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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.1999
Aktenzeichen: VII B 258/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als weiteren Zollschuldner für die auf den anläßlich einer Verkehrskontrollle auf der Ladefläche seines LKW vorgefundenen Zigaretten ruhenden Einfuhrabgaben (Zoll-EURO, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt ... DM in Anspruch genommen. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtete Klage, mit der der Kläger im wesentlichen geltend machte, nicht er, sondern sein Bekannter, der vietnamesische Staatsbürger N, sei Besitzer der Zigaretten gewesen, und er habe keine Kenntnis von dem Vorhandensein der Zigaretten in seinem LKW gehabt, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gewann die Überzeugung, daß der Kläger eine Sachherrschaft und damit ein Besitzverhältnis an den unversteuerten Zigaretten innegehabt habe und deshalb Besitzer der unversteuerten Zigaretten gewesen sei, was ihn nach den einschlägigen Vorschriften zum (weiteren) Schuldner der für die Zigaretten entstandenen Einfuhrabgaben mache.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte Divergenz zu anderen Entscheidungen noch Verfahrensfehler ausreichend bezeichnet sind.

Der Kläger hat die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in ausreichender Weise bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Soweit der Kläger eine Abweichung gegenüber der Rechtsprechung des Thüringer FG behauptet, ist darin allein kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO zu sehen, weil nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur eine Abweichung gegenüber einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts als Zulassungsgrund in Betracht kommt. Die Abweichung von der Rechtsprechung eines FG kann nur von Bedeutung sein, wenn gleichzeitig die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO) dargelegt wird. Das ist aber in der Beschwerde nicht geschehen. Die angebliche Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem Senatsurteil vom 20. Januar 1998 VII R 58/97 (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Januar 1998 VII R 57/97, BFH/NV 1998, 893) hat der Kläger nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet, weil er nicht die abstrakten Rechtssätze aus beiden Entscheidungen einander so gegenübergestellt hat, daß die Abweichung deutlich wird. Die bloße Behauptung einer Abweichung beider Entscheidungen voneinander reicht nicht aus.

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) die Nichterhebung der in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweise (Beiziehung der Strafakte des N; Inaugenscheinnahme der sichergestellten Zigaretten zur Feststellung, ob sie versteuert waren) rügt, fehlt es schon an der ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels. Denn da hinsichtlich der Nichterhebung beantragter Beweise auf das Rügerecht verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, daß er die Nichterhebung der Beweise beim FG gerügt hat oder weshalb er die unterlassene Beweiserhebung nicht hat rechtzeitig rügen können (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, 866). Dazu enthält die Beschwerde aber keinerlei Ausführungen.

Auch soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügt, fehlt es an der ausreichenden Bezeichnung dieses Verfahrensmangels. Der Kläger hätte im einzelnen die rechtserheblichen Umstände benennen müssen, die das FG bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Der Umstand, daß das FG angeblich das Zeugnis der Ehefrau des Klägers nicht zu dessen Gunsten bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil es insoweit nur um die Beweiswürdigung, nicht aber um die Vernachlässigung rechtlich erheblicher Umstände durch das FG geht.

Soweit der Kläger die Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen bei der Beweiswürdigung rügt, handelt es sich nicht um einen Verfahrensmangel (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 28, m.w.N.). Darin kann allenfalls eine Verletzung materiellen Rechts liegen, die nur dann zur Zulassung der Revision führen könnte, wenn der Kläger --was hier nicht der Fall ist-- insoweit einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 FGO geltend gemacht hätte.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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