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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: VII B 252/08
Rechtsgebiete: StBerG, GG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 10 | |
GG Art. 17 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich im März 2005 an die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) gewandt und darum gebeten, das Verhalten der Firma F-GmbH, einer Steuerberatungsgesellschaft, unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese habe sich eines Honoraranspruchs gegen den Kläger berühmt und in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen einen früheren Mitarbeiter des Klägers unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflichten offenbart, für den Kläger Einkommensteuererklärungen erstellt zu haben.
Die Steuerberaterkammer hat dem Kläger alsbald nach Eingang des Ersuchens sowie erneut im November 2005 zugesagt, die Angelegenheit im Rahmen der ihr obliegenden Berufsaufsicht eingehend zu prüfen; sie meint jedoch, keine weitere Auskunft über Verlauf und Ausgang eines berufsaufsichtlichen Verfahrens geben zu können.
Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger begehrt, die Steuerberaterkammer zur Auskunft zu verurteilen, wie sie über seine Beschwerde entschieden hat und warum sie so entschieden hat, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, § 10 des Steuerberatungsgesetzes sei nicht einschlägig. Auch aus Art. 17 des Grundgesetzes (GG) lasse sich der vom Kläger erhobene Anspruch nicht herleiten. Es gebe auch keine Praxis der Steuerberaterkammer, Auskünfte der vom Kläger beanspruchten Art zu erteilen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.
II.
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die von der Beschwerde sinngemäß formulierte Rechtsfrage, ob ein Anspruch darauf besteht, dass eine Steuerberaterkammer einen Bürger, der sich über das Verhalten einer der Berufsaufsicht der Kammer unterstehenden Person beschwert hat, darüber unterrichtet, ob sie dieser Person gegenüber von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht hat, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch kommt nämlich allenfalls Art. 17 GG in Betracht. Dieser verlangt jedoch nicht, dass mitgeteilt wird, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis die für die Behandlung der Petition zuständige Stelle Sachaufklärung betrieben hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Mai 1992 1 BvR 1553/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 3033) und was sie unternommen hat, um der Beschwerde des Bürgers abzuhelfen (vgl. schon Beschluss des BVerfG vom 22. April 1953 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225). Die Stelle, an die die Petition gerichtet worden ist, muss den Petenten zwar in einer Weise bescheiden, dass für ihn erkennbar wird, dass und von welcher Stelle die Petition sachlich geprüft worden ist (vgl. Beschluss in NJW 1992, 3033). Daraus kann aber entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht gefolgert werden, dass dem Petenten "inhaltlich" etwas über das Schicksal seiner Eingabe mitgeteilt werden müsste. Ließe sich dies aus der Rechtsprechung des BVerfG folgern, so wäre im Übrigen die Rechtslage in dieser --nach Ansicht des Klägers zutreffenden-- Weise geklärt und die sachlich-rechtliche Würdigung in dem Urteil des FG daran gemessen unzutreffend, so dass es ebenfalls an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlte.
Ende der Entscheidung
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