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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: VII B 24/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 98 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Zur Klarstellung, in welchem Umfang die Revision mit diesem Beschluss zugelassen wird, weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) greift mit ihren geltend gemachten Gründen für eine Zulassung der Revision ausschließlich die Einbeziehung der durch den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 23. November 1990 festgesetzten Umsatzsteuer für 1986 nebst Säumniszuschlägen (mithin einen Teilbetrag in Höhe von ... DM) in die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. April 1994 an. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (einschließlich der Divergenzbehauptung), die letztlich zur Zulassung der Revision geführt hat, als auch im Hinblick auf die geltend gemachten Verfahrensfehler. Hinsichtlich der ebenfalls einbezogenen Umsatzsteuer für 1984, 1985 und 1987 werden keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Der Senat geht insoweit nicht von einer teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde aus (so etwa Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 VII B 190/96, BFH/NV 1997, 594), sondern ist der Auffassung, dass bei verständiger Würdigung der Beschwerde, insbesondere im Hinblick auf die ausdrücklichen Hinweise der Klägerin auf die Umsatzsteuer 1986 und die genaue Bezifferung des Teilbetrags, die Klägerin die Zulassung der Revision, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich erklärt hat, lediglich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der Umsatzsteuer 1986 in die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrt, im Übrigen aber das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht angreifen möchte. Da der zugrunde liegende Streitgegenstand teilbar ist und hinsichtlich der Frage, ob die verschiedenen Steuerforderungen jeweils in die Pfändungsverfügung einbezogen werden durften, jeweils ein Teilurteil i.S. des § 98 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hätte ergehen können --so hat das FG bereits einzelne Steuerforderungen aus der Pfändungsverfügung ausgeschlossen--, durfte die Klägerin ihre Beschwerde entsprechend beschränken (vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 10 und 126) und durfte demgemäß auch der Senat die Revision lediglich im Umfang dieses eingeschränkten Revisionsbegehrens zulassen. Hinsichtlich der Einbeziehung der Umsatzsteuer für 1984, 1985 und 1987 in die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Betrag in Höhe von ... DM) ist mithin das FG-Urteil rechtskräftig.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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