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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: VII B 247/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 72 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 767
ZPO § 767 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist gemeinsam mit seinem Bruder Gesellschafter einer GbR, die einen Handel betreibt. Zur ideellen Hälfte ist er Eigentümer eines im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücks. Mit Schreiben vom ... beantragte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beim Amtsgericht wegen vollstreckbarer Abgabenrückstände des Klägers die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des Miteigentumsanteils des Klägers an dem genannten Grundstück.

Nachdem das Landgericht eine als Vollstreckungsgegenklage bezeichnete Klage des Klägers gegen das FA mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus den ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheiden für unzulässig zu erklären, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs an das Finanzgericht (FG) verwiesen hatte, nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.

Daraufhin beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung mit der Begründung, sie habe die Klage gegen den Wunsch ihres Mandanten zurückgenommen, die Klagerücknahme sei deshalb unwirksam. Das FG wies die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung aus den Steuerbescheiden als unzulässig ab.

Das FG urteilte, dass der Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, der als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu werten sei, unzulässig sei, da die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klagerücknahme nicht wirksam habe widerrufen können. Weder sei die Rücknahme durch unzulässige Beeinflussung des Gerichts veranlasst worden noch hätten etwa Wiederaufnahmegründe den Widerruf der Rücknahme ausnahmsweise zugelassen.

Im Übrigen sei die Klage --die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung unterstellt-- auch deshalb unzulässig, weil Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht durch eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend gemacht werden könnten. Die Kosten der wirksam zurückgenommenen Klage hat das FG dem Kläger auferlegt einschließlich der Aufwendungen, die dem FA durch die Anrufung des Landgerichts entstanden sind.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Dabei greift er sowohl die Hauptsache als auch die Kostenentscheidung an.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits dann unzulässig, wenn eine Klageabweisung auf mehreren, jeweils die angefochtene Entscheidung selbständig tragenden Gründen beruht und nicht gegen sämtliche dieser Entscheidungsgründe Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).

Selbst wenn die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt sein sollten, soweit der Kläger als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, das FG habe den Widerruf der Klagerücknahme zu Unrecht als unwirksam angesehen, so ist diesen Anforderungen jedenfalls nicht genügt, soweit er sich gegen die weitere, die Unzulässigkeit der Klage selbständig tragende Begründung des FG wendet. Der --übrigens nicht zu beanstandenden-- Rechtsauffassung des FG, die aus Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte hergeleitete Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den von dem FA erlassenen Einkommensteuerbescheiden könne nicht durch eine Vollstreckungsabwehrklage i.S. des § 767 ZPO geltend gemacht werden, setzt der Kläger lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegen, wonach die Vollstreckungsgegenklage im vorliegenden Fall nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sei. Das vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Dass damit auch kein schwerwiegender Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erforderlich machen würde, vorgetragen wird, liegt auf der Hand (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324, m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung des FG als solche kann nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Hat das Rechtsmittel in der Hauptsache keinen Erfolg, ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig (§ 145 FGO). Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde, und zwar selbst dann, wenn in Bezug auf die Kostenentscheidung Revisionszulassungsgründe hinsichtlich der Kostenentscheidung der Sache nach vorliegen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1999 IV B 122/98, BFH/NV 2000, 345, unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1988 I R 210/84, BFHE 154, 489, BStBl II 1989, 110, zur früheren zulassungsfreien Revision).

Ende der Entscheidung

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