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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: VII B 250/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, diese Komplementärin einer KG. Für eine von der KG nicht beglichene Umsatzsteuerschuld wird der Kläger vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung in Anspruch genommen.

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat Ende 1987 ein Betriebsgrundstück der KG für ... DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer verkauft. Der Kaufpreis wurde --soweit er nicht durch die Übernahme von Grundschulden beglichen wurde-- durch Überweisung auf das Geschäftskonto der KG bei der Sparkasse entrichtet. Der Kläger hat behauptet, diese habe ihm zugesagt, die Umsatzsteuer aus dem Grundstücksgeschäft bei Fälligkeit an das FA abzuführen. Dazu ist es indes nicht gekommen. Die Umsatzsteuerschuld ist nur teilweise --durch Verrechnung mit Umsatzsteuervergütungsansprüchen und Umbuchungen-- erfüllt worden. Nachdem die KG schließlich ihre Zahlungen völlig eingestellt hatte, hat das FA den Kläger nach Maßgabe einer "Mittelverwendungsrechnung" auf einen Haftungsbetrag von ... DM in Anspruch genommen.

Im Verlauf des hiergegen vom Kläger eingeleiteten Klageverfahrens hatte sich das FA zunächst bereit erklärt, die Haftungsinanspruchnahme auf den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag von rd. ... DM im Interesse einer Beilegung des Rechtsstreites zu beschränken. Nachdem der Kläger diesen Einigungsvorschlag des Gerichtes ablehnte, hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen. Es stützt sein Urteil im Wesentlichen darauf, dass der Kläger auf die Erfüllung der vom FG als wahr unterstellten Zusage der Sparkasse habe dringen müssen, dies jedoch unterlassen habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers mit der sinngemäß geltend gemacht wird, die Revision sei wegen Verfahrensmängeln zuzulassen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil in ihrer Begründung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt ist, dass das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Die Beschwerde rügt zunächst, das FG habe "unterstellt", dass eine Pflichtverletzung des Klägers darin liege, dass er auf die Umsatzsteuerbefreiung mit der Kenntnis verzichtet habe, dass eine durch den Verzicht anfallende Umsatzsteuer nicht werde beglichen werden können. Das Gericht habe "hier ... den Sachverhalt nicht sorgfältig genug aufgeklärt".

Diese Rüge genügt offenkundig nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn zu einer dieser Vorschrift entsprechenden Aufklärungsrüge gehört insbesondere die genaue Angabe, welche --substantiiert darzustellenden-- Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln hätte aufklären sollen, in welcher Weise diese Beweisaufnahme beantragt worden ist (Aktenstelle), welche Erkenntnisse das FG voraussichtlich aufgrund der Beweisaufnahme hätte gewinnen können, ferner eine präzise Darlegung, inwiefern diese Erkenntnisse --aus der rechtlichen Sicht des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Das Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich hingegen in einem mehr oder weniger pauschalen Vorwurf, "der Sachverhalt" sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, sowie der Berufung auf angebliche, jedoch nicht präzise bezeichnete Beweisantritte des Klägers. Im Übrigen ist der Kläger nicht, wie die Beschwerde Glauben macht, wegen eines Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung des Grundstücksgeschäfts in Anspruch genommen worden, sondern wegen einer nicht anteiligen Befriedigung der Umsatzsteuerforderungen des FA; das FG hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Klägers wegen der vollen, für das FA ausgefallenen Umsatzsteuer in Betracht gekommen wäre.

2. Soweit die Beschwerde in unterschiedlichen Zusammenhängen rügt, das FG habe den Sachverhalt "verkannt", oder ihm z.B. eine "gedankliche Vermengung der Anspruchsvoraussetzungen" vorwirft, wird nicht ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung gerügt. Diese stellte jedoch, selbst wenn sie vorläge, keinen Revisionszulassungsgrund dar.

3. Keinen schlüssigen Vortrag eines Revisionszulassungsgrundes stellt es ferner dar, wenn die Beschwerde geltend macht, das FG habe bestimmte Umstände "nicht berücksichtigt". Denn auch dieser Vorwurf zielt lediglich auf die sachlich-rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Welche tatsächlichen Umstände bei der Entscheidung eines Streitfalls zu berücksichtigen sind, ist keine Frage des Verfahrens, sondern eine solche, deren Beantwortung sich aus den Tatbestandsmerkmalen der anzuwendenden materiell-rechtlichen Norm und den Erfordernissen der Beweiswürdigung ergibt, wobei auch deren Missachtung nicht zu einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führt.

4. Soweit die Beschwerde die schriftliche Befragung der als Zeugen in Betracht kommenden Auskunftspersonen durch das FG rügt, ist nicht dargelegt, welche Erkenntnisse das FG bei einer mündlichen Zeugeneinvernahme hätte gewinnen können, bzw. inwiefern der Kläger sich ein anderes Entscheidungsergebnis hätte versprechen können, wenn er sein Fragerecht, über dessen Vereitelung er sich beschwert, hätte ausüben können. Im Übrigen könnte ein etwaiger Verstoß gegen Grundsätze der Sachaufklärung allenfalls einen verzichtbaren Verfahrensmangel darstellen, den der Kläger folglich in der nächstfolgenden mündlichen Verhandlung hätte rügen müssen. Dass eine solche Rüge gegen die Verfahrenshandhabung des FG vorgebracht worden ist, ist indes nicht dargelegt.

5. Sofern der Kläger mit seiner --im Wesentlichen erneut auf die Unrichtigkeit der Entscheidung des FG zielenden, insofern gänzlich unsubstantiierten-- Rüge, das FG habe die "Reduzierung" des Haftungsbetrages auf ... DM nicht berücksichtigt, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, nämlich geltend machen will, dass das FG insofern eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, ist diese Rüge nicht nur deshalb unschlüssig, weil nicht erkennbar ist, inwiefern die Abweisung der Klage für den Kläger hat überraschend sein können, nachdem das FG in der mündlichen Verhandlung lediglich den Vorschlag gemacht hatte, den Rechtsstreit auf der Grundlage der vom FA zur Erledigung des Verfahrens angebotenen Reduzierung des Haftungsbetrages tatsächlich einvernehmlich beizulegen; es fehlt auch an jedem Vorbringen dazu, was der Kläger noch hätte vortragen wollen, wenn er vom FG vor Erlass dessen Urteils darauf hingewiesen worden wäre, dass die vollständige Abweisung der Klage aus dessen Sicht in Betracht komme.

Im Übrigen sieht der beschließende Senat von einer eingehenderen Darlegung der Gründe seiner Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Halbsatz 2 FGO ab.



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