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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: VII B 250/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Im Streitfall ist diese Frist für das am 18. August 2004 zugestellte Urteil des FG am 18. Oktober 2004 abgelaufen (§ 54 FGO; § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass bis dahin die erforderliche Begründung beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen wäre. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats im Schreiben vom 26. Oktober 2004 auf § 56 FGO hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zur Begründung lediglich ausgeführt, dass die Fristversäumung ohne sein Verschulden eingetreten sei. Mit Schreiben vom selben Tage hat er zudem eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützte Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht und unter Beifügung eines von ihm in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachtens darauf verwiesen, dass im Zeitraum der maßgeblichen Verwaltungsmaßnahmen von August 2000 bis April 2001 eine Geschäfts- bzw. Prozessunfähigkeit vorgelegen habe. Mit Schriftsatz vom 19. März 2005 hat der Kläger zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung auf ein psychologisches Gutachten verwiesen und ausgeführt, dass das Auftreten von zeitlichem Druck in der Erledigung von behördlichen Angelegenheiten infolge der gesundheitlichen Lage zu Versäumnissen führt.

Zwar steht der wirksamen Einlegung der Beschwerde eine mögliche Prozessunfähigkeit des als Steuerberater zugelassenen und damit auch postulationsfähigen Klägers nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1967 I R 144, 145/66, BFHE 90, 336, BStBl II 1968, 95, und vom 10. August 1989 V R 36/84, BFH/NV 1990, 386), doch kann die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Frist zu ihrer Begründung keinen Erfolg haben.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann deshalb nicht gewährt werden, weil den Ausführungen des Klägers eine hinreichende Begründung seines Antrages innerhalb der nach § 56 Abs. 2 FGO zu beachtenden Frist nicht zu entnehmen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358, m.w.N.). Der bloße Hinweis auf ein fehlendes Verschulden reicht hierfür nicht aus. Auch der zeitgleich nachgeholten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht entnommen werden, dass sich der Kläger aufgrund einer vermeintlichen Prozessunfähigkeit an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert gesehen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist ohne jeglichen Hinweis auf eine vermeintliche Prozessunfähigkeit eingelegt worden ist. Auch das Schreiben, mit dem der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, enthält keinen solchen Hinweis. Lediglich in der Beschwerdebegründung beruft sich der Kläger für einen Jahre zurückliegenden Zeitraum auf das Vorliegen einer Geschäfts- und Prozessunfähigkeit, die er mit dem in der Anlage beigefügten psychologischen Gutachten zu belegen sucht. Die fast fünf Monate nach Antragstellung nachgeschobene Begründung kann dem Antrag deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses eingereicht worden ist. Der Wegfall des Hindernisses ist im Streitfall spätestens mit dem Hinweis der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 26. Oktober 2004 erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 23/98, BFH/NV 2000, 51, 53).

Ergänzend weist der beschließende Senat darauf hin, dass das FG trotz der Vorlage eines nervenärztlichen Attestes durch den Kläger dessen Prozessfähigkeit ausdrücklich bejaht hat. Zwar kann diese Feststellung den BFH nicht binden, jedoch hat auch der beschließende Senat den Eindruck gewonnen, dass sich der Kläger schriftsätzlich klar und strukturiert auszudrücken und sein Anliegen in verständlicher und angemessener Form vorzubringen vermag.

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