Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: VII B 242/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in zwei ihm von seinem Vater unentgeltlich übertragene Grundstücke in H abgewiesen. Das FG urteilte, der Duldungsbescheid sei bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen den wirksam durch Ersatzzustellung an seinen im selben Hause lebenden Vater am ... 1996 zugestellten Bescheid erst am ... 2000 Einspruch eingelegt habe.
Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dieser auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.
Die vom Kläger gegebene Begründung erfüllt diese Anforderung nicht. Zwar wird anfänglich behauptet, dass die "nachbenannten Rechtssätze von grundsätzlicher und damit rechtsfortbildender Bedeutung" seien; es werden jedoch im weiteren Verlauf der Begründung keine solchen Rechtssätze formuliert. Es fehlt mithin bereits an der Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage, die klärungsbedürftig sein soll und in einem künftigen Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in der Darlegung besonderer Umstände, welche das FA beim Erlass und der Zustellung des Duldungsbescheids hätte beachten müssen, nach Auffassung des Klägers aber nicht beachtet hat, sodass die Ersatzzustellung im Ergebnis unzulässig gewesen sei. Sollte der Kläger damit etwaige Verfahrensfehler rügen wollen, so könnte er auch damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden, da grundsätzlich nur Verstöße des FG gegen Gerichtsverfahrensrecht, nicht aber mögliche Fehler der Behörde im Verwaltungsverfahren Gegenstand einer Rüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein können (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 77, m.w.N.)
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.