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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: VII B 248/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.
Überdies ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil nach der Rechtsprechung des BFH eine Beschwerde gegen die in einem Urteil des Finanzgerichts angesprochene Verwerfung eines Befangenheitsantrags nicht gegeben ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. April 1996 III B 77/95, BFH/NV 1996, 831, und vom 30. Juni 1998 III B 54/98, BFH/NV 1999, 316).
Ende der Entscheidung
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