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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.1999
Aktenzeichen: VII B 243/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 110
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung für Umsatzsteuer in Anspruch genommen. Der Haftungsbescheid des FA ist ihr am 12. September 1997 ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Übergabe an die in ihrer Wohnung angetroffene, im Dienst der Familie stehende Frau K zugestellt worden. Am 27. November 1997 hat die Klägerin Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Einspruchsfrist beantragt. Sie hat dabei geltend gemacht, von dem Haftungsbescheid erst aufgrund einer Mahnung der Vollstreckungsstelle des FA am 4. November 1997 Kenntnis erhalten zu haben.

Das FA hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Es führt im wesentlichen folgendes aus:

Der Haftungsbescheid sei, wie durch die Postzustellungsurkunde bewiesen werde, am 12. September 1997 wirksam zugestellt worden. Es sei auszuschließen, daß sich in dem damals K übergebenen Briefumschlag nicht der Haftungsbescheid, sondern ein anderes Schriftstück des FA befunden habe. Wiedereinsetzung wegen der versäumten Einspruchsfrist habe der Klägerin nicht gewährt werden können, denn die Klägerin habe innerhalb der Monatsfrist keinen Sachverhalt dargelegt, bei dessen Vorliegen ihr Verschulden an der Fristversäumnis ausgeschlossen werden könnte. Ein solcher Sachverhalt ergebe sich auch nicht aus den fristgerecht vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin und der K. Dort sei nur angegeben, K habe entsprechend der ihr erteilten Anweisung sämtliche eingehende Post angenommen und auf den Schuhschrank in der Diele gelegt; die Klägerin habe jedoch den Haftungsbescheid am 12. September 1997 nicht auf dem Schuhschrank vorgefunden, die streitige Sendung sei nicht mehr auffindbar. Zur Erklärung dieses Vorganges, führt das FG aus, kämen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Eine der Möglichkeiten bestehe darin, daß die Klägerin wegen der Vielzahl der auf dem Schuhschrank abgelegten Postsendungen den Haftungsbescheid nicht wahrgenommen und möglicherweise versehentlich vernichtet habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der grundsätzliche Bedeutung und Divergenz geltend gemacht wird.

Zur grundsätzlichen Bedeutung wird zunächst vorgetragen, es bestehe ein allgemeines Interesse an der Beantwortung "der Rechtsfrage der Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen im Rahmen der Wiedereinsetzung". Das FG habe die Anforderungen zu hoch gestellt. Bei fehlender Kenntnisnahme von einem Bescheid werde der Wiedereinsetzungsantrag regelmäßig mit negativen Tatsachen begründet; es könnten nur Vermutungen und Spekulationen angestellt werden über das Wie und Warum des Fehlens des zugestellten Bescheides. Es verbiete sich, solche Spekulationen zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung zu erheben. Die klagende Partei müsse nur alle positiven Tatsachen darlegen und glaubhaft machen.

Ferner macht die Beschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da sie in einer entscheidenden Rechtsfrage von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juni 1994 IV ZB 6/94 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 2898) abweiche. Dort habe der BGH den Rechtssatz aufgestellt, daß die Unaufklärbarkeit des Abhandenkommens von Schriftstücken nicht die mangelnde Sorgfalt und damit das Verschulden an der Unkenntnis indiziere. Der BGH habe die eidesstattlichen Versicherungen des Adressaten und seiner Ehefrau für die Glaubhaftmachung ausreichen lassen, daß tatsächlich eine Unkenntnis vorliege. Danach habe auch im Streitfall eine unverschuldete Fristversäumnis als überwiegend wahrscheinlich bejaht werden müssen, da die Unaufklärbarkeit des Abhandenkommens von Schriftstücken und das Eingestehen der Unaufklärbarkeit dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen dürfe.

Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache endlich deshalb, weil das Urteil des FG gegen den in dem Beschluß des BGH vom 9. Februar 1998 II ZB 15/97 (NJW 1998, 1870) aufgestellten Rechtssatz verstoße, daß es zur Glaubhaftmachung mittels Indizien genüge, daß die auf Hilfstatsachen gestützte Schlußfolgerung überwiegend wahrscheinlich erscheine, ohne daß alle anderen Möglichkeiten ausgeschlossen sein müßten. Selbst wenn also im Streitfall nicht völlig ausgeschlossen sein sollte, daß der Haftungsbescheid an versteckter Stelle gelegen habe und dort nicht aufgefunden worden sei, habe das FG einen solch ungewöhnlichen Verlauf außer Betracht lassen müssen. Indiziell spreche gegen einen solchen Verlauf auch, daß die Klägerin eine Vielzahl von Zuschriften des FA stets erhalten und zur Kenntnis genommen habe, so auch an dem Tag der Zustellung des Haftungsbescheides. Es widerspreche der Wahrscheinlichkeit, daß sie ausgerechnet den Haftungsbescheid nicht zur Kenntnis genommen habe solle.

Schließlich rügt die Beschwerde, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Oktober 1991 II R 27/91 (BFH/NV 1992, 604) ab. Nach diesem Urteil dürfe von der Richtigkeit des Inhalts einer eidesstattlichen Versicherung solange ausgegangen werden, als nicht konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend zu erachten, wenn weitere Mittel für die Glaubhaftmachung nicht vorhanden sind. Das FG weiche hiervon ab, indem es die eidesstattliche Versicherung der Klägerin nicht als ausreichend dafür ansehe, daß diese die Kenntnis vom Haftungsbescheid ohne ihr Verschulden verspätet erlangt habe.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), soweit ihre Bezeichnung den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, nicht vorliegen.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat eine Rechtssache, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG in dem angestrebten Revisionsverfahren eine konkrete Rechtsfrage stellen würde, welche der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Dies ist in der Beschwerdeschrift schlüssig darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Beschwerdeschrift der Klägerin kann zunächst die Frage entnommen werden, ob ein Wiedereinsetzungsantrag, mit dem geltend gemacht wird, ein zugestelltes, den Fristenlauf in Gang setzendes Schriftstück habe den Empfänger nicht tatsächlich erreicht, begründet ist, wenn zur Glaubhaftmachung lediglich eine eidesstattliche Versicherung des Empfängers vorgelegt wird, das zugestellte Schriftstück nicht erhalten zu haben. Diese Frage läßt sich rechtsgrundsätzlich nicht in einer von den Einzelheiten des konkreten Streitfalls losgelösten Weise beantworten. Soweit sie sich im Streitfall stellt, betrifft sie die Richtigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung, gegen welche die Beschwerde sinngemäß Einwände vorträgt, die sie lediglich in die Gestalt einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht.

Zutreffend ist allerdings das Vorbringen der Beschwerde, daß auch dann, wenn feststeht, daß ein Bescheid wirksam zugestellt worden ist --worüber eine Postzustellungsurkunde nur durch Beweis des Gegenteils beiseite zu räumenden vollen Beweis erbringt--, dies --entgegen der Auffassung des FA-- nicht ausschließt, daß der Adressat den Bescheid gleichwohl nicht erhalten hat und folglich mangels Kenntnis vom Ergehen des Bescheides bzw. seiner Zustellung gehindert war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. Das hat er, um nach § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten zu können, glaubhaft zu machen. Er kann dafür vortragen und glaubhaft machen, welcher konkrete Geschehensablauf seiner Meinung nach dazu geführt hat, daß er den Bescheid nicht tatsächlich erhalten hat, etwa daß dieser von einem Dritten unterschlagen oder versehentlich weggeworfen worden sei. Kennt er die Ursache dafür, daß ihn der Bescheid nicht erreicht hat, hingegen nicht, so ist es ihm gestattet --und auch nur möglich--, lediglich vorzutragen, daß er den Bescheid nicht erhalten hat und daß er nicht angeben kann, auf welche Weise dieser zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung und dem Zeitpunkt, in dem er ihn normalerweise tatsächlich hätte erhalten müssen, verlorengegangen ist. So hat sich die Klägerin im Streitfall verhalten. Sie hat durch entsprechende eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen versucht, den Bescheid, obwohl er von dem Postzustellungsbeamten in ihrer Wohnung Frau K übergeben worden ist --was aufgrund der Postzustellungsurkunde und den dazu vom FG in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise getroffenen ergänzenden Feststellungen (daß sich nämlich in dem Briefumschlag der Bescheid und nicht ein anderes Schriftstück befand) feststeht--, nicht erhalten zu haben und von seinem Verbleib nichts zu wissen. Diese Behauptungen hat das FG, wie sich aus seinem Urteil sinngemäß ergibt, auch als glaubhaft angesehen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Anforderungen an den Beweis einer "negativen" Tatsache stellt sich insofern nicht.

Das Wiedereinsetzungsbegehren der Klägerin war indes allein deshalb noch nicht begründet. Denn darüber, ob die Klägerin den Bescheid ohne eigenes Verschulden nicht erhalten hat, ist damit noch nichts festgestellt. Vielmehr war vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls zu entscheiden, ob überwiegend wahrscheinlich erscheint, daß die Ursachen für den Verlust des Bescheides außerhalb des Bereiches liegen, für den die Klägerin einzustehen hat. Es ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, welche rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen vom FG bei dieser ihm obliegenden Beweiswürdigung zu beantworten gewesen wären. Das FG hat sinngemäß dem Umstand Bedeutung beigelegt, daß das Abhandenkommen des Haftungsbescheides nach den Umständen des Streitfalls statt durch einen von der Klägerin nicht zu verantwortenden Umstand --z.B., daß K den Umschlag versehentlich nicht auf den Schuhschrank gelegt hat, wie es die Klägerin später selbst geltend gemacht hat-- genauso gut dadurch erklärt werden kann, daß ihn die Klägerin bei Durchsicht der Post übersehen und versehentlich mit unter der Post befindlichen Werbesendungen oder Zeitungen gegriffen und weggeworfen hat. Diese tatsächliche Würdigung des FG wirft keine Grundsatzfrage auf. Sie ist im übrigen möglicherweise nicht zwingend, aber immerhin nicht fernliegend und jedenfalls möglich; in dem angestrebten Revisionsverfahren könnte sie daher nicht beanstandet werden.

Wiedereinsetzung ist auch nicht etwa schon deshalb zu gewähren, weil die Klägerin zum Verbleib des zugestellten Schriftstückes nicht mehr vortragen und glaubhaft machen konnte als sie getan hat. Wiedereinsetzung setzt unverschuldete Fristversäumnis voraus. Läßt sich die Ursache der Fristversäumnis nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) aufklären und folglich das mangelnde Verschulden des Empfängers nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) feststellen, ist Wiedereinsetzung zu versagen. Der Empfänger muß daher, wenn er die Gefahr nicht heilbarer Fristversäumnis ausschließen will, Vorkehrungen treffen, die es ihm ermöglichen, den Verbleib ihm wirksam zugestellter Schriftstücke aufzuklären oder jedenfalls darzutun, daß ein ihm anzulastendes Mißgeschick bei der fehlgeschlagenen Kenntnisnahme von dem Schriftstück u.a. etwa wegen seiner vom Tatrichter zu berücksichtigenden Sorgfalt bei der Durchsicht der Post und seiner Vertrautheit mit der Behandlung von zugestellten Schriftstücken auszuschließen ist. Es ist keine rechtsgrundsätzlich bedeutsame, sondern eine Frage der Richtigkeit der Entscheidung des FG im Streitfall, ob das FG einen solchen Entlastungsbeweis bei einem auf einem Schrank zusammen mit anderer Post abgelegten Zustellungsschreiben nach den sonstigen Umständen des Streitfalls hätte als geführt ansehen müssen.

2. Mit ihrem weiteren Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache will die Klägerin offenbar geltend machen, ein Revisionszulassungsgrund bestehe, wenn das FG --wie es hier der Fall sei-- in der Entscheidung einer Rechtsfrage von Entscheidungen des BGH abweiche. Das ist so nicht zutreffend. Die Abweichung der Entscheidung eines FG von der höchstrichterlichen Entscheidung eines in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht genannten obersten Gerichtshofs kann zwar einen Hinweis darauf geben, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie kann aber auch darauf zurückzuführen sein, daß das FG lediglich die an sich klare Rechtslage verkannt und materiell-rechtlich falsch entschieden hat. Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß die Entscheidung des FG von einer Entscheidung des BGH abweiche, wird daher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch nicht dargetan.

Abgesehen von diesem Mangel der Beschwerdeschrift genügt sie aber den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung insoweit auch sonst nicht. Was den BGH-Beschluß in NJW 1994, 2898 angeht, würde sich nämlich in dem angestrebten Revisionsverfahren die dort erörterte Frage nicht stellen, ob Unkenntnis hinsichtlich des Verbleibs eines durch den Türschlitz eingeworfenen Benachrichtigungszettels über eine Zustellung eine mangelhafte Organisation des Posteingangs indiziert. Das FG hat der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht, daß in ihrem Haushalt die Entgegennahme von Post nicht ausreichend zuverlässig organisiert sei, sondern daß trotz der vom FG unbeanstandeten Organisation des Posteingangs nach dem von der Klägerin vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Unkenntnis des Haftungsbescheides des FA von der Klägerin verschuldet sei. Der vorgenannte BGH-Beschluß betrifft im übrigen auch nicht einen vergleichbaren Sachverhalt, weil der Verlust eines Benachrichtigungsscheins, der durch einen Türschlitz geworfen worden ist, andere Ursachen nahelegt als das Verschwinden eines durch Übergabe an eine Hausangestellte zugestellten, von dieser am verabredeten Ort (Schuhschrank) für den Empfänger niedergelegten Schriftstückes. Der Hinweis auf das Urteil des BGH ist schon deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun.

3. Abgesehen von den eben unter 2. eingangs erörterten Darlegungsmängeln, die auch dem Hinweis der Beschwerde auf den BGH-Beschluß in NJW 1998, 1870 anhaften, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch insoweit deshalb nicht dargetan, weil die dort erörterte Rechtsfrage, ob im Rahmen der Glaubhaftmachung der Schluß von den glaubhaft gemachten Hilfs- oder Indiztatsachen auf die (zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der Glaubhaftmachung bedürftige) Haupttatsache voraussetzt, daß dieser Schluß zwingend ist, oder ob es ausreicht, daß er überwiegend wahrscheinlich ist, sich in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen würde. Denn das FG hat keine Hilfstatsachen festgestellt, die den Schluß auf die beweisbedürftige Haupttatsache --daß die Klägerin den Haftungsbescheid im September 1997 ohne ihr Verschulden nicht erhalten hat-- in Betracht kommen lassen könnten. Es hat folglich die Versagung von Wiedereinsetzung durch das FA nicht etwa deshalb für rechtmäßig erachtet, weil die festgestellten Indiztatsachen die Haupttatsache nur wahrscheinlich, aber nicht sicher erscheinen lassen, sondern weil es gänzlich an Indizien dafür fehle, daß der Haftungsbescheid ohne Verschulden der Klägerin nach der Übergabe an Frau K verlorengegangen sei.

Soweit die Klägerin ferner in diesem Zusammenhang geltend macht, es widerspreche der Wahrscheinlichkeit, daß sie am 12. September 1997 andere Zusendungen des FA zur Kenntnis genommen haben solle, nicht aber den --seinem Inhalt nach bedeutsamsten-- Haftungsbescheid, enthält das Vorbringen der Beschwerde nicht nur unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen, sondern es setzt vor allem seine eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle der vom FG --für das angestrebte Revisionsverfahren verbindlich-- vorgenommenen.

4. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, aber nicht ausreichend bezeichnet. Denn divergierende Rechtssätze aus der angegebenen Entscheidung des BFH einerseits und dem angefochtenen Urteil des FG andererseits sind nicht in einer Weise gegenübergestellt, daß die Unvereinbarkeit dieser Rechtssätze erkennbar wird. Das wäre indes nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen. Im übrigen liegt eine Divergenz auch nicht vor, weil das FG nicht etwa --wie die Klägerin offenbar annimmt-- die Richtigkeit ihrer eidesstattlichen Versicherung in Zweifel gezogen hat, den Bescheid am 12. September 1997 nicht zur Kenntnis genommen zu haben, sondern ausdrücklich darauf abgestellt hat, auf der Grundlage des an Eides Statt versicherten Sachverhalts sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin den Bescheid unter anderer Post nicht wahrgenommen und deshalb versehentlich weggeworfen habe. Daß dies nicht geschehen ist, hat die Klägerin nicht eidesstattlich versichert und konnte sie auch, wie sich begreift und von ihr selbst in der Beschwerdeschrift dargelegt worden ist, nicht eidesstattlich versichern.

Ende der Entscheidung

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