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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.10.2000
Aktenzeichen: VII B 240/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Rechtsmittel ist schon deshalb nicht statthaft, weil gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache eine Beschwerde nicht gegeben ist (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1994 VIII B 145/94, BFH/NV 1995, 94). Der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts enthält im Übrigen ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung über seine Unanfechtbarkeit.
Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil der Kläger den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang nicht beachtet hat.
Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.
Ende der Entscheidung
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