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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: VII B 26/00
Rechtsgebiete: StBerG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt --FinMin--) hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater mit Bescheid vom 12. Januar 1999 unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Obwohl im Zeitpunkt der Entscheidung durch das FinMin die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG nicht gegeben gewesen seien, sei der Widerruf gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG rechtmäßig, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Vermögensverfall befunden und nicht dargetan habe, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Die unzutreffende Begründung des Widerrufsbescheides mache diesen zwar rechtswidrig, seine Aufhebung könne aber wegen dieses Formmangels nicht begehrt werden, weil in der Sache keine andere Entscheidung habe getroffen werden können.

Mit seiner auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil durch das FG.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw. dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Ein Verfahrensmangel ist nur dann i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend bezeichnet, wenn aus dem Beschwerdevortrag schlüssig hervorgeht, aus welchen Tatsachen sich welcher Verfahrensfehler ergeben soll. Dieser Anforderung genügen die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerde nicht. Er gibt weder Verfahrensvorschriften an, gegen die das FG verstoßen haben soll, noch enthalten seine Ausführungen Tatsachen, aus denen auf einen Verstoß des FG gegen Verfahrensrecht geschlossen werden könnte. Aus den Ausführungen des Klägers, wonach sein angeblich im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides bestehender Vermögensverfall nicht bewiesen sei, folgt nicht schlüssig, welchen Verfahrensfehler das FG begangen haben soll und auf welche Tatsachen sich der Kläger zur Begründung seines diesbezüglichen Vorwurfs stützt. Das bloße Bestreiten der vom FG hinsichtlich des Vermögensverfalls des Klägers getroffenen Feststellungen reicht insoweit nicht aus.

2. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Dazu gehört, dass der Kläger eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. z.B. Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers schon deshalb nicht, weil er darin keine Rechtsfrage formuliert hat, deren Klärung er für grundsätzlich bedeutsam hält.

3. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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