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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: VII B 26/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte erreichen, dass sein Fahrzeug --ein umgebauter Landrover Defender 90-- vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als LKW besteuert wird. Die deswegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kann keinen Erfolg haben. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt und überdies auch nicht gegeben. Wenn der Bundesfinanzhof, wie die Beschwerde meint, eindeutig hervorgehoben hätte, dass die Motorleistung, das zulässige Gesamtgewicht und die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs für die kraftfahrzeugsteuerliche Beurteilung keine Bedeutung haben --was in Wahrheit nicht der Fall ist--, ist die von der Beschwerde formulierte angebliche Grundsatzfrage geklärt und folglich die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Soweit die Beschwerde abschließend --in Widerspruch zu ihrem eben zitierten, vorherigen Vorbringen-- meint, es stelle sich die Frage, ob Motorleistung, zulässiges Gesamtgewicht und Höchstgeschwindigkeit das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs mit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bedeutung prägen, ist nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), inwiefern dies zweifelhaft ist. Es fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, die sich mit dieser Frage mehrfach beschäftigt hat.

Das Urteil des FG weicht auch entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 1. August 2000 VII R 26/99 (BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72) ab. Das FG hat sich für seine Entscheidung --u.a.-- auf dieses Urteil berufen. Der Urteilsbegründung ist auch kein Rechtssatz zu entnehmen, der mit dem vom beschließenden Senat aufgestellten Rechtssatz unvereinbar wäre, ein gleichermaßen für den Personentransport wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug, das durch einen Umbau einen Laderaum erhalten hat, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, könne gleichwohl kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW eingeordnet werden, wenn andere Merkmale für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen; das Überwiegen der Ladefläche sei allerdings --aber auch nur-- ein "kraftfahrzeugsteuerrechtlich gewichtiges Indiz für die Zuordnung des Typus des LKW". Der beschließende Senat hat auch nicht, wie die Beschwerde offenbar glauben machen will, die Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Fahrzeug im hinteren, für die Aufnahme der Ladung bestimmten Teil Fenster hat, als schlechthin kraftfahrzeugsteuerrechtlich unzulässig bezeichnet. Soweit sich schließlich die Beschwerde gegen die Folgerungen wendet, die das FG aus der Zuladung, die das Fahrzeug des Klägers aufnehmen kann, gezogen hat, kann ihrem Vorbringen allenfalls die Rüge unrichtiger Rechtsanwendung entnommen werden, ohne dass eine Abweichung des Urteils des FG von einem in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Rechtssatz hinreichend erkennbar und damit der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ausreichend dargelegt wäre.

Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sind nicht bezeichnet. Was die Beschwerde dazu vorträgt, sind in Wahrheit Angriffe gegen die Richtigkeit der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen. Indes wäre es kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG, wie die Beschwerde geltend macht, von einem falschen oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre. Erst recht nicht ist es ein Verfahrensfehler, wenn das FG die Klage abgewiesen hat, obwohl angeblich vergleichbare Fahrzeuge anderswo aals LKW besteuert worden sind.

Ende der Entscheidung

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