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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2000
Aktenzeichen: VII B 239/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Finanzgericht (FG) beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für seinen Rechtsstreit gegen das beklagte Finanzamt wegen der von diesem erlassenen Abrechnungsbescheide zu gewähren. Das FG hat diesen Antrag abgelehnt. Ferner hat es inzwischen die gegen die Abrechnungsbescheide erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der beschließende Senat die wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobene Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat.

Die vom Antragsteller gegen den PKH-Beschluss des FG erhobene Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, kann jedoch keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erledigt sich mit der Beendigung einer Instanz grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von PKH bzw. eine gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde. Denn PKH wird nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) grundsätzlich nur für die Zukunft gewährt, sie setzt also ein noch anhängiges Verfahren voraus (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1993 XI S 6/93, nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 117/85, BFH/NV 1986, 488). Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838). Eine solche Ausnahme kommt jedoch nach der Rechtsprechung des BFH dann nicht in Betracht, wenn das Urteil des FG inzwischen rechtskräftig geworden ist; denn dann steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens rechtskräftig fest, dass der gegen den PKH-Antragsteller ergangene Bescheid rechtmäßig ist, was die für die Gewährung von PKH nach § 142 Abs. 1 FGO, § 114 ZPO erforderliche Prognose ausschließt, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

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