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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: VII B 241/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 2 | |
FGO § 149 Abs. 1 |
Gründe:
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) setzte die der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) vom Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) zu erstattenden Aufwendungen nach § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fest. Die hiergegen von der Erinnerungsführerin eingelegte Erinnerung wies das FG mit Beschluss vom 6. September 2004 4 Ko 244/99 zurück. Dagegen legte die Erinnerungsführerin Beschwerde ein.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht statthaft. Eine solche Streitigkeit über Kosten liegt auch dann vor, wenn --wie im Streitfall-- um die Erstattungsfähigkeit und die Höhe der im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen des erstattungsberechtigten Beteiligten gestritten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1995 VII S 5/95, BFH/NV 1995, 1086, 1087). Entgegen der von der Erinnerungsführerin vertretenen Auffassung, folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO nichts anderes. Denn diese Regelung betrifft nur Streitverfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76, 77; vom 11. November 2002 VI B 83/02, BFH/NV 2003, 331, 332). Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war jedoch die von der Erinnerungsführerin begehrte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1988.
Ende der Entscheidung
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