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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: VII B 247/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Wegen steuerlicher Rückstände der Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in Höhe von ca. 285 000 € erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger einen Haftungsbescheid, der Gegenstand eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens ist. Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren erwirkte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides in Höhe von 193 000 € gegen Sicherheitsleistung. Der Kläger hat die Sicherheitsleistung nicht erbracht. Er legte dem FA ein vor einem Notar abgegebenes Vermögensverzeichnis, dessen Richtigkeit an Eides statt versichert wurde, vor.

Nachdem --abgesehen von einer Gehaltspfändung und Eintragung einer Sicherungshypothek an 4. Rangstelle-- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben waren, forderte das FA den Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat --unter Würdigung der Ermessenserwägungen des FA im Einzelnen-- keinen Ermessensfehlgebrauch festgestellt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, durch das Urteil sei er in seinen Rechten in nicht unerheblichem Maße verletzt. Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Die Rechtssache dürfte grundsätzliche Bedeutung haben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Der Kläger sieht einen die Zulassung der Revision gebietenden Verfahrensmangel darin, dass das FG verkannt habe, dass das FA den von einem vermeintlich befangenen Richter erlassenen Aussetzungsbeschluss zur wesentlichen Grundlage für die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemacht habe. Das sei ermessensfehlerhaft gewesen. Der Richter sei bei diesem Beschluss voreingenommen gewesen, weil er bereits an dem Urteil über die Steuerfestsetzung, in dem das FG --ohne dafür Beweise zu haben-- den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sah, mitgewirkt habe.

Ein Verfahrensfehler des FG ist mit diesem Vorbringen offensichtlich nicht gerügt.

2. Worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen könnte, hat der Kläger nicht mitgeteilt.

3. Sofern der Vortrag, die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei ermessensfehlerhaft, dahin zu verstehen sein sollte, dass das FG den vermeintlichen Ermessensfehler des FA nicht erkannt und deshalb die Klage zu Unrecht abgewiesen habe, richtet er sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils. Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546, und vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243). Zwar eröffnet § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO die Revision, wenn eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH u. a. der Fall, wenn das Urteil des FG an einem derart schwerwiegenden Fehler leidet, dass es willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Dafür bietet weder die Beschwerde Anhaltspunkte, noch sind solche sonst ersichtlich. Das FG hat die in der Einspruchsentscheidung dargelegten Ermessenserwägungen des FA für sachgerecht und ausreichend erachtet, vom Kläger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung spielt es deshalb keine Rolle, ob und ggf. welche weiteren Gesichtspunkte noch das FA zu dieser Entscheidung bewogen haben mögen.

Ende der Entscheidung

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