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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: VII B 240/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 166 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist zu verwerfen, weil in ihrer Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO in der erforderlichen Weise dargelegt ist.
Die Beschwerde macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt; es sei dem Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht nachgegangen, die Lohnsteuern, für die diese in Haftung genommen wird, seien zwar angemeldet worden, aber mangels entsprechender Lohnzahlung tatsächlich nicht entstanden. Dieses Vorbringen ist zur Darlegung des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO) deshalb unzureichend, weil nicht dargetan ist, inwiefern es aus der für die Prüfung eines Verfahrensmangels allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des FG darauf ankam, ob der von der durch die Klägerin vertretenen GmbH angemeldeten Lohnsteuer tatsächlich Lohnzahlungen zugrunde lagen. Diesbezügliche Ausführungen wären indes umso dringender gewesen, als das FG ersichtlich --und übrigens zutreffend-- davon ausgegangen ist, dass allein die in der Anmeldung liegende Festsetzung von Lohnsteuer (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) ungeachtet der materiell-rechtlichen Richtigkeit dieser Festsetzung die Steuerschuldnerschaft der GmbH begründet und damit unter Berücksichtigung des § 166 AO 1977 die Haftungsinanspruchnahme derjenigen Personen rechtfertigt, die wie die Klägerin die Steuerfestsetzung mit Rechtsbehelfen hätten angreifen können.
Sofern den Darlegungen der Beschwerde über die ausdrücklich erhobene Verfahrensrüge hinaus sollte entnommen werden können, dass die Klägerin die Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob der gesetzliche Vertreter als Haftender für Lohnsteuern in Anspruch genommen werden darf, die zwar bestandskräftig, jedoch materiell-rechtlich zu Unrecht festgesetzt worden sind, fehlt es an jeder Angabe dazu, inwiefern die richtige Antwort auf diese Frage umstritten oder sonst zweifelhaft ist. Dies darzulegen hätte jedoch u.a. deshalb Anlass bestanden, weil sich aus § 166 AO 1977 ohne Weiteres ergibt, dass der Haftungsschuldner --sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen-- den gegen den von ihm vertretenen Steuerschuldner ergangenen Steuerbescheid gegen sich gelten lassen muss und sich folglich ebenso wenig wie der Steuerschuldner selbst gegenüber einem bestandskräftigen Steuerbescheid auf die materielle Rechtslage berufen kann. Im Übrigen könnte die vorgenannte Frage wegen ihrer vermeintlichen rechtsgrundsätzlichen Bedeutung die Zulassung der Revision nur dann rechtfertigen, wenn sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte; dafür wäre jedoch Voraussetzung, dass das FG festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO), dass die von der GmbH angemeldeten Lohnsteuern materiell-rechtlich nicht entstanden sind, wozu das FG-Urteil indes nichts enthält.
Soweit die Beschwerde die Entscheidung des FG schließlich "rügt", weil dieses keine "individuelle Schuldüberprüfung" vorgenommen habe, fehlt es ihren Darlegungen an einem Bezug auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe, aus denen eine Revision zugelassen werden kann. Dass die Klägerin die Ansicht des FG, sie treffe der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, für nicht hinreichend begründet, die Entscheidung des FG also offenbar insoweit für zweifelhaft hält, rechtfertigt die Zulassung einer Revision nicht. Im Übrigen indiziert die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats den Schuldvorwurf (Urteil des Senats vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFH/NV 2003, 960, BFHE 202, 22).
Ende der Entscheidung
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