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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: VII B 242/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 295 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf den Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) stützt, ist unbegründet.
Soweit der Kläger die unterlassene Erhebung des beantragten Beweises rügen will, ist die Verfahrensrüge unbegründet. Es kann dahinstehen, inwieweit die im Zivilprozeß entwickelten Regeln zur Behandlung des Ausforschungsbeweises auch im finanzgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489). Das Finanzgericht (FG) war jedenfalls schon deswegen nicht zur Befolgung des Beweisantrags verpflichtet, weil es nach seiner Meinung für die zu treffende Entscheidung nicht auf das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme ankam. Ob diese Auffassung richtig war, ist eine Frage des materiellen Rechts. Sie kann im Rahmen der Verfahrensrüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung nicht geklärt werden.
Soweit der Kläger nunmehr die Nichtvernehmung des von ihm als Zeuge benannten ermittelnden Staatsanwalts rügt, fehlt es an den im Hinblick auf § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung erforderlichen Ausführungen dazu, weshalb er dies nicht bereits in der letzten mündlichen Verhandlung getan hat.
Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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