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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: VII B 242/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im März 2003 in X von Beamten des Grenzaufsichtsdienstes überprüft, wobei in ihrer Reisetasche 7 000 Stück Zigaretten gefunden und beschlagnahmt wurden. Auf Vorhalt, unverzollte und unversteuerte Zigaretten mit sich zu führen, gab die Klägerin an, dass sie die Zigaretten von einem K gekauft habe. Sie seien ihr an dem vereinbarten Treffpunkt in X übergeben worden. Außerdem wurden die beiden Insassen des PKW, dem die Klägerin zuvor entstiegen war, überprüft und vernommen. Diese gaben an, dass im Auftrag des K seit längerer Zeit Zigaretten bei Fahrten mit einem Schiff erworben und zunächst in ein Versteck gebracht worden seien. Die Klägerin sei an dem vereinbarten Treffpunkt abgeholt worden und man sei zu diesem Versteck gefahren, um dort die für die Klägerin bestimmte Menge abzuholen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Steuerbescheid die auf die Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben den beiden PKW-Insassen fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Wegen des Erwerbs der Zigaretten wurde die Klägerin mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts (LG) wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die gegen den Steuerbescheid des HZA erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend machte, dass sie seinerzeit versteuerte Zigaretten mit deutschen Steuerbanderolen gekauft habe, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die beschlagnahmten und später vernichteten Zigaretten nach den Feststellungen des LG --die sich das FG zu eigen machte-- unverzollt und unversteuert gewesen seien. Die Zigaretten seien von Fahrgastschiffen vorgeblich als Reisefreimengen, tatsächlich aber für gewerbliche Zwecke eingeführt und damit vorschriftswidrig i.S. des Art. 202 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Als Erwerber der Zigaretten sei die Klägerin gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK zu Recht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen worden. Den im Strafverfahren gegen die Klägerin getroffenen Feststellungen, die auf der dort durchgeführten Beweisaufnahme und Beweiswürdigung beruhten, sei zu folgen. Das LG habe sich ausführlich mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt und die erhobenen Beweise überzeugend dahin gewürdigt, dass die Klägerin seinerzeit unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben habe. Die Klägerin habe diese Feststellung im finanzgerichtlichen Verfahren ohne konkrete Beweisangebote lediglich in Abrede gestellt und behauptet, die Zigaretten von einem Unbekannten geschenkt bekommen zu haben. Diese Behauptung sei hochgradig lebensfremd und widerspreche allen Erfahrungen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Sie macht geltend, dass das FG die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt habe, indem es sich auf die Feststellungen des LG und die dort durchgeführte Beweisaufnahme gestützt habe, ohne selbst die Zeugen zu vernehmen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597). An entsprechenden Darlegungen der Beschwerde, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG Beweisanträge gestellt bzw. das Übergehen zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt hat, fehlt es im Streitfall.
Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).
Auch an solchen Darlegungen der Beschwerde fehlt es vorliegend. Anders als die Beschwerde meint, musste sich dem FG die Vernehmung der in Betracht kommenden Zeugen nicht aufdrängen, weil diese bereits im Strafverfahren vor dem LG zu den maßgeblichen Fragen vernommen worden waren. Sind nämlich Vorgänge sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen, so ist das FG zwar an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung nicht gebunden. Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, m.w.N.). Zur Übernahme der vom FG für zutreffend erachteten Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht besonders dann Anlass, wenn --wie im Streitfall-- die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig geworden ist (Senatsurteil vom 13. Juni 1973 VII R 58/71, BFHE 109, 306, BStBl II 1973, 666).
Es verletzt somit weder die dem FG obliegende Sachaufklärungspflicht noch den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, dass das FG für seine Entscheidung im Streitfall die von ihm für zutreffend gehaltenen Feststellungen des LG übernommen hat, denn die Klägerin hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben und es gab für das FG aufgrund ihrer Einlassung auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die in Betracht kommenden Zeugen nunmehr eine andere Aussage machen würden als im Strafverfahren. Dass --wie das FG geurteilt hat-- die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Klägerin, damals eine Menge von 7 000 Stück versteuerter Zigaretten von einem Unbekannten geschenkt bekommen zu haben, keine substantiierte Einwendung war, sondern vielmehr ein gänzlich abwegiges Vorbringen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
Ende der Entscheidung
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