Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.1998
Aktenzeichen: VII B 24/98
Rechtsgebiete: StBerG, FGO, GKG


Vorschriften:

StBerG § 40a
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 114 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1 und 2
FGO § 128 Abs. 3
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm die Ausübung seines Berufs als Steuerberater über den 31. Dezember 1997 hinaus bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 40a des Steuerberatungsgesetzes mit dem Grundgesetz zu gestatten, ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Die den Gründen des Beschlusses vorangestellte Rechtsmittelbelehrung lautet: "Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten und den sonst vom Verfahren Betroffenen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zu......" Auf die daraufhin unter dem Briefkopf der X-Rechtsanwalt-GmbH eingelegte Beschwerde, die wie folgt unterzeichnet ist: "X-Rechtsanwalt-GmbH (Unterschrift) A.-B. Rechtsanwalt" faßte das FG den Beschluß: " Der Beschwerde wird nicht abgeholfen."

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde deshalb unzulässig ist, weil sie --was im Wege der Auslegung festzustellen wäre-- nicht von einer der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten (natürlichen) Personen eingelegt worden ist. Eine Rechtsanwalts-GmbH ist als juristische Person nach dieser Vorschrift jedenfalls nicht befugt, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten (vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 27. Mai 1997 IV B 32/97, BFH/NV 1997, 889, m.w.N.).

Die Beschwerde ist bereits aus den folgenden Gründen unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes (FGOÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Der angefochtene Beschluß enthält keine Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe entnommen werden könnte. Die Beschwerde ist deshalb nicht statthaft.

Für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO ist im Gesetz keine besondere Form vorgeschrieben. Nach der Rechtsprechung des BFH zur Zulassung der Revision durch das FG (§ 115 Abs. 1 und 2 FGO), auf die die hier maßgebliche Vorschrift Bezug nimmt, muß die Zulassung --auch wenn dies im Hinblick auf die Rechtsklarheit erwünscht ist-- nicht ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, wenn die Zulassung des Rechtsmittels etwa durch Hinweis auf den Zulassungsgrund oder die gesetzliche Bestimmung erkennbar aus den Urteilsgründen hervorgeht (BFH-Urteile vom 24. November 1964 VII 237/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 130; vom 12. Februar 1965 VI 96/64, HFR 1965, 557, und vom 5. November 1971 VI R 284/69, BFHE 103, 477, BStBl II 1972, 139). Unter besonderen Voraussetzungen kann auch ein in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils enthaltener Ausspruch, daß die Revision zulässig sei, als Revisionszulassung anerkannt werden (BFH-Beschluß vom 12. April 1967 VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396). Da die Zulassung jedoch ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen muß, reicht es nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, nicht aus, daß eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Revision gegen das Urteil des FG ausgeht und nicht zu erkennen gibt, daß diese durch besondere Entscheidung begründet werden soll oder begründet worden ist. Ausführungen solcher Art können nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden. Eine lediglich unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann aber nicht die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung ersetzen (BFH-Urteile in HFR 1965, 130, und vom 3. September 1964 II 106/64, HFR 1965, 73; ständige Rechtsprechung).

Die vorstehenden, für die Zulassung der Revision entwickelten Grundsätze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auf die Zulassung der Beschwerde gegen den die Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO aufgrund des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG entsprechend angewandt (vgl. nur die Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; vom 23. Juni 1987 VIII B 212/86, BFHE 150, 114, BStBl II 1987, 635, und vom 27. Juli 1992 VIII B 100/91, BFH/NV 1993, 113, 114). Nach der Neufassung des § 128 Abs. 3 FGO durch Art. 1 Nr. 32 FGOÄndG, der die Regelung des Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG in die FGO übernommen und sie auf die Entscheidung über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO ausgedehnt hat, gelten diese Grundsätze auch für die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO (vgl. nur BFH-Beschluß vom 6. Juli 1993 VII B 116/93, BFH/NV 1994, 652).

Im Streitfall folgt daraus, daß aus der den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorangestellten Rechtsmittelbelehrung, nach der die Beschwerde gegeben sein soll, die nach § 128 Abs. 3 FGO erforderliche Zulassung dieses Rechtsmittels nicht entnommen werden kann. Weder aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses noch aus dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung ist die Absicht des FG erkennbar, die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zulassen zu wollen.

Ein Anhaltspunkt für die Zulassung der Beschwerde durch besondere Entscheidung (§ 128 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO) ergibt sich auch nicht daraus, daß das FG auf die Beschwerde des Antragstellers hin einen Nichtabhilfebeschluß gefaßt hat; auch diesem kann eine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde, wie sie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 128 Abs. 3 FGO erforderlich ist --vgl. zur konstitutiven Zulassung eines Rechtsmittels generell BFH-Beschluß vom 26. August 1987 IV B 27/87 (BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786)--, nicht entnommen werden.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil der Antragsteller die Beschwerde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück