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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: VII B 242/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in zwei ihm von seinem Vater unentgeltlich übertragene Grundstücke in H abgewiesen. Das FG urteilte, der Duldungsbescheid sei bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen den wirksam durch Ersatzzustellung an seinen im selben Hause lebenden Vater am ... 1996 zugestellten Bescheid erst am ... 2000 Einspruch eingelegt habe.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dieser auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

Die vom Kläger gegebene Begründung erfüllt diese Anforderung nicht. Zwar wird anfänglich behauptet, dass die "nachbenannten Rechtssätze von grundsätzlicher und damit rechtsfortbildender Bedeutung" seien; es werden jedoch im weiteren Verlauf der Begründung keine solchen Rechtssätze formuliert. Es fehlt mithin bereits an der Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage, die klärungsbedürftig sein soll und in einem künftigen Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in der Darlegung besonderer Umstände, welche das FA beim Erlass und der Zustellung des Duldungsbescheids hätte beachten müssen, nach Auffassung des Klägers aber nicht beachtet hat, sodass die Ersatzzustellung im Ergebnis unzulässig gewesen sei. Sollte der Kläger damit etwaige Verfahrensfehler rügen wollen, so könnte er auch damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden, da grundsätzlich nur Verstöße des FG gegen Gerichtsverfahrensrecht, nicht aber mögliche Fehler der Behörde im Verwaltungsverfahren Gegenstand einer Rüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein können (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 77, m.w.N.)



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