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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: VII B 255/05
Rechtsgebiete: FGO, DVStB


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 124 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 2
DVStB § 14 Abs. 2 Satz 3
DVStB § 28 Abs. 2
DVStB § 29
DVStB § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2003 und in der mündlichen Prüfung die Prüfungsgesamtnote 4,25, woraus sich das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab. Mit seiner gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses erhobenen Klage wandte er sich gegen die Bewertung sowohl von zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten als auch seiner mündlichen Prüfungsleistungen. In dem durchgeführten außergerichtlichen Überdenkungsverfahren hielten die Prüfer an ihrer Bewertung fest. Über Fragen zum Ablauf der mündlichen Prüfung vom ... März 2004 hielt das Finanzgericht (FG) auf Antrag des Klägers am 7. Juli 2004 einen Beweisaufnahmetermin zur Beweissicherung ab, in welchem es sämtliche sechs Prüfer sowie die zusammen mit dem Kläger geprüften anderen Kandidaten als Zeugen vernahm. Die Klage wies das FG als unbegründet ab. Das FG urteilte, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Behauptung des Klägers, die Prüfer hätten seine Ausführungen in der mündlichen Prüfung nicht bzw. fachlich falsch gewürdigt, nicht zutreffe. Auch die Notenvergabe für die schriftlichen Arbeiten beruhe nicht auf einer unzutreffenden Beurteilung fachlicher Fragen. Die Rügen des Klägers beträfen im Wesentlichen nur gerichtlich nicht nachprüfbare prüfungsspezifische Wertungen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO sind z.T. nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, liegen aber jedenfalls nicht vor.

1. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

a) Das FG hat die Prüfer als Zeugen zum Ablauf der mündlichen Prüfung vernommen. Es hat als Ergebnis der Beweisaufnahme festgehalten, dass die mündliche Prüfung des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Prüfer bei der Leistungsbewertung von falschen Tatsachen ausgegangen seien. Es bestehe auch kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln, die ihrer Verpflichtung, aus dem Gedächtnis --ggf. unter Zuhilfenahme von Aufzeichnungen-- auszusagen, nachgekommen seien. Vor dem Hintergrund dieser Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme musste sich dem FG die Anordnung der Vorlage der während der Prüfung von den Prüfern gefertigten Aufzeichnungen nicht aufdrängen. Dies wäre --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- allenfalls angezeigt gewesen, wenn Anlass zu der Annahme bestanden hätte, dass die Zeugen etwas von ihren früheren Aufzeichnungen Abweichendes ausgesagt hätten. Da derartige Anhaltspunkte jedoch nach Überzeugung des FG nicht bestanden, wäre die Anordnung der Vorlage dieser Aufzeichnungen --wie es auch die Beschwerde beschreibt-- lediglich ein Versuch gewesen zu ermitteln, ob aus diesen Unterlagen evtl. entscheidungserhebliche Erkenntnisse hätten erlangt werden können; eine solche Beweiserhebung wäre aber ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen. Soweit die Beschwerde --im Gegensatz zum FG-- meint, dass die Zeugenaussagen Anlass gegeben hätten, sie in einzelnen Punkten mit Hilfe der Prüferaufzeichnungen zu überprüfen, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des FG, zeigt jedoch keine Verfahrensfehler auf. Der Senatsbeschluss vom 31. Mai 1994 VII B 42/94 (BFH/NV 1994, 912), auf den die Beschwerde sich insoweit beruft, bezieht sich auf die gemäß § 31 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) zu fertigende Niederschrift über die mündliche Prüfung. Dass im Streitfall diese Niederschrift mangelhaft war, hat das FG indes nicht festgestellt.

b) Dass das FG dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu bestimmten Prüferwertungen nicht gefolgt ist, stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Ein Antrag auf Erhebung des Sachverständigenbeweises darf abgelehnt werden, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis kommt, selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 1997 IV B 93/96, BFH/NV 1998, 467). Im Streitfall hat das FG in den Urteilsgründen angegeben, dass es für die Beantwortung der streitigen steuerrechtlichen Fragen die erforderliche Sachkunde besitze, was keiner näheren Begründung bedurfte. Da das FG an anderer Stelle des Urteils ausgeführt hat, dass es nicht ersichtlich sei, dass die Prüfer bei der Leistungsbewertung von falschen Tatsachen ausgegangen seien, ist es offenbar dem Vorbringen des Klägers, zu dem Punkt "Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten" fachlich zutreffende oder jedenfalls vertretbare Ausführungen gemacht zu haben, nicht gefolgt und hat die eigentliche Bewertung dieser Leistung als in den Bewertungsspielraum des Prüfers fallend angesehen. Hinsichtlich des Teils "Werbungskostenabzug Garage" der Ertragsteuerklausur hat das FG die Lösung des Klägers als fachlich unzureichend angesehen. Soweit die Beschwerde die fachlichen Wertungen des FG für falsch hält und weiterhin dabei bleibt, dass der Kläger insoweit richtige oder zumindest vertretbare Lösungen gegeben habe, legt sie keinen Verfahrensmangel dar.

c) Von der nochmaligen Vernehmung des Prüfers X als Zeugen hat das FG mit der Begründung abgesehen, dass die eigentliche Bewertung der Leistungen in diesem Prüfungsabschnitt in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum falle, dass die Frage nach der Entsprechung der Bezüge eines Angestellten mit den Betriebsausgaben einer GmbH komplex sei und sich nicht allein mit dem vom Kläger gegebenen Hinweis beantworten lasse und dass das Vorbringen des Klägers, Fragen zur Zusage und verbindlichen Auskunft richtig beantwortet zu haben, zu unsubstantiiert sei, um eine fachliche Falschbewertung darlegen zu können. Ein Verfahrenfehler ist hierin nicht zu sehen. Unsubstantiierte Beweisanträge, die das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne bestimmte Tatsachen nicht hinreichend konkretisieren, kann das Gericht ablehnen (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 29). Das Vorbringen des Klägers, korrekte Ausführungen gemacht zu haben, bezeichnet keine konkrete Tatsache.

d) Dass das FG von der Benotung des Prüfungsabschnitts Y mit 3,5 ausgegangen ist, während die Benotung --wie die Beschwerde behauptet-- tatsächlich 3,0 gewesen sei, stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zu rügen, sondern müssen ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).

e) Mit der Rüge, dass seine Vortragsskizze und Aufzeichnungen vernichtet worden und deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden seien, rügt der Kläger keinen Verfahrensfehler des FG. Soweit das FG hierin keinen die Aufhebung der Prüfungsentscheidung rechtfertigenden Verfahrensverstoß im Prüfungsverfahren gesehen hat, hat es seine Ansicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats begründet. Mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen legt die Beschwerde keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.

f) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht vor, soweit die Beschwerde rügt, dass das FG auf die vom Kläger festgestellten Widersprüche und falschen Beurteilungen durch die Prüfungskommission nicht eingegangen sei und damit seinem Urteil nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zugrunde gelegt habe. Das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292). Daher liegt in derartigen Fällen ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.).

Dies ist indes im Streitfall weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Dass der Vortrag nach Angaben des Klägers mehr als acht Minuten dauerte, während einige Prüfer von einer kürzeren Dauer ausgingen, hat das FG --wie sich aus dem Tatbestand seines Urteils ergibt-- zur Kenntnis genommen. Wenn es hieraus vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine für den Kläger günstigen rechtlichen Folgerungen im Hinblick auf eine unzutreffende Bewertung seines Vortrags gezogen hat, so liegt hierin kein Verfahrensfehler. Im Übrigen beschreibt die Beschwerde nicht das Ignorieren feststehender Tatsachen durch das FG, sondern rügt im Kern, dass das FG dem Vorbringen des Klägers bezüglich fachlich nicht korrekter Bewertungen und sachfremder Erwägungen seitens der Prüfer nicht gefolgt ist. So hat das FG --wie die Entscheidungsgründe des Urteils zeigen-- keineswegs verkannt, dass dem Kläger bei der Ertragsteuerklausur nur ein Punkt für eine bessere Benotung fehlte; es hat allerdings die Vergabe eines weiteren Punktes für rechtlich nicht geboten gehalten.

g) Anders als die Beschwerde meint, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit der am 7. Juli 2004 --nach Ansicht der Beschwerde verspätet-- durchgeführten Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Bestimmung eines Beweisaufnahmetermins liegt im Ermessen des Senatsvorsitzenden des FG bzw. des mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragten Richters und ist eine prozessleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und somit gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Beurteilung der Revision unterliegt, so dass auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine angeblich fehlerhafte Entscheidung des FG über die Bestimmung eines Beweisaufnahmetermins gestützt werden kann.

2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen; insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652). Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO sind somit substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde im Streitfall überwiegend nicht gerecht, da sie im Wesentlichen lediglich ihre vorangegangenen Verfahrensrügen in allgemein gehaltene Fragen kleidet; jedenfalls sind aber die von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig, z.T. sind sie auch nicht klärungsfähig.

a) Unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung hat das FG im Streitfall aus dem Umstand, dass vom Kläger während der Prüfung gefertigte Aufzeichnungen nicht mehr vorgelegt werden konnten, keine rechtlichen Folgerungen gezogen. Einen Rechtssatz, dass solche vom Prüfling gefertigten Unterlagen vernichtet oder diesem vorenthalten werden dürfen, hat das FG nicht aufgestellt.

b) Es ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine über die Anforderungen des § 31 DVStB hinausgehende Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung rechtlich nicht geboten ist (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93, BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333). Falls einzelne Prüfer Aufzeichnungen über den Prüfungsverlauf gefertigt haben, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob das Tatsachengericht eine Vorlage dieser Aufzeichnungen zum Zweck der Beweiserhebung anordnet. Einen Rechtssatz, dass der Prüfling insoweit generell kein Recht auf Einsichtnahme habe, hat das FG nicht aufgestellt.

c) Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 DVStB kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses anderen Personen die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung gestatten. Es steht daher in seinem Ermessen, ob während des Vortrags eines Prüflings andere Mitkandidaten zuhören dürfen. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich insoweit nicht.

d) Nach § 28 Abs. 2 DVStB kann der Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen; diese Vorschrift schreibt keine schriftlich zu erteilende Begründung vor. Es ist auch durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen müssen, wenn der Prüfling dies verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen noch möglich ist (Senatsurteil vom 30. April 1996 VII R 128/95, BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149). Auch insoweit ergeben sich daher keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen.

e) Die Durchführung des Überdenkungsverfahrens ist nach § 29 DVStB nicht an bestimmte Fristen gebunden. Insoweit --wie es die Beschwerde für geboten hält-- feste Fristen ab dem Zeitpunkt der Prüfung vorzusehen, damit die Erinnerung der Prüfer an den Ablauf der Prüfung im Zeitpunkt einer evtl. Beweisaufnahme nicht bereits verblasst ist, dürfte schon daran scheitern, dass das Überdenkungsverfahren nur auf Antrag des Prüflings stattfindet, der somit über den Beginn des Verfahrens entscheidet, ohne selbst dabei Fristen beachten zu müssen.

f) Höchstrichterlich geklärt ist auch die Frage, ob zum Zweck der Protokollierung des Prüfungsablaufs Ton- oder Videoaufzeichnungen vorzunehmen sind. Denn weder enthält das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht über § 31 DVStB hinausgehende Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung noch ist eine solche weitergehende Protokollierung durch übergeordnetes Recht geboten (Senatsbeschluss vom 30. Juni 1995 VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1994 6 B 65.93, Deutsches Verwaltungsblatt 1994, 641).

g) Hinsichtlich der von der Beschwerde formulierten Frage, ob sich die Gewichtung der schriftlichen Prüfungsaufgabe aus der Aufgabenstellung ergeben muss, ist bereits der Bezug zum Streitfall nicht erkennbar. Im Übrigen gehört die Frage der richtigen Gewichtung der bei der Lösung einer Aufgabe zu bewältigenden Probleme fraglos zum prüfungsspezifischen Bewertungsvorrecht des Prüfers.

h) Soweit die Beschwerde vorträgt, dass es --anders als vom FG dargestellt-- tatsächlich doch eine zwischen den Ländern verabredete bundeseinheitliche Musterlösung gebe, wendet sie sich gegen die Tatsachenfeststellung des FG, legt jedoch keinen Zulassungsgrund dar. Durch die Rechtsprechung des Senats ist es auch bereits geklärt, dass die den Prüfern zur Verfügung stehenden Bewertungsvorschläge für bestimmte Teile der jeweiligen Prüfungsaufgabe nicht rechtsverbindlich sind, sondern in erster Linie dazu dienen, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern (Senatsbeschluss vom 19. April 2005 VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388). Soweit die Beschwerde die Ansicht vertritt, dass die Prüfungsbehörden Musterlösungen verwenden müssten, von denen die Prüfer nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen dürften, entspricht dies nicht dem für die Steuerberaterprüfung geltenden Verfahrensrecht.

3. Mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gegeben.

4. Der in Gestalt der Divergenzrüge geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.

Ende der Entscheidung

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