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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: VII B 245/98
Rechtsgebiete: FGO, GmbHG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 | |
GmbHG § 43 Abs. 1 und 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt weder eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch den behaupteten Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen schlüssig dar (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Bezeichnung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, daß eine Divergenzentscheidung genau bezeichnet und dargetan wird, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der angeblichen Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Die Beschwerde muß die voneinander abweichenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung herausarbeiten und gegenüberstellen. Es muß sich jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie bezeichnet weder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil der Vorinstanz angeblich abweicht, genau nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle, noch legt sie dar, welchen abstrakten Rechtssatz das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der von einem ebenso abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH abweicht (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1997 XI B 59/96, BFH/NV 1998, 474). Der zur Begründung der Divergenzrüge vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellte Satz, daß stets alle eingetragenen Geschäftsführer gleichermaßen verantwortlich und in Anspruch zu nehmen seien, wenn es nur an einem Nachweis einer schriftlichen Zuständigkeitsvereinbarung fehle, ergibt sich so nicht aus den Gründen des angefochtenen FG-Urteils. In der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143, 144 hat der BFH jedoch auf den Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit aller GmbH-Geschäftsführer (§ 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) hingewiesen, die nicht aufgehoben werden kann, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen (Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung) zu einer Beschränkung der Haftung auf den in erster Linie mit den kaufmännischen und steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betrauten Geschäftsführer führen kann, solange für den anderen Geschäftsführer kein Anlaß besteht, an der ordnungsgemäßen Erledigung dieser Verpflichtungen zu zweifeln. Entgegen der Behauptung der Beschwerde läßt sich dem angegriffenen Urteil der Vorinstanz kein Satz entnehmen, der zu diesen Grundsätzen in Widerspruch stünde. Im Kern rügt der Kläger die fehlerhafte Rechtsanwendung in der Entscheidung der Vorinstanz. Dadurch wird ein Zulassungsgrund nicht bezeichnet (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).
Der geltend gemachte Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung gehören hierzu Ausführungen zu den auch ohne Antrag aufzuklärenden Tatsachen und den zu erhebenden Beweisen. Ferner muß die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretener Kläger keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt oder die nunmehr für notwendig gehaltenen Beweisanträge nicht gestellt hat, gleichwohl sich aber dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Desweiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, m.w.N.).
Diesen Erfordernissen genügt der Einwand des Klägers in der Beschwerdeschrift, er sei allenfalls mit Wirkung vom 17. Dezember 1993 und nicht wie das FG angenommen habe, mit Wirkung vom 15. Januar 1992 zum Geschäftsführer der Steuerschuldnerin bestellt worden, nicht. Konkrete Beweismittel benennt die Beschwerde hierfür nicht. Entsprechendes gilt für die Rüge, das FG hätte weitere Aufklärung zu dem Sachverhalt der bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangenen Beträge aus Zahlungen Dritter und deren Auskehrung an den vorläufigen Verwalter der GmbH treffen müssen. Die Beschwerde legt nicht dar, warum der Kläger nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, Beweis über Art und Umfang der vor Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens von dritter Seite an das FA geleisteten Zahlungen zu erheben, zu welchem Ergebnis eine entsprechende Beweisaufnahme hätte führen können und inwiefern das Urteil auf der Nichtberücksichtigung beruhen kann. Statt dessen rügt die Beschwerde auch zu diesem Punkt im Ergebnis eine unzutreffende Rechtsansicht des FG.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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