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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: VII B 247/98
Rechtsgebiete: MinöStV


Vorschriften:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
BUNDESFINANZHOF

1. Aus der nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nach Eintritt des Zahlungsverzugs erforderlichen "Mahnung unter Fristsetzung" muß hervorgehen, daß nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabweislich rechtshängig gemacht wird. Daraus folgt, daß die zur Erhaltung des Erstattungs-/Vergütungsanspruchs ferner erforderliche gerichtliche Verfolgung sich unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist anschließen muß.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen diese (letzte) Mahnung (1.) als "rechtzeitig" angesehen werden kann.

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

Beschluß vom 2. Februar 1999 - VII B 247/98 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf


Gründe

I.

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Mineralölhändlerin, stehen gegen M noch Restkaufpreisforderungen aus Lieferungen von Dieselkraftstoff am 15. Dezember 1992, 1. und 22. Februar 1993 in Höhe von insgesamt 82 357,13 DM zu, in denen ein Mineralölsteueranteil von 40 218,09 DM enthalten ist. Die Lieferungen erfolgten jeweils unter Eigentumsvorbehalt; die Rechnungen waren jeweils an einem kalendermäßig genau bezeichneten Tag (nämlich jeweils am 20. Tag nach Lieferung) zur Zahlung fällig.

Ihre Außenstände hat die Klägerin mittels eines EDV-gesteuerten Mahnverfahrens überwacht. Nach dem Programmschema erfolgt die 1. Mahnung, die als Zahlungserinnerung zu verstehen ist, 6 Kalendertage nach Fälligkeit. Nach weiteren 10 Arbeitstagen (d.h. am 20. Tag nach Fälligkeit) wird die 2. Mahnung erstellt; 14 Tage danach (am 34. Tag nach Fälligkeit) ergeht die 3. Mahnung, die erstmals eine Frist von 8 Tagen für den Zahlungseingang setzt und für den Fall des Nichteingangs innerhalb dieser Frist weitere Schritte androht, wie vorab die Einschaltung eines Inkassobüros. Nach den internen Konzernrichtlinien sind bei berechtigter 2. Mahnung weitere Lieferungen auf Kredit unzulässig; der Geschäftsführer kann jedoch hiervon nach Prüfung der Sachlage abweichen (Eingabe eines Sonderfall-Kennzeichens in das EDV-System). Für die drei streitigen Lieferungen ergibt sich hiernach folgendes Ablaufschema:

Lieferung Fälligkeit 1. Mahnung 2. Mahnung 3. Mahnung 15.12.92 04.01.93 10.01.93 24.01.93 07.02.93 01.02.93 21.02.93 27.02.93 13.03.93 27.03.93 22.02.93 14.03.93 20.03.93 03.04.93 17.04.93

Die Lieferung am 22. Februar 1993 erfolgte noch, weil M am 18. Februar für eine weitere (hier nicht streitige) Lieferung am 11. Januar 1993 (Fälligkeit 31. Januar 1993) zunächst eine Abschlagszahlung von 15 000 DM und am 23. Februar 1993 die Restzahlung von 11 512,39 DM leistete. Da die Gesamtsumme von 26 512,39 DM dem Rechnungsbetrag der Lieferung vom 11. Januar 1993 entsprach, verrechnete die Klägerin den Betrag mit dieser Rechnung und nicht mit der früheren, ebenfalls noch offenen Rechnung für die Lieferung vom 15. Dezember 1992. Am 17. März 1993 nahm M eine weitere Ratenzahlung von 10 000 DM vor, die die Klägerin auf die Lieferung vom 15. Dezember 1992 anrechnete. Die mit M gleichzeitig vereinbarten weiteren wöchentlichen Abschlagszahlungen ab dem 19. April 1993 in Höhe von jeweils 10 000 DM erfolgten nicht mehr. Anfang Mai 1993 schaltete die Klägerin ihren Rechtsanwalt ein, der am 13. Mai 1993 bei Gericht einen Mahnbescheid beantragte. Dieser Bescheid wurde M am 26. Mai 1993 zugestellt; der nachfolgende Vollstreckungsbescheid datiert vom 28. Juni 1993. Am 12. August 1993 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der M mangels Masse ab.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die Vergütung der in den aufgeführten Lieferungen enthaltenen ausgefallenen Mineralölsteuer in Höhe von 40 218,09 DM. Dieser Antrag wurde vom HZA mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) vom 15. September 1993 (BGBl I, 1602) seien nicht erfüllt. Rechtzeitige Mahnungen unter Fristsetzung seien trotz Zahlungsverzugs aus der Lieferung am 15. Dezember 1992 nicht erfolgt; gleichwohl sei M von der Klägerin weiterbeliefert worden. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Auch die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Vergütungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht für erfüllt. Es urteilte, die Klägerin habe zwar ihre Außenstände laufend überwacht, aber weder rechtzeitig unter Fristsetzung gemahnt noch ihre Forderungen rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Erfolge --wie im Streitfall-- erst die 3. Mahnung, und zwar 34 Tage nach Fälligkeit, unter Fristsetzung, sei die Voraussetzung der rechtzeitigen Mahnung i.S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht erfüllt. Hätte die Klägerin ferner ihre eigenen Kreditrichtlinien eingehalten, hätte nach Ergehen der 2. Mahnung (25. Januar 1993) bezüglich der Lieferung vom 15. Dezember 1992 keine weitere Belieferung der M auf Kredit mehr erfolgen dürfen. Zwar sei die Klägerin nicht gehindert, von dieser betriebsinternen Regelung im Einzelfall abzuweichen, jedoch könne sie dann das Risiko des Zahlungsausfalls nicht auf die Allgemeinheit abwälzen. Schließlich sei auch eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen nicht rechtzeitig erfolgt. Diese Voraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn sich die gerichtliche Geltendmachung unmittelbar an den Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist anschließe. Die Erwirkung des Mahnbescheids am 13. Mai 1993 sei damit verspätet. Wenn es die Klägerin als in ihrem Interesse liegend erachtete, sich zunächst außergerichtlich mit M zu verständigen und Ratenzahlungen zu vereinbaren, so liege diese Entscheidung ebenfalls in ihrem eigenen Risikobereich. Erweise sich die Einschätzung später als falsch, sei eine Abwälzung des Ausfallrisikos auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Mahnung und die gerichtliche Verfolgung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV als rechtzeitig anzusehen seien. Diese Frage sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits entscheidungserheblich, berühre das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (was näher ausgeführt wird), und sei für die ganze Branche des Mineralölhandels klärungsbedürftig und auch klärungsfähig. Weder das Gesetz noch die Durchführungsverordnung träfen Aussagen darüber, wie der unbestimmte Rechtsbegriff "rechtzeitig" auszufüllen sei. Im Rahmen der Auslegung sei daher eine ganze Bandbreite denkbarer Interpretationen möglich, von einer starren, nach Tagen bemessenen Frist bis zu einer, sich am Einzelfall und dem Sinn und Zweck der Norm orientierenden, die Usancen der Branche berücksichtigenden Betrachtungsweise. Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage sei uneinheitlich, so daß ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit bestehe.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die von der Klägerin einheitlich formulierte, d.h. die Rechtzeitigkeit sowohl von Mahnung als auch gerichtlicher Verfolgung betreffende, Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung ist teilweise nicht klärungsbedürftig und teilweise im Streitfall nicht klärungsfähig.

1. Nicht klärungsbedürftig, weil offensichtlich nur so zu beantworten, wie es das FG getan hat (vgl. dazu etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344), ist die Teilfrage, wann eine gerichtliche Verfolgung als rechtzeitig i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV anzusehen ist. Hiernach ist eine Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Lieferanten von nachweislich voll versteuertem Mineralöl hinsichtlich der im Verkaufspreis enthaltenen, den Selbstbehalt von 10 000 DM übersteigenden (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen) Steuer, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, daß "der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war".

Die Vorschrift enthält einen Katalog von Maßnahmen, die vom Verkäufer des Mineralöls zur Erhaltung seines späteren möglichen Anspruchs gegen den Fiskus zu treffen sind. Da sie einer Vielzahl denkbarer Lebenssachverhalte Rechnung tragen müssen, sind sie zwangsläufig auf die Regelung typischer, im ordentlichen kaufmännischen Geschäftsverkehr üblicher Maßnahmen zur Sicherung und Durchsetzung der Kaufpreisforderungen beschränkt. Die Maßnahmen sind in der logischen zeitlichen Abfolge aufgeführt und machen sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Gesamtheit Sinn. Sie sind tyischerweise darauf angelegt, einen Forderungsausfall zu verhindern oder zumindest in Grenzen zu halten.

Während der bereits bei Abschluß des Kaufvertrags oder spätestens bei der Lieferung zu vereinbarende Eigentumsvorbehalt den Kaufpreisanspruch dinglich absichern soll, betreffen die übrigen vorgeschriebenen Maßnahmen die Abwicklung der Zahlung. Die laufende Überwachung der Außenstände ist nur gewährleistet, wenn beim Lieferanten ein im kaufmännischen Geschäftsverkehr übliches ordnungsgemäßes betriebliches Buchführungs- und Rechnungswesen besteht, welches auch das Mahnwesen mitumfassen kann. Welche Anforderungen an eine "rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug" zu stellen sind, kann zunächst offenbleiben. Denn man kann im Einzelfall, und das ist der Klägerin einzuräumen, durchaus darüber streiten, wann "Zahlungsverzug" im Sinne der Vorschrift eingetreten ist und wann danach eine Mahnung als rechtzeitig anzusehen ist.

Außer Diskussion steht jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift, daß die entscheidende Mahnung, welche die Vorschrift im Auge hat, "unter Fristsetzung" erfolgen muß. Die Fristsetzung kann, wie auch die Mahnung als solche, nicht, wie dies nach § 284 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Fall ist, zur Herbeiführung des Verzugs angeordnet sein, da der Zahlungsverzug nach dem Wortlaut der Vorschrift ("bei Zahlungsverzug") bereits eingetreten sein muß. Der Fristsetzung kann somit nur im Zusammenhang mit der nachfolgend angeordneten gerichtlichen Verfolgung Bedeutung zukommen. Dem Schuldner soll durch die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV angeordnete "Mahnung unter Fristsetzung" ein letzte Chance eingeräumt werden, den Zahlungsanspruch, mit dessen Erfüllung er in Verzug geraten ist, außergerichtlich, d.h. ohne Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs, zu erfüllen. Die Fristsetzung muß somit einen letzten Zahlungstermin entweder nach dem Kalender oder wenigstens kalendermäßig bestimmbar benennen, zu dem der Schuldner geleistet haben muß, ohne bis dahin gerichtliche Verfolgung des Anspruchs befürchten zu müssen. Gleichzeitig muß aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, daß nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabweislich rechtshängig gemacht wird (zum Vorgehen bei "gerichtlicher Verfolgung" vgl. das Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt).

Für diese Auslegung des Begriffs "Fristsetzung" spricht nicht nur der systematische Zusammenhang und die gedanklich logische Abfolge der einzelnen in der Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen, sondern insbesondere unmittelbar auch der Wortlaut der Vorschrift. Das Wort "rechtzeitig" bezieht sich allein auf die Mahnung. Der Verordnungsgeber hat dieses Beiwort bewußt nicht vor der nachfolgenden Maßnahme der gerichtlichen Verfolgung wiederholt. Die Anordnung einer "rechtzeitigen" gerichtlichen Verfolgung nach rechtzeitiger Mahnung machte für sich auch kaum Sinn. Jedenfalls aber bedurfte es einer solchen Anordnung nicht, da es sich von selbst versteht, daß sich nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist unmittelbar die gerichtliche Verfolgung anzuschließen hat. Das FG hat dies im Ergebnis zutreffend auch aus dem Normzweck der Vorschrift gefolgert, wonach letztlich eine Ausnahmeregelung getroffen worden sei und jeder Mißbrauch der Regelung ausgeschlossen sein soll. Der Gläubiger müsse seine Rechte zügig verfolgen, um Zahlungausfälle möglichst zu verhindern. Zutreffend formuliert das FG seinen im Ergebnis die Vorentscheidung tragenden Rechtssatz, daß eine gerichtliche Geltendmachung nur dann "rechtzeitig" ist, wenn sie sich an den Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist unmittelbar anschließt. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt dies unmittelbar aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift. Einer weiteren Klärung durch den BFH bedarf dies nicht.

Unter Anwendung dieses zutreffenden Rechtssatzes auf den Streitfall hat das FG gefolgert, daß auf der Grundlage des EDV-gesteuerten Mahnverfahrens der Klägerin und unter Einhaltung der dadurch bedingten Vorgaben hinsichtlich der Lieferung vom 15. Dezember 1992 die entscheidende Mahnung unter Fristsetzung am 8. (richtig: 7.) Februar 1993, also 34 Tage nach Fälligkeit und 54 Tage nach der Lieferung, erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. Nach fruchtlosem Ablauf der darin gesetzten 8-Tage-Frist für den Eingang der Zahlung hätte die Klägerin somit spätestens am 17. (16.) Februar 1993 die gerichtliche Verfolgung ihres Anspruchs in die Wege leiten müssen. Die Klägerin hat ihre Rechtsanwälte jedoch erst am 5. Mai 1993 mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen beauftragt; der Mahnbescheid wurde erst am 13. Mai 1993 erwirkt. Damit ist ersichtlich der erforderliche unmittelbare Zusammenhang der gerichtlichen Verfolgung im Anschluß an den Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr gewahrt. Gleiches gilt für die zweite streitige Lieferung vom 1. Februar 1993 (3. Mahnung unter Fristsetzung am 27. März 1993; fruchtloser Ablauf der Frist am 4. April 1993). Die dritte streitige Lieferung am 22. Februar 1993 hätte gar nicht mehr erfolgen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits die Kaufpreisforderung aus der ersten Lieferung hätte rechtshängig gemacht sein müssen.

Das FG hat ferner zutreffend ausgeführt, daß es der Klägerin zwar freisteht, von den Vorgaben ihres eigenen Mahnsystems abzuweichen, die vorgesehene Belieferungssperre nicht zu verhängen, die Zahlungsfristen zu verlängern, intern die Buchungen der Zahlungseingänge nicht nach der zeitlichen Abfolge der Lieferungen vorzunehmen, sich auf Ratenzahlungen einzulassen oder solche für die Zukunft zu vereinbaren, um einen guten Kunden nicht zu verlieren oder Rücksicht auf dessen finanzielle und wirtschaftliche Lage zu nehmen, daß sie aber dann, wenn die Zahlungen des Abnehmers letztlich trotz ihres Entgegenkommens ausfallen, dieses Risiko selbst zu tragen hat und nicht auf den Fiskus und damit die Allgemeinheit abwälzen kann. Auch dazu wäre in dem von der Klägerin erstrebten Revisionsverfahren eine weitere Klärung nicht zu erwarten.

2. Nicht klärungsfähig in einem künftigen Revisionsverfahren wäre hiernach der erste Teil der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, nämlich unter welchen Voraussetzungen eine Mahnung als rechtzeitig anzusehen sei. Diese Frage bräuchte nicht beantwortet zu werden, wenn ohnehin feststeht, daß die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche verspätet in die Wege geleitet worden ist, es also an dieser letzten Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV für die Zuerkennung eines Vergütungsanspruchs fehlt.

Nur am Rande bemerkt der Senat, ohne sich im Detail festzulegen, daß gegen ein Mahnsystem, wie es die Klägerin anwendet und wie es im großen und ganzen offenbar im Mineralölhandel üblich ist, im Hinblick auf die Gewährung des Vergütungs- bzw. Erstattungsanspruchs des § 53 MinöStV im Grundsatz nichts einzuwenden wäre. Eine Fälligkeit des Zahlungsanspruchs 20 Tage nach Lieferung bei gleichzeitigem Verzugseintritt im Falle der Nichtzahlung (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB), ein abgestuftes System einer 1. und 2. "Mahnung", die dann lediglich noch die Funktion von Zahlungserinnerungen hätten, und eine 3. Mahnung am 34. Tag nach Fälligkeit mit der Fristsetzung "Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen", ansonsten die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, wäre wohl hinzunehmen wie im übrigen auch jedes andere Mahnsystem, bei dem sichergestellt ist, daß im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa 2 Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, und in dem Vorkehrungen für eine Belieferungssperre bestehen, falls etwa 6 bis 7 Wochen nach einer Lieferung die Zahlung noch nicht erfolgt ist.

Ende der Entscheidung

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