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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: VII B 26/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat beim Finanzgericht (FG) beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für ihren Rechtsstreit gegen das beklagte Finanzamt wegen des von diesem erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides zu gewähren. Das FG hat diesen Antrag abgelehnt. Ferner hat es inzwischen die gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Antragstellerin dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat.

II. Die von der Antragstellerin gegen den PKH-Beschluss des FG erhobene Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 zulässig, kann jedoch keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erledigt sich mit der Beendigung einer Instanz grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von PKH bzw. eine gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde. Denn PKH wird nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) grundsätzlich nur für die Zukunft gewährt, sie setzt also ein noch anhängiges Verfahren voraus (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 117/85, BFH/NV 1986, 488; vom 1. Februar 2000 VII B 239/1999, nicht veröffentlicht). Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838). Eine solche Ausnahme kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn das Urteil des FG inzwischen rechtskräftig geworden ist. Denn dann steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens rechtskräftig fest, dass der gegen den PKH-Antragsteller ergangene Bescheid rechtmäßig ist, was die für die Gewährung von PKH nach § 142 Abs. 1 FGO, § 114 ZPO erforderliche Prognose ausschließt, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.



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