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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: VII B 25/00
Rechtsgebiete: MGV, FGO


Vorschriften:

MGV § 7 Abs. 4
MGV § 9 Abs. 1 Nr. 3 a
MGV § 9 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte mit der Klage die Feststellung, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) ihm eine spezifische Referenzmenge zu Unrecht nicht erteilt habe.

Die Landwirtin S verpflichtete sich im Januar 1980 zur Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen. Ihr wurde eine Nichtvermarktungsprämie für mindestens 117 477 kg gewährt. Ende Januar 1980 verpachtete sie zusammen mit ihren Kindern den landwirtschaftlichen Betrieb an den Vater des Klägers. Der Pachtvertrag endete am 31. Januar 1990 und wurde nicht verlängert. Dem Vater des Klägers wurde am 2. Juni 1984 eine Anlieferungsreferenzmenge berechnet. Am 17. April 1989 bescheinigte der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Landesstelle) dem Kläger auf dessen Antrag, dass auf ihn durch Pacht eines ganzen Betriebes von seinem Vater eine Referenzmenge in Höhe von insgesamt 532 306 kg übergegangen sei. Weiter bescheinigte die Landesstelle am 4. Oktober 1989, dass für einen Teil des Betriebes erst nach dem 31. Dezember 1983, und zwar am 19. Januar 1985 der Nichtvermarktungszeitraum abgelaufen und dass der Berechnung der Nichtvermarktungsprämie für den gesamten Betrieb eine Milchmenge von 117 477 kg zu Grunde gelegt worden sei, sowie dass ein Betrieb von 12,5 ha unter Übernahme der Verpflichtung vom 28. Januar 1980 übernommen worden sei. Dies entspreche einer anteiligen Prämienmilchmenge von 117 477 kg.

Mit Schreiben des Käufers vom 6. November 1989 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm vorläufig die spezifische Anlieferungs-Referenzmenge auf 0 kg festgesetzt werden müsse. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Zum 31. Januar 1990 gab der Kläger den angepachteten Hof wieder an die Familie S zurück.

Nach Klageerhebung gegen den Bescheid vom 6. November 1989 beschied das HZA den Kläger mit Verfügung vom 15. März 1996 neu und setzte die vorläufige spezifische Referenzmenge auf 0 kg fest, weil er den Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form gestellt und den Betrieb der S nicht behalten habe. Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 1996). Nachdem der Kläger im Klageverfahren auf Aufforderung des Finanzgerichts (FG) hin ein Schreiben der Landesstelle vom 16. April 1999 vorgelegt hatte, in dem bestätigt wurde, dass dem Kläger bei der Rückgewähr der Teilpachtfläche des Betriebes der S in vollem Umfang Pächterschutz zugestanden hätte und ihm eine spezifische Referenzmenge von 68 605 kg verblieben wäre, teilte das HZA dem Kläger eine spezifische Referenzmenge von 68 605 kg mit Wirkung vom 31. Januar 1990 endgültig zu und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung nicht an, sondern beantragte festzustellen, dass der Verwaltungsbescheid vom 15. März 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig und das HZA verpflichtet war, ihm eine spezifische Referenzmenge von 68 605 kg festzusetzen.

Das FG hielt die Klage für zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil das HZA dem Kläger die Zuteilung der spezifischen Referenzmenge bis zur Vorlage der Bestätigung der Landesstelle vom 16. April 1999 habe versagen dürfen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl I 1994, 586) sei nämlich der Umfang des nach § 7 Abs. 4 MGV bestehenden Pächterschutzes durch eine Bescheinigung der Landesstelle nachzuweisen. Dieser Nachweis sei erst durch die genannte Bestätigung der Landesstelle geführt und vom HZA zeitnah berücksichtigt worden.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Verstoßes des angefochtenen Urteils gegen bestimmte Entscheidungen des Bundesfinanzhofes --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen

- "Ist ein Landwirt für die Zuteilung einer SLOM-Referenz-menge verpflichtet, über die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 a MGV genannte Bescheinigung der Landesstelle hinaus weitere 'Bescheinigungen' beizubringen oder ist die Bundesfinanzverwaltung verpflichtet, sonstige Auskünfte tatsächlicher Art, die sie möglicherweise für die Entscheidung braucht, von sich aus einzuholen?

- Kann die Bundesfinanzverwaltung an eine 'Bescheinigung' der Landesstelle gebunden sein, die in § 9 Abs. 1 MGV gar nicht vorgesehen ist?"

nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO); insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach feststehender Rechtsprechung des BFH, dass der Kläger die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen darlegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dazu muss er ausführen, weshalb es sich bei den gestellten Fragen um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtfragen handelt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676). Außerdem ist darzutun, dass die Entscheidung von der Beantwortung der gestellten Rechtsfragen abhängt.

Diesen Anforderungen an die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Die bloße Behauptung, die angestrebte Revisionsentscheidung habe Auswirkungen auf eine Vielzahl von streitigen Fällen innerhalb der MGV, rechtfertigt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein nicht (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79). Ebenso reichen auch Ausführungen, wonach das FG rechtsfehlerhaft entschieden haben soll, zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Im Übrigen beruht die Entscheidung, anders als der Kläger meint, nicht auf der Beantwortung der gestellten Rechtsfragen, weil es nicht darum ging, ob die Bundesfinanzverwaltung von einem Milcherzeuger die Vorlage "sonstiger Bescheinigungen" außerhalb des § 9 Abs. 1 MGV verlangen kann, sondern das FG allein darüber entschieden hat, wann der Kläger den Nachweis über den Umfang des Pächterschutzes durch Vorlage der dafür nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MGV notwendigen Bescheinigung der Landesstelle erfüllt hat.

2. Die vom Kläger gerügte Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) des angefochtenen Urteils von den Urteilen des BFH vom 31. August 1993 VII R 142/92 (BFH/NV 1994, 512) und vom 7. September 1993 VII R 110/92 (BFH/NV 1995, 173) besteht nicht. Insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

In den vom Kläger aus den genannten Urteilen zitierten Rechtssätzen hat der BFH im Ergebnis ausgeführt, dass die in einer Übertragungsbescheingigung genannte Anlieferungsreferenzmenge für das HZA nicht bindend ist. Davon weicht das FG entgegen der Ansicht des Klägers nicht ab. Denn das FG ist in der angefochtenen Entscheidung auf die Bindungswirkung der Bescheinigung hinsichtlich der darin enthaltenen Referenzmenge ausdrücklich nicht eingegangen, sondern hat ausgeführt, dass die Regelungen der erteilten Bescheinigungen das HZA nur hinsichtlich des Umfangs des Pächterschutzes binden. Nicht zu entscheiden sei in diesem Zusammenhang aber die Frage, welche Bindungswirkung den Bescheinigungen der Landesstelle zukomme, wenn in den Bescheinigungen von tatsächlich nicht vorhandenen Referenzmengen ausgegangen werde.



Ende der Entscheidung

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