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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: VII B 256/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
ZPO § 117 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) begehrte, als unbegründet abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil hat der Kläger im eigenen Namen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, mit der er sich auf ein ihm vermeintlich zustehendes Widerstandsrecht beruft und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht. Hinsichtlich des von ihm nicht beachteten Vertretungszwangs vertritt er die Ansicht, dass § 62a FGO in unzulässiger Weise in die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Handlungsfreiheit eingreife und infolgedessen nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des GG gehöre.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie ohne Beachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs eingelegt worden ist.
1. Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers greift der in Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt er insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33). Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG vor, dem im Rahmen des Grundrechtsschutzes in gerichtlichen Verfahren lediglich eine Auffangfunktion zukommt. Im Übrigen gehört auch das Prozessrecht zur verfassungsmäßigen Ordnung, die vom Grundrechtsträger bei der Wahrnehmung seines Freiheitsrechtes zu beachten ist.
3. Die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, einen Anwalt nicht bezahlen zu können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst bei Vorliegen besonderer Umstände, kommt eine Entbindung vom Vertretungszwang im Einzelfall nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 III B 55/05, BFH/NV 2005, 1616, m.w.N.). Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vermag der Senat diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, zumal der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Erklärung nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.
Ende der Entscheidung
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