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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2002
Aktenzeichen: VII B 242/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen kann, nicht schlüssig dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn wenn von der Beschwerde sinngemäß geltend gemacht wird, der fristgerecht abgesandte Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) sei bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) entgegen der Annahme des Finanzgerichts (FG) auch eingegangen, jedenfalls habe das FA "stillschweigend" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt, wird kein Fehler des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern gerügt, dass das FG zu Unrecht die Verfahrenshandhabung des FA, das den Einspruch als unzulässig verworfen hat, nicht beanstandet habe. Damit wird indes kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602, und vom 16. Juli 1998 VI B 286/97, unveröffentlicht). Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann, welchen § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verlangt, kann nämlich schon dem Gesetzeswortlaut nach nur ein solcher Mangel sein, der dem Verfahren des FG anhaftet (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 77). Sinn und Zweck der Revisionszulassung durch § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist es auch nicht, die fehlerfreie Anwendung der das Verwaltungsverfahren betreffenden Rechtsvorschriften im Einzelfall durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen, sondern den im Kernbestand verfassungsrechtlich (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) gewährleisteten Anspruch des Klägers auf eine verfahrensfehlerfrei zustande gekommene gerichtliche Entscheidung zu verwirklichen. Erst recht nicht kann es Aufgabe des Revisionsgerichts sein, die Beweiswürdigung des FG hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens, frei von den sonst nach § 118 Abs. 2 FGO bestehenden Bindungen, zu überprüfen, wie es die Beschwerde im Ergebnis verlangt.

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