortbestand von durch DDR-Behörden erlassenen Einzelentscheidungen, sondern um deren gebietliche Wirkung. Deshalb ist auch der Hinweis des Klägers auf den Aufsatz von Huber (Die Bestandskraft der von den Zollbehörden der DDR verfügten zollrechtlichen Abfertigungen und zollamtlichen Freigaben, ZfZ 1994, 194) unbehelflich, der sich nur mit der Bestandskraft von zollrechtlichen Abfertigungen und zollamtlichen Freigaben der DDR-Zollbehörden befaßt. Selbst wenn die DDR-Behörden die Ware zum freien Verkehr abgefertigt hätten, hätte dies nach dem eigenen Verständnis der DDR-Behörden nur für das Gebiet der DDR, nicht aber darüber hinaus für das damalige Gebiet der Bundesrepublik Wirkung gehabt. Denn das Zollgebiet der DDR beschränkte sich auf das Territorium der DDR und bezog das Gebiet der Bundesrepublik nicht mit ein (vgl. § 1 des Gesetzes über das Zollwesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. März 1962 i.d.F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vom 28. Juni 1979, Gesetzblatt der DDR I, Nr. 17 vom 2. Juli 1979).

3. Der Kläger stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren auf folgende Verfahrensmängel:

a) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 FGO),

b) Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO),

c) Verbotene Vorwegnahme der Beweiswürdigung (§ 76 FGO),

d) Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der DDR-Zollabfertigung,

e) Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO).

Diese sind jedoch entweder nicht hinreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) oder liegen nicht vor.

Zu a) Soweit der Kläger die Verletzung seines Rechts auf Gehör darauf stützt, daß das FG in den Urteilsgründen Urkunden und andere Schriftstücke verwertet habe, ohne dem Kläger und seinen Prozeßbevollmächtigten zuvor einen Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung im Urteil zum Nachteil des Klägers zu geben, ist der Verfahrensfehler nicht hinreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in bezug auf die in Rede stehenden Urkunden vorgetragen hätte und daß bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355, und Beschluß vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, m.w.N.).

Die angebliche Verletzung des Rechts auf Gehör ist auch insoweit nicht ausreichend bezeichnet, als der Kläger rügt, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es für den streitbefangenen Äthylalkohol und Rohbrand der fehlenden DDR-Ursprungseigenschaft drei neue rechtliche Gesichtspunkte (Großteil der Waren sei nicht Sulfitsprit gewesen, dem Warenbezug habe kein Kaufvertrag zugrunde gelegen, die tatsächlichen Kaufpreise hätten nicht den angemeldeten entsprochen) hinzugefügt habe. Bei diesen drei Gesichtspunkten handelt es sich um Gründe, die das FG zusätzlich zu der fehlenden Ursprungseigenschaft der Waren angeführt hat. Da die Entscheidung aber schon mit der fehlenden Ursprungseigenschaft der in Rede stehenden Waren, gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht vorgetragen worden sind, ausreichend begründet ist, kommt es darauf, daß die zusätzlichen Gründe möglicherweise überraschend hinzugefügt worden sind, nicht an.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, daß der beauftragte Richter des FG den Betriebsleiter A der Weinbrennerei in Z anläßlich einer dort durchgeführten Einnahme des Augenscheins dazu gehört hat, ob "Aufreinigungen" eine wesentliche Warenveränderung bewirkten und eine wesentliche Bearbeitung der Ware darstellten. Da es sich hierbei nicht um eine Vernehmung des A als Zeugen handelte, bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers keines Beweisbeschlusses. Soweit A den Begriff des "Aufreinigens" erläutert hat, mag dies im Rahmen der Tatsachenfeststellung des FG geschehen sein, in bezug auf die gemäß § 96 Abs. 2 FGO rechtliches Gehör zu gewähren ist. Die Verletzung des Rechts auf Gehör wäre aber auch insoweit nur schlüssig gerügt, wenn der Kläger ausgeführt hätte, was er bei Gewährung des Rechts auf Gehör vorgetragen hätte und weshalb die Entscheidung in diesem Fall anders ausgefallen wäre. Zu dem von A geschilderten Vorgang des "Aufreinigens" hat der Kläger aber überhaupt nichts vorgetragen. Er hat lediglich behauptet, daß A im Hinblick auf die Ursprungsbegründung durch die Aufreinigung möglicherweise eine andere Antwort gegeben hätte. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine tatsächliche, sondern um eine Rechtsfrage, die allein vom FG zu entscheiden war. A hat sich hierzu im übrigen auch nicht geäußert.

Hinsichtlich des Protokolls über die Einnahme des Augenscheins und des Aktenvermerks über die Glaubwürdigkeit, die der Zeuge B bei seiner Vernehmung durch den beauftragten Richter gemacht hat, rügt der Kläger, daß diese den Beteiligten nicht zugegangen seien und deswegen eine Verletzung des Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) vorliege, dessen Kausalität von Gesetzes wegen vermutet werde (§ 119 Nr. 3 FGO). Auch insoweit ist der Verfahrensmangel indes nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, wann und wo er diesen Verfahrensmangel, wie es wegen § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) geboten gewesen wäre, bereits im finanzgerichtlichen Verfahren gerügt hat oder weshalb er ihn dort nicht rechtzeitig hat rügen können.

Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugin C rügt der Kläger die Nichteinhaltung der Ladungsfrist als Verletzung seines Rechts auf Gehör. Das FG habe die Frist für die Ladung der Beteiligten zum Vernehmungstermin nicht auf einen Tag verkürzen dürfen, weil es sich insoweit um einen neuen Termin gehandelt habe, für den die 14tägige Ladungsfrist gelte (§ 91 Abs. 1 FGO). Es kann dahinstehen, ob die kurzfristige Ladung durch das FG zu Recht erfolgt ist. Dahinstehen kann auch, ob der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, D, seine Zustimmung zu der kurzfristigen Ladung gegeben hat und zusätzlich dazu die Zustimmung des weiteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers, E, der den Kläger auch im Strafverfahren verteidigt, erforderlich gewesen wäre, die er ausdrücklich nicht erteilt hat. Entscheidend ist, daß die Vernehmung stattgefunden hat und sich die Prozeßbevollmächtigten, die an der Vernehmung teilgenommen haben, ausweislich der Niederschrift über die Vernehmung nicht nochmals ausdrücklich gegen die Durchführung der Vernehmung zum angesetzten Termin verwahrt haben. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO handelt es sich bei der Einhaltung der Ladungsfrist ebenfalls um eine verzichtbare Verfahrensvorschrift. Danach wird die Nichteinhaltung der Ladungsfrist geheilt, wenn der Beteiligte den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er zum Termin erschienen ist und an der Vernehmung teilgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401). Die vor dem Termin zum Ausdruck gebrachte Verweigerung der Zustimmung zur Abkürzung der Ladungsfrist steht dem später durch rügelose Teilnahme an der Vernehmung zum Ausdruck gebrachten Verzicht auf das Rügerecht nicht entgegen.

zu b) Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO) sieht der Kläger darin, daß das FG den Richter am FG R beauftragt hat, den Zeugen B und die Zeugin C in Z zu vernehmen.

Ein solcher Verfahrensmangel liegt in bezug auf die Vernehmung des Zeugen B nicht vor. Der Kläger hat nämlich mit Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigten D vom 5. Februar 1997 wirksam auf die Einhaltung dieser nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verzichtbaren Vorschrift (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 81 Anm. 10, 22, mit Rechtsprechungshinweisen) verzichtet, weil er in seinem Schreiben wegen des Gesundheitszustandes und der bedingten Reisefähigkeit des Zeugen selbst den Antrag gestellt hat, das FG möge beschließen, den Zeugen B durch ein Mitglied des zuständigen Senats des FG noch vor der mündlichen Verhandlung an seinem Aufenthaltsort in Z vernehmen zu lassen. Diesem Antrag ist das FG in seinem Beschluß vom 24. Februar 1997 nachgekommen. Der mit dem Schreiben vom 5. Februar 1997 zum Ausdruck gebrachte Verzicht auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist als Prozeßhandlung nicht widerrufbar. Deshalb konnte das Schreiben des weiteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers, E, vom 24. Februar 1997 an der Wirksamkeit des Verzichts ebenso wie die Gegenvorstellung des Klägervertreters während der Vernehmung des Zeugen B nichts ändern. Der Umstand, daß die Mitglieder des Senats angeblich in vorangegangenen Terminen Zeugen anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Vollsenat sehr ausführlich befragt haben, bedeutet keine Veränderung der Sachlage, die den Verzicht des Klägers hinfällig machen könnte. Denn von dem Umfang der Vernehmung anderer Zeugen kann die Wirksamkeit des Verzichts auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht abhängig gemacht werden.

Der Hinweis darauf, daß in dem Schreiben vom 5. Februar 1997 die Vernehmung vor der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, die Vernehmung aber tatsächlich stattfand, nachdem bereits Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat durchgeführt worden waren, ändert daran nichts. Denn die Möglichkeit, die Vernehmung nach § 81 Abs. 2 FGO schon vor der mündlichen Verhandlung durchzuführen, schließt nicht aus, daß sie auch zwischen zwei Terminen zur mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 81 Anm. 14; Redeker/ v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 96 Rz. 2).

Daraus, daß der Klägervertreter Rechtsanwalt F am Schluß des Termins zur Vernehmung des Zeugen B den Antrag gestellt hat, die Zeugeneinvernahme nur zu unterbrechen, weil das HZA im 1. Teil der mündlichen Verhandlung ein Konvolut von Berechnungen über den Zoll je Einfuhrvorgang vorgelegt habe und der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, bisher hierzu im einzelnen Stellung zu nehmen, um entsprechende Fragen an den Zeugen zu stellen, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu schließen, daß damit die Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen B vor dem Vollsenat des FG beantragt worden ist. Sollte der Antrag so zu verstehen sein, dann wäre die Beschwerde insoweit nur schlüssig, wenn der Kläger in der Beschwerde ausgeführt hätte, wann und wo er die Nichtbefolgung dieses Antrags in der Folge gerügt hat oder weshalb er sie nicht vor Ende der mündlichen Verhandlung hat rügen können. Da er dies nicht getan hat, ist ein entsprechender Verfahrensfehler, soweit er überhaupt vorliegen sollte, nicht ausreichend bezeichnet.

Sofern der Kläger auch in diesem Zusammenhang rügen will, daß ihm der in dem Beschluß des FG vom 24. Februar 1997 vorgesehene Vermerk des mit der Vernehmung beauftragten Richters über den von diesem gewonnenen Eindruck auch im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit nicht zur Stellungnahme zugänglich gemacht worden sei, fehlt es ebenfalls an einem schlüssigen Vortrag, weil der Kläger nicht ausgeführt hat, wann und wo er einen solchen Verfahrensfehler während des finanzgerichtlichen Verfahrens gerügt hat oder weshalb er ihn nicht vor Schluß der mündlichen Verhandlung hat rügen können. Dem Argument des Klägers, auch die übrigen Mitglieder des Gerichts hätten nur aufgrund eines Vermerks des beauftragten Richters über den Eindruck, den er hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen gewonnen hat, über dessen Glaubwürdigkeit befinden können, ist entgegenzuhalten, daß die mit der Sache befaßten Richter jederzeit auf einen solchen Vermerk verzichten konnten, falls ihnen der mündliche Bericht des beauftragten Richters genügte. Im übrigen hat das FG in der Vorentscheidung Gründe angegeben, die es an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B haben zweifeln lassen.

Gleiches gilt für den Beschwerdevortrag zur Verletzung des Grundsatzes über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in bezug auf die Zeugin C. Auch insoweit führt die Beschwerde nichts dazu aus, wann und wo der Kläger diesen Verfahrensfehler während des finanzgerichtlichen Verfahrens gerügt hat oder weshalb er ihn nicht vor Schluß der mündlichen Verhandlung hat rügen können.

zu c) Der Kläger rügt eine verbotene Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO), die das FG dadurch begangen haben soll, daß es im Urteil auf den Seiten ... Beweisanträge jeweils pauschal mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß diese, soweit sie nicht nur Rechtsauslegungs- und -anwendungsfragen beträfen, aufgrund der Aktenlage nicht beweiserheblich seien. Daraus vermag der Senat entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu schließen, daß das FG insoweit eine Beweiswürdigung vorweggenommen hat, denn es hat nicht ausgeführt, welches Beweisergebnis es im Hinblick auf bestimmte Beweisanträge des Klägers unterstellt, sondern lediglich sagen wollen, daß die Erhebung von weiteren Beweisen für die Entscheidung der Sache nicht von Bedeutung sei. Die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ist, so pauschal wie sie in diesem Zusammenhang erhoben wurde, unschlüssig. Der Kläger hätte nicht nur dartun müssen, welche wann und wo von ihm beantragten Beweise vom FG nicht erhoben worden sind, sondern auch ausführen müssen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre. Dazu enthält die Beschwerde in diesem Zusammenhang nichts. Im übrigen wird auf die unter Buchst. e) folgenden Ausführungen verwiesen.

zu d) Soweit der Kläger Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der DDR-Zollabfertigung rügt (Verstoß gegen § 76, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und im einzelnen ausführt, die im Zusammenhang damit angebotenen, aber nicht erhobenen Beweise hätten ergeben, daß die Waren in der DDR zum freien Verkehr abgefertigt worden seien, können Verfahrensfehler schon deswegen nicht vorliegen, weil es nach der hier maßgebenden Rechtsauffassung des FG, die die Entscheidung neben der hier bestrittenen Feststellung, daß solche Abfertigungen nicht stattgefunden hätten, allein trägt, nicht darauf ankam, ob die Waren in der DDR zum freien Verkehr abgefertigt worden waren. Denn bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist stets von dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., 4. Aufl., § 115 Anm. 24, mit Rechtsprechungshinweisen).

zu e) Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt, weil das FG den Zeugen G über den Umfang seines Zeugnisverweigerungsrechts unrichtig dahin belehrt habe, daß er seine Aussage nicht partiell verweigern dürfe, ist die Darstellung des Klägers nicht vollständig. Das FG hat den Kläger vielmehr über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und hat, nachdem er zunächst erklärt hatte, aussagen zu wollen, das Begehren des Zeugen, die Aussage partiell verweigern zu dürfen, durch Beschluß (ohne Rechtsmittelbelehrung) i.S. des § 128 Abs. 1 FGO abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Damit ist der Beschluß unanfechtbar und seine Rechtmäßigkeit nicht mehr zu überprüfen. Der Kläger hat zwar in seiner Beschwerdeschrift und damit vor Ablauf der in diesem Fall einjährigen Beschwerdefrist (§ 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 113 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO) um einen Hinweis gebeten, ob der Senat für die Wirksamkeit der vorliegenden Verfahrensrüge die Einlegung der Beschwerde für notwendig halte. Der Senat war aber zu einem solchen Hinweis gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht verpflichtet.

Der Kläger rügt die Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 76 FGO), weil das FG den mit Beweisantrag vom März 1997 angebotenen Zeugen I nicht vernommen habe, dessen Einvernahme für die Beweiswürdigung erheblich gewesen wäre und auf deren Unterlassung das Urteil beruhen könne. Das FG habe festgestellt, daß der Kläger die Tatsache der Durchschleusung nicht nur gekannt habe, sondern daß er sie persönlich oder über die von ihm beherrschte Firma X gestaltet habe. Ferner habe es festgestellt, bei den von der Firma X bezogenen und nach seiner Auffassung durchgeschleusten Alkoholen habe es sich "nicht, wie in den Bezugserklärungen angegeben, um Sulfitsprit, sondern in erster Linie um Agraralkohol gehandelt", was belegt werde durch die in den DDR-Importfrachtbriefen "aufgeführten landwirtschaftlichen Bezugsquellen". Im Rahmen seiner Feststellung, daß der Kläger Kenntnis von Durchschleusungen gehabt habe, sei das FG davon ausgegangen, daß die Firma X --und damit ihr faktischer Geschäftsführer (Kläger)-- bei Unstimmigkeiten den Kesselwagenlauf geregelt habe. Er habe gewußt, daß der "bezogene Äthylalkohol insoweit kein Sulfitsprit war". Die Abwicklung der Importverträge in die DDR habe der Kläger selbst vorgenommen. Alle diese Feststellungen habe das FG u.a. den Frachtbriefen entnommen. Es habe keinen Versuch unternommen, Ermittlungen bei den ihm namentlich bekannten Produktions- und Lieferfirmen in Polen anzustellen, obwohl es nahegelegen hätte anzunehmen, daß dort Wissen über die Beschaffenheit der Ware, den Kesselwagenlauf und die sonstigen Details über die Verbringung in die DDR vorhanden gewesen sei. Das FG habe die Vernehmung nicht "aufgrund der Aktenlage" also in vorweggenommener Beweiswürdigung ablehnen dürfen. Die Aussagen des Zeugen wären geeignet gewesen, die Feststellungen des FG zu den genannten Punkten zu erschüttern, wie auch die dem Beweisantrag beigefügte Niederschrift über die anwaltliche Anhörung des Zeugen belege.

Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) und ist deshalb insoweit unzulässig. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, inwieweit die Vorentscheidung auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238). Die bloße Bezugnahme auf die o.a. Niederschrift über die anwaltliche Anhörung des Zeugen reicht dafür nicht aus. Der Kläger hätte konkret vortragen müssen, welche konkret erwarteten Aussagen des Zeugen aus welchen Gründen geeignet gewesen wären, bestimmte, die Entscheidung des FG zu den einzelnen Sachfragen tragende Feststellungen zu erschüttern oder zu Feststellungen zu gelangen, die eine andere Entscheidung der betreffenden Sachfragen hätten geboten erscheinen lassen. Statt dessen hat der Kläger nur kommentarlos Aussagen des Zeugen in seiner anwaltlichen Anhörung Feststellungen des FG gegenübergestellt, ohne sie miteinander in Bezug zu setzen. Daraus ergibt sich die gerügte Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht schlüssig.

Entsprechendes gilt für die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung in bezug auf die unterlassene Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen bei den deutschen Empfängerfirmen, die Aussagen zur Qualität und Beschaffenheit des den betreffenden Firmen gelieferten Alkohols sowie zu Verwiegungsergebnissen und Kesselwagen-Nummern (als Indizien für das Vorliegen von Durchschleusungen) hätten machen sollen, und in bezug auf die Nichteinvernahme des als Zeugen betreffend die gefundenen Ergebnisse der in seinem Labor vorgenommenen Analysen der gelieferten Alkohole benannten Laborchemikers K bei der Bundesmonopolverwaltung. Den Beschwerdeausführungen, nach denen das FG, ohne diese Zeugen zu vernehmen, im wesentlichen aufgrund der Angaben in den DDR-Importfrachtbriefen festgestellt habe, daß es sich bei dem bezogenen "Sulfitsprit" in erster Linie um Agraralkohol gehandelt hat, die Aussagen dieser Zeugen aber nicht unbehelflich gewesen wären, Erkenntnisse über die Beschaffenheit der bezogenen Ware und die Details des Bezuges zu gewinnen, ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Aussagen von den benannten Zeugen zu dem Beweisthema zu erwarten gewesen wären und welchen Einfluß sie im einzelnen auf die Entscheidung hätten haben können.

Schließlich ist auch die Rüge des unterlassenen Sachverständigenbeweises nicht geeignet, eine Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 76 FGO) zu begründen. Nach Meinung des Klägers hätte sich dem Gericht die Einholung eines Sachverständigenbeweises zu der Frage aufdrängen müssen, ob die vom FG festgestellten Mischungen der in die DDR eingeführten Weindestillate und Rohbrände sowie das Aufspriten des Rohbrands in der DDR eine wesentliche Bearbeitung dargestellt hätte. Darauf kam es aber nach der Rechtsauffassung des FG letztlich nicht an, weil diese Bearbeitungen der Ware nur von einfuhrrechtlichen Erwägungen gesteuert waren bzw. die Lagerung in Holzfässern vortäuschen sollten und schon deshalb nicht ursprungsbegründend sein konnten. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, was vom Kläger bestritten wird, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn für die Prüfung, ob in diesem Zusammenhang der Verfahrensfehler mangelnder Sachverhaltsaufklärung vorliegt, kommt es nur darauf an, ob bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen wäre. Im übrigen handelt es sich bei der vom Sachverständigen zu beurteilenden Frage um eine Rechtsfrage, die letztlich vom FG und nicht von einem Sachverständigen zu entscheiden war.

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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