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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: VII B 255/07
Rechtsgebiete: UStG, EStG, FGO
Vorschriften:
UStG § 27b | |
EStG § 32a | |
FGO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 105 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Klage, mit der er u.a. die Feststellung beantragte, dass das FA aufgrund der infolge der Aufhebung von Art. 23 des Grundgesetzes (GG) nicht mehr bestehenden Bundesrepublik Deutschland für ihn nicht zuständig sei und es künftig zu unterlassen habe, Forderungen gegen ihn geltend zu machen und mit der Vollstreckung zu drohen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Eine Verletzung der Art. 101 und 103 GG liege deshalb vor, weil der Beschluss des FG, mit dem die Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden sei, die Namen der beteiligten Richter nur in Maschinenschrift trage. Dies gelte auch für die Ladungen zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. März und 28. November 2007. Die Ladungen, die weder eine Unterschrift noch eine Namensangabe aufwiesen, ließen nicht erkennen, auf wessen Anordnung sie ergangen seien. Darüber hinaus lägen in Bezug auf einen Beschluss des FG, mit dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung des früheren Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen worden sei, Zustellungsmängel vor. Zudem habe der Richter, auf den der Streitfall übertragen worden sei, ohne Begründung den Antrag auf Vorlage einer gültigen Genehmigung nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 2 abgelehnt und entschieden, dass eine solche Genehmigung unbeachtlich sei. Ebenfalls habe das FG verfahrensfehlerhaft die Anträge abgelehnt, die Zuständigkeit des Gerichts durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen und ein gültiges Gerichtsverfassungsgesetz sowie einen Geschäftsverteilungsplan des FG vorzulegen. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei in diesen Bereichen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich. Schließlich habe sich das FG nicht mit dem substantiierten klägerischen Vorbringen befasst, mit dem die Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes (UStG) --insbesondere von § 27b UStG-- und des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) belegt worden sei. Unter Verstoß gegen Art. 101 und 103 GG sei die gebotene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unterblieben.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt. Im Übrigen liegen sie nicht vor.
1. Soweit der Kläger die Beschwerde darauf stützt, dass die von ihm näher bezeichneten Entscheidungen des FG keine Unterschrift der betreffenden Richter trügen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor. Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX S 9/03 (PKH), BFH/NV 2005, 1113). Im Streitfall ist die in den Gerichtsakten befindliche Urschrift des Beschlusses, mit dem die Sache auf den Einzelrichter übertragen worden ist, handschriftlich unterzeichnet.
2. Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung bedurften keiner Unterschrift des Richters. Der zuständige Richter hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO den Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, was im Streitfall geschehen ist. Die Ladung der Beteiligten wird sodann von der Geschäftsstelle veranlasst.
Im Übrigen legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann bzw. dass es bei einer Unterzeichnung des Übertragungsbeschlusses und der Ladungen durch die betreffenden Richter anders ausgefallen wäre.
3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der mit der Sache befasste Einzelrichter die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge in gehörsverletzender Weise nicht begründet habe, liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Die Beschwerde gibt die Ausführungen des Gerichts nur verkürzt wieder. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts nach den Bestimmungen der FGO und des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans ergebe und dass das Gericht eigene Sachkunde besitze, um über die Zuständigkeit und darüber zu entscheiden, welche Gesetze aufgehoben worden seien und welche nicht. Das Gericht hat somit die Ablehnung der Beweisanträge begründet. Im Übrigen besteht für Beschlüsse eine Begründungspflicht nur dann, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO). Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
4. Hinsichtlich der behaupteten Nichtigkeit des UStG und des § 32a EStG liegt der behauptete Verfahrensmangel des Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG ebenfalls nicht vor. Denn es stellt keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 119/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 112, m.w.N.). Im Kern seines Vorbringens wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Würdigung des Einzelrichters, der offensichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger beanstandeten Steuerrechtsnormen ausgegangen ist. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen. Die vermeintliche grundsätzliche Bedeutung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen wird vom Kläger lediglich behauptet; eine hinreichende Darlegung i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der Beschwerde indes nicht zu entnehmen.
Ende der Entscheidung
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